Weisung über die Observation in den Sozialversicherungen (WOS) - (Stand 1.2.2024)

1.1 Geltungsbereich und Definition

Diese Weisung gilt für alle Sozialversicherungen unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), welche Observationen im Sinne von Art. 43a f. ATSG durchführen.

Die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen werden analog zum ATSG Versicherungsträger genannt. Damit sind sowohl die Sozialversicherungen an sich als auch deren Durchführungsorgane gemeint.

1.2 Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahmen und

Observation

Abklärungsmassnahmen können auch in einem Augenschein vor Ort bestehen, z.B. in der Abklärung, wo eine Person wohnt durch Überprüfung der Briefkastenanschrift. Sobald der Augenschein aber in eine systematische Überprüfung übergeht, z.B. durch mehrmaliges Vorbeigehen am Haus der versicherten Person, um zu überprüfen, ob abends jeweils Licht brennt, handelt es sich um eine Observation, bei welcher gemäss Art. 43a ATSG verfahren werden muss.

Observation

Eine Observation kann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 43a Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

2.1 Anordnung der Observation

Die Anordnung einer Observation nach Art. 43a Abs. 1 ATSG erfolgt durch eine Person im Sinne von Art. 43a Abs. 2 ATSG. Der zuständige Versicherungsträger hat in seiner Organisation sicherzustellen, dass die zum Entscheid befugte Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Im Geltungsbereich dieser Weisungen ist für die Anordnung einer Observation die Kassenleiterin bzw. der Kassenleiter bzw. die Leiterin bzw. der Leiter einer IV-Stelle bzw. EL- Stelle zuständig.

Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln ist vor der Anordnung dieser Hilfsmittel dem zuständigen kantonalen Versicherungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 43b ATSG zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Antrag an das zuständige Gericht ist von einer zur Anordnung der Observation befugten Person gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG zu unterzeichnen.

2.2 Dauer der Observation

Als Observationstag zählt jeder Kalendertag, an dem eine Observationshandlung vorgenommen wurde, ungeachtet der Anzahl Stunden, an denen effektiv observiert wurde und unabhängig davon, wie viele Spezialistinnen und Spezialisten gleichzeitig im Einsatz stehen.

Sind mehrere Spezialistinnen und Spezialisten nacheinander oder alternierend an einer Observation beteiligt, so werden deren Observationsaktivitäten für die Berechnung der Observationsdauer und der Observationstage zusammengezählt.

Muss bei einer Observation die sechsmonatige Dauer verlängert werden, so sind die Gründe dafür detailliert im Dossier festzuhalten.

2.3 Einsetzbare Mittel

Tonaufnahmen Es dürfen keine Gespräche aufgezeichnet werden. Sollten Gespräche zusammen mit zulässigen Bildaufzeichnungen aufgezeichnet worden sein, dürfen diese Bildaufzeichnungen ohne die Gesprächsaufzeichnungen dennoch verwertet werden.

Technische Instrumente zur Standortbestimmung (Art. 7i Abs. 3 ATSV) Als technische Instrumente zur Standortbestimmung sind einzig satellitenbasierte Geolokalisationsgeräte wie GPS- Tracker zulässig, welche an einem Fahrzeug angebracht werden. Es ist nicht zulässig, diese an anderen Gegenständen wie beispielsweise Kleidungs- oder Gepäckstücken anzubringen. Ebenfalls nicht zulässig ist der Einsatz von anderen technischen Instrumenten, die allenfalls der Standortbestimmung dienen könnten, wie beispielsweise Drohnen, Wärmebildkameras, etc.

2.4 Mit Observationen betraute Spezialistinnen und

Spezialisten

Versicherungsträger können sowohl interne als auch externe Spezialistinnen und Spezialisten mit einer Observation beauftragen. Diese müssen über die notwendigen Voraussetzungen und eine Bewilligung des BSV nach Art. 7a ff. ATSV verfügen.

Dem Versicherungsträger obliegt bei jeder Anordnung einer Observation die Überprüfung der Bewilligungen der beauftragten Spezialistinnen und Spezialisten und er hat diese in den Akten zu dokumentieren. Erhält ein Versicherungsträger Kenntnis, dass ein Inhaber/eine Inhaberin einer Bewilligung die erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, so ist er verpflichtet, dies dem BSV schriftlich mitzuteilen.

2.5 Instruktion und Begleitung der mit der Observation

betrauten Spezialistinnen und Spezialisten

Wird eine externe Spezialistin oder ein externer Spezialist mit einer Observation beauftragt, so ist ein schriftlicher Auftrag zu erteilen.

Im Observationsauftrag ist durch die beauftragte Spezialistin oder den beauftragten Spezialisten unterschriftlich zu bestä­

tigen, dass sie vom Auftraggeber auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden sind und diese einhalten. Im Weiteren ist zu bestätigen, dass sie alle für den Auftrag notwendigen Bewilligungen (Bewilligung nach Art. 7d ATSV sowie allfällig notwendige kantonale Bewilligungen) besitzen, die gesetzlichen Auflagen erfüllen und sich strikt an die Schweigepflicht halten.

Werden externe Spezialistinnen oder Spezialisten mit der Durchführung einer Observation betraut, so darf der Auftrag nur diejenigen Daten und Angaben beinhalten, welche für die Observation notwendig sind. Zudem sind ihnen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen Unterlagen als Kopie zu übergeben. Erfolgt ein EDV-unterstützter Informationsaustausch, sind die Daten in gesicherter Form zu übermitteln (vgl. auch Rz. 5002 ff.). Nach Beendigung der Observation gehen die ausgehändigten Papiere und Daten wieder zurück an den Versicherungsträger. Im Falle eines EDV-unterstützten Informationsaustausches sind die externen Spezialistinnen oder Spezialisten verpflichtet, die Daten unwiderruflich zu löschen.

Die externen Spezialistinnen oder Spezialisten sind vor der Akten- und Datenübergabe explizit über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datenbearbeitung zu orientieren und sie müssen deren Einhaltung unterschriftlich bestätigen.

Die Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG ist einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Dritten gegenüber weder direkt noch indirekt Auskünfte gegeben werden, es sei denn die Bekanntgabe sei durch eine gesetzliche Regelung (z.B. Art. 6a IVG) möglich oder das Einverständnis der versicherten Person liege vor.

Der Observationsauftrag umfasst im Weiteren noch Folgendes:

– Erklärung / Erläuterung des genauen Auftrags, insbesondere welche Beweisstücke mit der Observation erbracht werden sollen; – Präzisierung mit welchen Mitteln im konkreten Fall observiert werden darf; – die Rückmeldungs- und Reporting-Modalitäten; – die Ablieferung des vollständigen Observationsmaterials.

2.6 Observationsmanagement

Während der Observation ist sicherzustellen, dass die beauftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist den Versicherungsträger laufend über das aktuelle Geschehen und spezielle Vorkommnisse informiert, damit der Versicherungsträger das weitere Vorgehen festlegen oder die Observation abbrechen kann.

Spätestens nach Abschluss der Observation erstattet die beauftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist einen schriftlichen Bericht mit dem gesamten Observationsmaterial. Der Versicherungsträger hat den Inhalt des Observationsberichtes sowie das Observationsmaterial auf dessen rechtmässiges Zustandekommen zu prüfen.

Fördert die Observation Erkenntnisse zu Tage, welche die versicherte Person entlasten, so sind diese im Observationsbericht ebenfalls festzuhalten.

2.7 Information an die versicherte Person

Wenn die Observation zu einer Leistungsänderung führt, wird die versicherte Person spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der neuen Leistungsverfügung bzw. im Vorbescheidverfahren über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation schriftlich infor­

miert (Art. 43a Abs. 7). Eine vorgängige mündliche Information, beispielsweise bei einer Konfrontation mit dem Observationsmaterial, ist möglich (vgl. auch Rz. 5008).

2.8 Erlass einer Verfügung, wenn die Observation nicht

zu einer Leistungsänderung führt

Wenn die Observation nicht zu einer Leistungsänderung führt (Art. 43a Abs. 8 ATSG), wird die versicherte Person per Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation informiert. In dieser Verfügung ist auch darauf hinzuweisen, dass das Observationsmaterial vernichtet wird, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich das Gegenteil beantragt (vgl. auch Rz. 5011).

2.9 Observationen im Ausland

Grundsätzlich dürfen Observationen nur auf dem Staatsgebiet der Schweiz durchgeführt werden. Die Sozialversicherungsabkommen mit den nachstehend aufgeführten Vertragsstaaten enthalten hingegen eine Bestimmung zur Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialversicherungen, die unter bestimmten Voraussetzungen Observationen im anderen Staat ermöglichen (vgl. Anhang 2, Wortlaut der massgeblichen Abkommensbestimmungen). In Verdachtsfällen ist über die zuständige Verbindungsstelle ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Vertragsstaat Observationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig in den Bereichen

Brasilien AHV/IV/UV

Kosovo AHV/IV

Montenegro AHV/IV/UV

Serbien AHV/IV/UV

Uruguay AHV/IV/UV

Bosnien und Herze­ AHV/IV gowina

Republik Tunesien AHV/IV

Im FZA und im EFTA-Übereinkommen gibt es dazu keine entsprechende Regelung. Auf dem Gebiet der EU-/EFTA- Mitgliedstaaten darf deshalb nicht observiert werden.

In den übrigen Staaten dürfen keine Observationen durchgeführt werden, unabhängig davon, ob mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.

Verwertung des Beweismaterials

3.1 Allgemeines

Observationsmaterial, welches nicht nach den Vorgaben von Art. 43a und 43b ATSG erhoben wurde, darf nicht verwertet werden.

3.2 Verwendung von Observationsmaterial anderer Versicherungsträger

Der Versicherungsträger kann das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1-5 ATSG erfüllt sind.

Auferlegung der Observationskosten

Das Verfahren und die Abklärungsmassnahmen sind im Be­ 1/21 reich der Sozialversicherungen grundsätzlich kostenlos. Die Absätze 3 und 4 von Art. 45 ATSG bilden die Ausnahme von diesem Grundsatz. Im Verhältnis zu Absatz 3 stellt die Kostenpflicht von Absatz 4 eine spezifische Kostenpflicht für Observationskosten mit eigenen, von Absatz 3 unabhängigen Voraussetzungen dar.

Gemäss Absatz 4 müssen unwahre Angaben oder ein ande­ 1/21 res rechtswidriges Verhalten der versicherten Person die Observation notwendig gemacht haben. Unter „unwahren Angaben“ werden mündliche oder schriftliche Äusserungen der versicherten Person verstanden. Mit "in anderer rechtswidriger Weise" ist gemeint, wenn die versicherte Person beispielsweise eine Drittperson anstiftet oder einen Arzt nötigt, ein falsches Arztzeugnis zu verfassen. Dies kann auch in einem schuldhaften Verschweigen bestehen. Gefordert ist auf jeden Fall ein aktives Verhalten, welches darauf gerichtet ist, eine Versicherungsleistung zu erwirken, auf die kein Anspruch besteht. Eine blosse Nachlässigkeit oder ein Versehen reichen nicht aus.

Die Kosten von Observationen dürfen dem Versicherten 1/21 dann nicht überwälzt werden, wenn keine rechtswidrige Leistungserwirkung (oder ein Versuch derselben) hat nachgewiesen werden können. Nicht auferlegt werden können die Kosten beispielsweise dann, wenn eine versicherte Person nur aufgrund einer ungenügenden Abklärung – bei vorhandener Mitwirkung und bei stetig wahrheitsgetreuen Angaben – durch den Versicherungsträger während Jahren Leistungen empfangen hat, auf die sie bei einer rechtsgenüglichen Abklärung eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hätte.

Der versicherten Person können nur die Mehrkosten aufer­ 1/21 legt werden, die dem Versicherungsträger durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.

Es handelt sich dabei also um die Kosten für die Spezialistinnen und Spezialisten, welche die Observation nach Artikel

ATSG durchgeführt haben. Nicht überwälzt werden können diejenigen Kosten, die dem Versicherungsträger durch andere Massnahmen zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs entstanden sind.

Beauftragt der Versicherungsträger interne Spezialistinnen 1/21 und Spezialisten (d. h. Mitarbeitende des Versicherungsträgers) bei der Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs, so ist dieser verpflichtet, diese Kosten transparent auszuweisen.

Strafanzeige

Es ist zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt sein könnte (z.B. Art. 146 und 148a des Strafgesetzbuches [StGB] oder Art. 87 und 88 AHVG sowie Art. 31 ELG). Gegebenenfalls hat der Versicherungsträger eine Strafanzeige einzureichen (vgl. auch Art. 208 AHVV und Art. 89 IVV). Es ist beim Entscheid über eine Strafanzeige auch zu berücksichtigen, dass strafrechtlich relevantes Verhalten bei allfälligen Leistungsrückforderungen unter Umständen zu einer Verlängerung der absoluten Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG führen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014 Erw. 5.3).

Dokumentation / Aktenführung / Akteneinsicht

5.1 Was zählt zum Observationsmaterial

Zum Observationsmaterial gehören jegliches Bild- und Tonmaterial sowie Aufzeichnungen von Standortbestimmungsgeräten, das bzw. die während der gesamten Observation erstellt wurde bzw. wurden sowie der Bericht der beauftragten Spezialistin oder des beauftragten Spezialisten zuhanden des Versicherungsträgers.

5.2 Aufbewahrung / Nutzung des Observationsmaterials

Der Versicherungsträger verpflichtet die beauftragte Spezialistin oder den beauftragten Spezialisten vertraglich dazu, das Observationsmaterial im Sinne von Art. 8a ATSV aufzubewahren und zu schützen.

Das Observationsmaterial muss dem Versicherungsträger vollständig (das heisst in seiner ganzen Länge) ausgehändigt werden.

Nach Auslieferung des Observationsmaterials an den Versicherungsträger, spätestens nach Beendigung des Auftrages, löscht und vernichtet die beauftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist sämtliches Material und sämtliche Daten auf seinen Datenträgern. Es ist der beauftragten Spezialistin bzw. dem beauftragten Spezialisten nicht erlaubt, Kopien des Materials aufzubewahren. Die beauftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist bestätigt zuhanden des Versicherungsträgers die Vernichtung des Observationsmaterials. Der Versicherungsträger stellt dies vertraglich sicher.

5.3 «Interne Akten»

Die im Rahmen einer Observation erstellten Dokumente sind grundsätzlich, soweit deren Bekanntgabe den Erfolg der weiteren Abklärungen gefährden kann, als interne Akten zu behandeln und sind als solche von der Akteneinsicht ausgenommen. Dies gilt auch für Anzeigen von Dritten oder Meldungen von Versicherungen, welche sich auf den Bezug von unrechtmässigen Leistungen beziehen.

Nach dem Abschluss der Observation sind solche Akten grundsätzlich nicht mehr intern und sind der versicherten Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bzw. des Einspracheverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. Rz. 5008 ff.).

5.4 Akteneinsicht in Observationsmaterial

Falls der Versicherungsträger die versicherte Person vor Ort mündlich über eine erfolgte Observation informiert, muss er das vollständige Observationsmaterial gemäss Rz. 5001 offenlegen bzw. darin Einsicht gewähren. Gleichzeitig weist er die versicherte Person darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann (vgl. Art.

ATSV). Damit ist die versicherte Person umfassend über das Observationsmaterial informiert und kann vollständig Einsicht nehmen.

Falls der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über eine erfolgte Observation informiert – was in den Fällen von Art. 43a Abs. 8 ATSG, d.h. wenn sich die Anhaltspunkte nicht bestätigen liessen, zwingend ist und in Verfügungsform erfolgen muss – muss der Versicherungsträger der versicherten Person die Möglichkeit anbieten, das Observationsmaterial vor Ort vollständig einzusehen und / oder sich Kopien des vollständigen Observationsmaterials, allenfalls zusammen mit dem kompletten Versichertendossier, zustellen zu lassen.

Im Übrigen ist die schon bisher geltende gesetzliche Regelung und Rechtsprechung zum Akteneinsichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht massgebend, dies insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht. Demnach stellen Entscheide betreffend die Akteneinsicht Zwischenverfügungen dar, welche mit Beschwerde angefochten werden können, sofern die Eintretensvoraussetzung des «nicht wiedergutzumachenden Nachteils» vorliegt.

5.5 Vernichtung des Observationsmaterials durch den

Versicherungsträger

Ergeht eine Verfügung gemäss Art. 43a Abs. 8 ATSG (vgl. Rz. 2021), muss der Versicherungsträger das Observationsmaterial innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung vernichten, sofern die betroffene Person nicht

ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.

Die Vernichtung umfasst alle Observationsakten, die unmittelbar im Anschluss an die Observation nicht als Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt werden. Es ist insbesondere nicht zulässig, dass der Versicherungsträger Observationsmaterial, das nicht unmittelbar als Beweismaterial für eine Leistungsänderung benötigt wird, in den Akten behält, um damit beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt Vergleiche anstellen zu können.

Wird das Observationsmaterial nicht als Beweismittel benötigt, so ist das gesamte Observationsmaterial, welches bei der betroffenen Observation gemacht wurde, das heisst sämtliche Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Aufzeichnungen von Standortbestimmungsinstrumenten, zu vernichten. Beauftragt der Versicherungsträger für die Observation eine externe Spezialistin bzw. einen externen Spezialisten, so stellt er vertraglich sicher, dass diese bzw. dieser dem Versicherungsträger das gesamte (Roh-)Material (also nicht nur auszugsweise) aushändigen und selbst keine Kopien davon aufbewahren.

Vernichtet werden muss das im Rahmen der Observation gesammelte Material. Die Tatsache, dass eine Observation stattgefunden hat, muss hingegen im Versichertendossier weiterhin ersichtlich bleiben. Insbesondere muss aus den im Dossier verbleibenden Akten hervorgehen, aufgrund welcher Anhaltspunkte wer zu welchem Zeitpunkt die Observation angeordnet hat. Auch eine Kopie der Verfügung an die versicherte Person, mit welcher dieser mitgeteilt wird, dass eine Observation stattgefunden hat und die Auftragserteilung an die Spezialistin bzw. den Spezialisten verbleiben im Dossier.

Wurde die Observationen an eine externe Spezialistin bzw. einen externen Spezialisten übertragen, so gehört auch der entsprechende schriftliche Vertrag sowie allfällige Korrespondenz zwischen diesen und dem Versicherungsträger zu den Akten im Dossier.

Statistische Erfassung / Berichterstattung

Alle Versicherungsträger, welche Observationen nach ATSG durchführen, haben die statistischen Angaben gemäss Anhang 1 zu erheben bzw. zu erfassen. Führt ein Versicherungsträger mehrere Sozialversicherungen durch, so sind die statistischen Angaben für jede Sozialversicherung separat zu erheben bzw. zu erfassen.

Die statistischen Angaben sind jährlich bis Ende Februar des Folgejahres dem BSV mittels Online-Erhebungstool zu übermitteln. Jede Stelle muss mindestens eine Kontaktperson für die statistische Erfassung und Berichterstattung bezeichnen und dem BSV melden. Die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen werden im Fragebogen hinterlegt. Die Kontaktperson kann ein Passwort festlegen und erhält somit Zugriff auf den Fragebogen der Sozialversicherung bzw. der Sozialversicherungen, falls der Versicherungsträger mehrere Sozialversicherungen durchführt. Die Fragebogen müssen auch dann ausgefüllt werden, wenn im Erhebungsjahr keine Observationen durchgeführt wurden. In diesem Fall ist im Fragebogen jeweils die Ziffer 0 einzutragen.

Aufgehoben

Anhänge

Statistische Erfassung

Zeile Spalte A Spalte B Anzahl der vom Versicherungsträger sel­

ber in Auftrag gegebenen Observationen an externe Observationsspezialistinnen/- spezialisten und / oder durch eigene Mitarbeitende durchgeführte Observationen im vergangenen Kalenderjahr Eingabefeld 1101

Anzahl der vom Versicherungsträger im

vergangenen Kalenderjahr eingereichten Strafanzeigen im Nachgang zu einer Observation Eingabefeld 200

Anzahl der Anträge auf Genehmigung des Anzahl der genehmigten Anträge nach Zeile 3 /

Einsatzes von technischen Instrumenten Spalte A zur Standortbestimmung (Art. 43b ATSG) (Gemäss Artikel 43b Abs. 2 ATSG hat das Gericht im vergangenen Kalenderjahr über einen Antrag um Genehmigung des Einsatzes Eingabefeld 310 von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt zu entscheiden. Wird ein im Dezember gestellter Antrag erst im Januar des Folgejahrs genehmigt, so ist dieser für das vergangene Kalenderjahr anzugeben.) Eingabefeld 320

Anzahl der Dossiers, die im vergangenen

Kalenderjahr dem BVM-Prozess übergeben worden sind (Anzugeben sind insbesondere Anfragen der Fachabteilungen bei der beim Versicherungsträger für BVM-Fragen zuständigen Personen zu einem konkreten Fall, Meldungen aus der Bevölkerung, die im BVM-Prozess bearbeitet werden sowie

Nummerierung der Eingabefelder in der Online-Erhebung.

Zeile Spalte A Spalte B Dossiers, die zur weiteren Bearbeitung in den BVM-Prozess übergeben worden sind. Nicht relevant ist, wann die Anmeldung bei der IV bzw. die Unfallmeldung erfolgt ist.) Eingabefeld 400

Anzahl der Dossiers, die nach einer ersten Anzahl Dossiers nach Zeile 5 / Spalte A, bei denen

Triage bearbeitet und im vergangenen Ka­ eine Observation durchgeführt worden ist lenderjahr im BVM-Prozess abgeschlossen (Observationen, die selber oder gemeinsam mit eiworden sind (inklusive Dossiers mit Obsernem anderen Versicherungsträger in Auftrag gegevationen) ben worden sind oder über das Dossier eines an­ (Anzugeben sind nur diejenigen Dossiers, deren Versicherungsträgers übernommen worden die in den vergangenen Jahren dem BVM- sind) Prozess übergeben worden sind, bei de­ Eingabefeld 520 nen eine vertiefte Abklärung erforderlich gewesen ist und die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossen worden sind. Abgeschlossen bedeutet, dass der Versicherungsträger einen Entscheid gefällt hat, dieser muss jedoch nicht rechtskräftig sein. Nicht zu erfassen sind Dossiers, bei denen eine Vorabklärung ergeben hat, dass keine vertieften BVM-Abklärungen erforderlich sind.) Eingabefeld 510

Anzahl Entscheide (Verfügungen) in Dos­ Anzahl Entscheide (Verfügungen) in Dossiers ge­

siers gemäss Zeile 5 / Spalte A, bei denen mäss Zeile 5 / Spalte B, bei denen vor Einleitung vor Einleitung des BVM-Prozesses bereits des BVM-Prozesses bereits Leistungen ausgerich­ Leistungen ausgerichtet worden sind und tet worden sind, bei denen der Verdacht auf unbei denen der Verdacht auf unrechtmässi­ rechtmässigen Leistungsbezug bestätigt worden ist gen Leistungsbezug bestätigt worden ist und bei denen eine Observation durchgeführt wor­ (inklusive Observationen) den ist (Die Entscheide müssen nicht rechtskräftig (Die Entscheide müssen nicht rechtskräftig sein.) sein.) Eingabefeld 612 Eingabefeld 611

Summe der im vergangenen Kalenderjahr Summe der im vergangenen Kalenderjahr in den

in den Dossiers / Verfügungen gemäss Dossiers / Verfügungen gemäss Zeile 6 / Spalte B Zeile 6 / Spalte A effektiv eingestellten, ein­ effektiv eingestellten, einmaligen Monatsbeträge im maligen Monatsbeträge (inklusive Dossiers Nachgang zu einer Observation. Zu berücksichtimit Observationen). Zu berücksichtigen gen sind nur folgende Leistungen: sind nur folgende Leistungen: - IV: Renten (inkl. Kinderrente) - IV: Renten (inkl. Kinderrente)

  • UV Renten (inkl. Hinterlassenenrente) - UV Renten (inkl. Hinterlassenenrente) und Tag­ und Taggelder gelder

  • EL: jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG

  • MV: Renten (inkl. Hinterlassenenrente) und Taggelder

Zeile Spalte A Spalte B (Bei der Aufsummierung wird für jedes - KV: Taggelder Dossier / jede Verfügung nur ein Monats­ (Bei der Aufsummierung wird für jedes Dossier / betrag der effektiv eingestellten Leistungen jede Verfügung nur ein Monatsbetrag der effektiv berücksichtigt)2 eingestellten Leistungen berücksichtigt) Eingabefeld 621 Eingabefeld 622

Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr abge­

abgelehnten Leistungsgesuche in BVM- lehnten Leistungsgesuche in BVM-Dossiers ge­ Dossiers gemäss Zeile 5 / Spalte A, bei de­ mäss Zeile 5 / Spalte B, bei denen vor Einleitung nen vor Einleitung des BVM-Prozesses des BVM-Prozesses noch keine Leistungen ausgenoch keine Leistungen ausgerichtet wor­ richtet worden sind, bei denen der Verdacht auf eiden sind und bei denen der Verdacht auf nen versuchten unrechtmässigen Leistungsbezug einen versuchten unrechtmässigen Leis­ bestätigt worden ist und bei denen eine Observatungsbezug bestätigt worden ist (inklusive tion durchgeführt worden ist Dossiers mit Observationen) Eingabefeld 632 Eingabefeld 631

Personalkosten für die BVM (inklusive aus­ Externe Kosten für Observationen im vergangenen

gelagerte Kosten) des Versicherungsträ­ Kalenderjahr, welche vom Versicherungsträger selgers im vergangenen Kalenderjahr ber in Auftrag gegeben worden sind und / oder interne Kosten für Observationen, die von eigenen (Bei teilweiser oder vollständiger Auslage­ Mitarbeitenden im vergangenen Kalenderjahr rung der BVM müssen sowohl die internen durchgeführt worden sind. Unter internen Personalals auch die externen Personalkosten (inkl. kosten sind nur die Lohnkosten und nicht die Vollinterne und externe Personalkosten für die kosten zu verstehen. Observation) berücksichtigt werden. Unter internen Personalkosten sind nur die Lohn­ (Bei den extern vergebenen Aufträgen ist der Zeitkosten und nicht die Vollkosten zu verste­ punkt des Rechnungsdatums massgebend.) hen. Versicherungsträger, die BVM für Ver­ Eingabefeld 720 sicherungen nach ATSG und VVG durchführen, geben die Personalkosten an, die anteilsmässig für die Versicherung nach ATSG entstanden sind.) Eingabefeld 700

Die grau hinterlegten Felder sind von allen Versicherungsträgern auszufüllen, während die IV-Stellen und die Unfallversicherer zusätzlich auch die gelb hinterlegten Felder auszufüllen haben.

Beispiel wie die Daten zu erfassen sind: Der Versicherungsträger hat in drei Dossiers Leistungen eingestellt. Im Dossier 1 hat die versicherte Person eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 2350 und eine Kinderrente in der Höhe von CHF 948 bezogen. In Dossier 2 wurde bis zur Einstellung der Leistung eine monatliche Rente von CHF 1100 und in Dossier 3 eine monatliche Rente von CHF 2050 an die versicherte Person ausgerichtet. Die Monatsbeträge in den drei Dossiers müssen addiert werden: CHF 2350 + CHF 948 + CHF 1100 + CHF 2050 = CHF 6448. Der Betrag CHF 6448 entspricht somit der Summe, die im Eingabefeld 710 einzutragen ist.

Sozialversicherungsabkommen mit Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung

Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Bereichen:

Brasilien AHV/IV/UV Art. 24 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und beim Leistungsbezug in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaats auf eigene Rechnung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) Ist der angefragte Träger nicht in der Lage, die Kontrolle gemäss Absatz 1 durchzuführen, so kann der antragstellende Träger ein Unternehmen damit beauftragen, wobei die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet die Kontrolle vorgenommen wird, einzuhalten sind. Kosovo AHV/IV Art. 23 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen. (2) Die zuständigen Behörden und Träger des einen Vertragsstaats treffen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaats und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen.

(4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig die erforderlichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, die nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaats ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaats. (5) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in Kosovo eine einkommensabhängige Grundrente, so teilt die zuständige schweizerische Stelle dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger in Kosovo auf Antrag die erforderlichen Angaben zu allfälligen schweizerischen Rentenleistungen mit.

Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Bereichen:

(6) In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige kosovarische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erforderlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt. Mon­ AHV/IV/UV Art. 28 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug tenegro (1) Mit dem Ziel Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und während des Leistungsbezugs in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der schweizerische Versicherungsträger in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen in Fällen, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass diese Personen unrechtmässig Leistungen beziehen respektive bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In Fällen gemäss Absatz 1 kann der schweizerische Versicherungsträger eine anerkannte Stelle im anderen Vertragsstaat beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Montenegro durchzuführen. Serbien AHV/IV/UV Art. 27 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Mit dem Ziel, Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und während des Leistungsbezugs in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen in Fällen, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass diese Personen unrechtmässig Leistungen beziehen respektive bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In Fällen gemäss Absatz 1 kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine anerkannte Stelle im anderen Vertragsstaat beauftragen, auf ihre Rechnung und in ihrem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates durchzuführen. Uruguay AHV/IV/UV Art. 25 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag

und beim Leistungsbezug in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In den Fällen nach Absatz 1 kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine vom anderen Vertragsstaat anerkannte Stelle beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche

SR 831.30

Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Bereichen:

Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates durchzuführen. Bosnien AHV/IV Art. 31 und Herze­ (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten gowina sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen. (2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des einen Vertragsstaates treffen auf Antrag der zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des anderen Vertragsstaates und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates regelmässig die erforderlichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaates. (5) In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige bosnisch-herzegowinische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erforderlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt. Republik AHV/IV Art. 25 Prävention und Bekämpfung von Beitrags- und Leistungsmissbrauch Tunesien

(1) Über ihre jeweiligen zuständigen Behörden verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten zur Prävention und Bekämpfung von Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und in Bezug auf die nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften geschuldeten Leistungen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnort von Personen, die Arbeitsunfähigkeit, den Zivilstand, die Hinterlassenen, die Art und Dauer der Ausbildung von unterstützungsberechtigten Kindern, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen anbelangt. (2) Die zuständigen Behörden und Träger führen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaats, gegebenenfalls auf dessen Kosten, Kontrollen, Überprüfungen, Abklärungen und den

Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Bereichen:

Austausch von Informationen nach den in ihrem Staat geltenden Rechtsvorschriften durch. (3) Ist der angefragte Träger nicht in der Lage, die Kontrolle gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann der antragstellende Träger ein nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, anerkanntes Unternehmen damit beauftragen, wobei die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einzuhalten sind. Die zuständigen Behörden oder Träger der Vertragsstaaten informieren sich vorgängig über geplante Kontrollen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig Personendaten über Personen zur Verfügung, die nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und ihren Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates haben, um sich gegenseitig über Sterbedaten im Wohnland zu informieren. (5) Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 2 gilt der Informationsaustausch auch, wenn eine Person in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt. Der zuständige tunesische Träger erteilt dem zuständigen schweizerischen Träger auf dessen Antrag hin und im Rahmen der Verwaltungshilfe nach Artikel 24 die erforderlichen Auskünfte über Einkommen, Vermögen und Wohnsitz.

Albanien AHV/IV Art. 23 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen. (2) Die zuständigen Behörden und Träger des einen Vertragsstaats treffen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaats und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig die erforderlichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des

Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Bereichen:

anderen Vertragsstaats ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaats. (5) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in Albanien eine einkommensabhängige Sozialrente, so teilt die zuständige schweizerische Stelle dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger in Albanien auf dessen Antrag die erforderlichen Angaben zur Rentenhöhe und zu allfälligen weiteren schweizerischen Rentenleistungen mit. (6) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, so teilt die zuständige albanische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit.

SR 831.30