Nachtrag 4 zu den Weisungen über die Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV (Rück); gültig ab 01.01.2025, Stand 01.01.2025
Nachtrag 4 Weisungen über die Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV (Rück)
Gültig ab 1. Januar 2025
Stand: 1. Januar 2025
318.106.22 d Rück
10.24
Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025
Der vorliegende Nachtrag 4 enthält eine Präzisierung, wonach für die Geltendmachung der Rückvergütung der AHV-Beiträge keine Verjährungsfrist gilt. Indessen sind bei der Festlegung der rückvergüteten AHV-Beiträge sind die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 24 ATSG anwendbar.
Gemäss langjähriger Praxis werden die Anträge für eine Rückvergütung vollständig von der Schweizerischen Ausgleichskasse bearbeitet. Entsprechend wurde Art. 8 Abs. 1 RV-AHV in dem Sinne angepasst, dass die Anträge der versicherten Personen auch direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen sind. Dieser Änderung wird im vorliegenden Nachtrag Rechnung getragen.
Die geänderten Randziffern sind mit dem Vermerk 1/25 gekennzeichnet.
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Das Recht der versicherten Person, die Rückvergütung ih- 1/25 rer Beiträge zu beantragen, verjährt nicht. Bei der Berechnung der rückvergütbaren Beiträge gelten jedoch die Grundsätze über die Nachzahlung von Renten sinngemäss.
Die Rückvergütung der AHV-Beiträge ist bei der Schweize- 1/25 rischen Ausgleichskasse geltend zu machen, die die Berechnung und Auszahlung der Rückvergütung vornimmt.
aufgehoben
Die Schweizerische Ausgleichskasse ist verpflichtet, die 1/25 gesuchstellende Person auf die allenfalls nachteiligen Folgen der Beitragsrückvergütung aufmerksam zu machen. Gesuchstellende Personen mit Angehörigen, die das Schweizer Bürgerrecht oder dasjenige eines Vertragsstaates besitzen, sind darauf hinzuweisen, dass ihre Hinterlassenen nach ihrem Tod keinen Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten haben.
Die Schweizerische Ausgleichskasse nimmt die Kürzung 1/25 des Rückvergütungsbetrages gemäss Art. 4 Abs. 4 RV- AHV gestützt auf die Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung vor.
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