Handbuch - Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung (UV IV) (gültig ab 1.1.2022; Stand: 1.1.2025)

6.5 Wiederaufnahme der Massnahme, Rückfall, Spätfolgen und Wiedereingliederungsmassnahmen

6.5.1 Zeitpunkt

Der Zeitpunkt der möglichen Wiederaufnahme der Massnahme der IV ist ausschliesslich aus medizinischer Sicht und unabhängig von dem von der IV ursprünglich verfügten Ende der Massnahme zu bestimmen. Es besteht kein Anspruch auf das Taggeld der UV mehr, wenn die Massnahme der IV wiederaufgenommen wird. Wird die Massnahme der IV wiederaufgenommen, so entscheidet die IV-Stelle über einen damit einhergehenden allfälligen Anspruch auf ein Taggeld der IV. Nachdem die Massnahme aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden könnte, besteht ein allfälliger Anspruch auf Taggelder der UV nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung (vgl. Art. 88sexies IVV), womit auch eine Anpassung der Taggelder der UV aufgrund einer Teilarbeitsfähigkeit nach Art. 17 UVG möglich wird. Die Suva informiert die IV-Stelle rechtzeitig über die wiedererlangte (bzw. medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Die IV-Stelle koordiniert die Wiederaufnahme der Massnahme der IV und informiert die Suva, die Ausgleichskasse, die versicherte Person und den Anbieter der Massnahme.

6.5.2 Invaliden- und Hinterlassenenrente

Bei bleibenden wirtschaftlichen Unfallfolgen kann ein Anspruch auf eine Invalidenrente der UV entstehen. Die Invalidenrente der UV wird auf Grundlage des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes gemäss Art. 132b Abs. 2 und 3 UVV bemessen. Unfälle mit Todesfolge können zu einer Hinterlassenenrente führen.

6.5.3 Rückfall und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Die Leistungspflicht trägt der Versicherer, der bereits für den Grundfall leistungspflichtig war, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 100 UVV).

6.5.4 Personen in Wiedereingliederungsmassnahmen: BVG-Koordination

Versicherte Personen in Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG sind gemäss Art. 26a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) weiterversichert. Lediglich wenn sie für die Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahme eine Arbeitsstelle aufgeben sollten (Nutzung der bestehenden Resterwerbsfähigkeit), für die sie (zusätzlich) BVG-versichert waren, verlieren sie diesen (zusätzlichen) Versicherungsschutz. Die Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG hingegen besteht fort. Seitens Arbeitgeber besteht die Pflicht über diesen Wegfall zu informieren.

7. Weiterführende Informationen und Links

Weiterführende Informationen zur UV IV finden Sie auf den folgenden Internetseiten: www.suva.ch/uviv www.bsv.admin.ch

Herausgegeben vom in Zusammenarbeit mit der Suva und in Koordination mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG Das Handbuch wird auf Deutsch, Französisch und Italienisch publiziert

Anhang I: Prozess UV IV

Die IV-Stelle begleitet im Rahmen der Fallführung die versicherte Person, die während einer Eingliederungsmassnahme einen Unfall erlitten hat, grundsätzlich weiterhin. Im Folgenden sind die Prozessschritte bzgl. Koordination mit der Suva und der zuständigen Ausgleichskasse abgebildet. 0. Versicherte Person, Anbieter und zuständige Ausgleichskasse wird über UV IV-Unterstellung informiert

  • Die versicherte Person erhält von der IV-Stelle zusammen mit der Mitteilung/Verfügung der Massnahme ein Begleitschreiben, das über die bestehende UV IV-Unterstellung informiert. Auch die Anbieter der Massnahme erhalten eine Kopie. Kanal: Mitteilung/Verfügung der Massnahme mit Begleitschreiben

  • Für Massnahmen mit Taggeld der IV stellt die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse zusammen mit der Mitteilung des Beschlusses Taggeld sowohl die Mitteilung/Verfügung der Massnahme als auch die Information zur UV IV-Unterstellung zu. Kanal: Sedex 1. Versicherte Person meldet den Unfall der IV-Stelle

  • Im Schadensfall informiert die versicherte Person die IV-Stelle. Kanal: Bestehende Kanäle versicherte Person und IV-Stelle

2. IV-Stelle meldet den Unfall an die Suva - Die IV-Stelle meldet via Kundenportal mySuva (Online-Services) den Unfall (vgl. Schadenmeldung UVG für UV IV, Anhang IV).9 Sofern vorhanden legt sie die letzte Taggeldabrechnung bei. Bei Quellensteuerpflicht wird zudem eine

Wenn in Ausnahmefällen die UV IV-Unterstellung durch die IV-Stelle verneint wurde und der Unfall dennoch gemeldet wird, ist auch die Massnahmenverfügung der Unfallmeldung beizulegen.

Kopie der Taggeldverfügung beigelegt.10 Kanal: Kundenportal 3. IV-Stelle informiert die zuständige Ausgleichskasse über den Unfall

  • Die Empfangsbestätigung zur übermittelten Unfallmeldung erhält die IV-Stelle per Mail. Zudem kann sie durch die IV- Stelle via Kundenportal abgerufen werden (wie auch der Apotheker- und der Unfallschein). Die IV-Stelle stellt die Empfangsbestätigung der zuständigen Ausgleichskasse unmittelbar zu. Kanal: Sedex 4. Einholung Taggeldabrechnung und -verfügung

  • Sofern die IV-Stelle der Unfallmeldung keine Taggeldabrechnung oder -verfügung (letztere nur bei Quellensteuerpflicht) beigelegt hat, holt die Suva diese bei der Ausgleichskasse ein. Kanal: Sedex 5. Zustellung Unfallschein

  • Die versicherte Person reicht der IV-Stelle periodisch (monatlich) den aktualisierten Unfallschein (bzw. das Arbeitsunfähigkeitszeugnis) ein. Die IV-Stelle leitet den Unfallschein an die Suva weiter. Kanal: Sedex

6. Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit - Die Suva informiert die IV-Stelle über die wiedererlangte (bzw. medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Anhang IV). Kanal: Sedex

Bei Fällen in denen das Kindergeld separat ausbezahlt wird, ist die Verfügung über die getrennte Auszahlung ebenfalls an die Suva zu übermitteln.

7. Zustellung Taggeldabrechnungen

  • Die Suva stellt der Ausgleichskasse von jeder Taggeldabrechnung eine Kopie zu. Kanal: Sedex 8. Koordination Wiederaufnahme der Massnahme

  • Die IV-Stelle koordiniert die Wiederaufnahme der Massnahme der IV und informiert die Suva, die Ausgleichskasse, die versicherte Person und den Anbieter (vgl. Anhang IV). Kanal: Bestehende Kanäle

Anhang II: Fallbeispiele «Unfallversicherungsunterstellung»

Nachfolgend wird die obenstehende Unterstellungskaskade anhand verschiedener Fallkonstellationen aufgezeigt (vgl. Kapitel 2). Diese Ausführungen dienen den Mitarbeitenden der IV-Stellen als Orientierung für die Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung. Die Beurteilung der Versicherungsunterstellung erfolgt immer im Einzelfall. Dabei ist unerheblich, ob die versicherte Person bei Durchführung der Massnahme eine IV-Rente, ein Taggeld der IV oder kein Taggeld der IV bezieht. Wird in den Beispielen von Arbeits- Lehr oder Ausbildungsvertrag gesprochen, ist stets der Vertrag im engeren Sinne des Handbuches gemeint, d.h. er liegt in Schriftform vor und enthält eine Lohnregelung in Form einer Geldleistung.11

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG)

Im Bereich der Frühintervention kann es in Einzelfällen vorkommen, dass bestimmte Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt und nicht in einer Eingliederungswerkstätte durchgeführt werden, diese aber kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründen und kein Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Unfalldeckung läuft folglich über das KVG (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 4).

Fallbeispiel «Sozial-berufliche Rehabilitation in der Frühintervention» Die versicherte Person wird in einer psychiatrischen Klinik stationär betreut. Nach der stationären Behandlung kann die IV mit der Eingliederungsarbeit beginnen. Da der Wiedereinstieg beim bestehenden Arbeitgeber noch nicht möglich ist, plant die IV eine sozial-berufliche Rehabilitation in der Frühintervention. Die Massnahme wird in einer Institution durchgeführt und der Anbieter der Massnahme ist keine Eingliederungswerkstätte im Sinne der UV (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 3).

Vgl. BAG-Kreisschreiben Nr. 37 «Unfallversicherung der von der IV einzugliedernden Personen (UV IV)»

Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung Massnahme der Frühintervention mit bestehendem Arbeitsvertrag: die UVG-Deckung besteht über den bestehenden Arbeitgeber. Bei einer Massnahme der Frühintervention ohne bestehenden Arbeitsvertrag (folglich ohne bestehenden Arbeitgeber) besteht eine UV IV-Unterstellung, sofern die Massnahme ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass für die Massnahme kein Arbeitsvertrag vorliegt und die Massnahme kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet. Die Unfalldeckung läuft folglich über das KVG (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 4).

Fallbeispiel «Übungsfirma» Die versicherte Person absolviert im Rahmen der Frühintervention eine Massnahme (ohne Ausbildungszweck) im kaufmännischen Bereich bei einem Anbieter im zweiten Arbeitsmarkt. Dieser ist eine reine «Übungsfirma», verfügt über keine produktiven Arbeitselemente und finanziert sich einzig über die Beiträge der IV. Weiter ist der Anbieter keine Eingliederungswerkstätte im Sinne der UV. Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung Bei dieser Massnahme der Frühintervention liegt kein Arbeitsvertrag mit der Übungsfirma vor und sie begründet kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis, da der Anbieter der Massnahme keinerlei wirtschaftliches Interesse an der Arbeitsleistung der versicherten Person hat. Deshalb besteht keine Deckung über die UV IV. Hat die Massnahme in der Übungsfirma einen klaren Ausbildungs- und nicht nur Beschäftigungs- oder Abklärungscharakter, besteht eine UV IV-Unterstellung.

Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG)

Im Rahmen der Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG können Aufbautrainings, Arbeitstrainings oder Arbeit zur Zeitüberbrückung im ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Rahmen durchgeführt werden. Es kann deshalb in Einzelfällen vorkommen, dass die Massnahme im ersten Arbeitsmarkt und nicht in einer Eingliederungswerkstätte durchgeführt wird, diese aber kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet und auch kein Arbeitsvertrag vorliegt. Die Unfalldeckung läuft folglich über das KVG (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 4).

Fallbeispiel «Aufbautraining als Integrationsmassnahme» Während eines Aufbautrainings arbeitet die versicherte Person bei einem neuen Arbeitgeber. Die versicherte Person bezieht als langjährige Sozialhilfebezügerin kein Taggeld der IV. Der Arbeitgeber wird für den Aufwand (Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, interne Begleitung) durch einen Beitrag der IV entschädigt (Art. 4octies IVV). Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung Eine UV IV-Unterstellung ist dann gegeben, wenn die versicherte Person eine relevante Arbeitsleistung erbracht hat und wenn zudem ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung der versicherten Person12 vorhanden ist. Die Massnahme muss der Eingliederung dienen. Nur weil die Person vom Arbeitgeber betreut wird und dieser eine Entschädigung erhält, ist eine Deckung über die UV IV nicht per se ausgeschlossen.

Fallbeispiel «Mehrfachbeschäftigung» Die versicherte Person absolviert ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt. Dieses begründet ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis. Unabhängig davon ist sie daneben zu einem Teilpensum bei einem Arbeitgeber angestellt.

Siehe dazu auch: BGer 8C_297/2020 vom 15.09.2020

Beurteilung der Unfallversicherungsdeckung In dieser Konstellation besteht eine Doppeldeckung. Neben der Unterstellung beim Versicherer des Arbeitgebers, besteht eine UV IV-Unterstellung im Rahmen der Massnahmen der IV. Somit kann von einer Mehrfachbeschäftigung im Sinne von Art. 77 UVG und Art. 99 UVV ausgegangen werden.

Fallbeispiel «Einsatz Drittbetrieb» Die versicherte Person absolviert ein Aufbautraining im zweiten Arbeitsmarkt und diese Massnahme begründet ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis. In diesem Rahmen finden während Einzeltagen Einsätze im ersten Arbeitsmarkt statt. Beurteilung der Unfallversicherungsdeckung Ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis ist hier gegeben. Deshalb ist eine Deckung über die UV IV zu bejahen. Erfolgt im Rahmen der Massnahme ein kürzerer vorübergehender Einsatz in einem Drittbetrieb, unterbricht dies die UV IV-Unterstellung nicht. Wie lange ein «kürzerer vorübergehender» Einsatz maximal dauern darf, kann nicht abschliessend gesagt werden. Wenn sich der externe Einsatz aber zeitlich wie inhaltlich gut im Aufbautraining einbetten lässt, von diesem also quasi umfasst wird, kann von keinem Unterbruch ausgegangen werden. Wäre die Ausgangslage so, dass nach dem Aufbautraining im zweiten Arbeitsmarkt im Sinne einer klar abgrenzbaren weiteren Massnahme ein längerfristiger Einsatz ausserhalb dieses Anbieters stattfände, dann ist davon auszugehen, dass diese beiden Massnahmen einzeln zugesprochen werden und damit auch die Deckung je Massnahme einzeln zu beurteilen ist.

Berufsberatung (Art. 15 IVG)

Vorbereitende Massnahmen in der Berufsberatung nach Art. 15 Abs. 1 IVG begründen ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis.

Fallbeispiel «Vorbereitende Massnahmen in der Berufsberatung» Eine junge versicherte Person hat sich während der Berufsberatungsgespräche und -analysen für zwei mögliche Berufsausbildungen entschieden. Im Rahmen einer vorbereitenden Massnahme in der Berufsberatung wird in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts überprüft, ob diese Ausbildungen geeignet sind. Während der Massnahme soll die versicherte Person auch die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes besser kennenlernen, um ihr dadurch den Eintritt in eine Ausbildung zu erleichtern. Dafür wird in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes, z.B. einem Detailhandelsgeschäft, eine zweimonatige vorbereitende Massnahme organisiert. Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung Ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis ist hier gegeben (Ausbildung). Deshalb ist eine UV IV-Unterstellung zu bejahen.

Fallbeispiel «Schnuppereinsatz» Eine junge versicherte Person absolviert während der Berufsberatung nach Art. 15 IVG einen Schnuppereinsatz von einem bis zehn Arbeitstagen in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes. Die IV-Stelle unterstützt die versicherte Person bei der Suche. Der maximal zweiwöchige Schnuppereinsatz ist keine Eingliederungsmassnahme der IV (vgl. Rz. 1004 KSBEM). Beurteilung der Unfallversicherungsdeckung Da ein Schnuppereinsatz von maximal zwei Wochen keine Eingliederungsmassnahme der IV ist, kann er auch keine Deckung über die UV IV begründen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine UVG-Deckung über den Anbieter der Massnahme besteht.

Einsätze, die länger als zwei Wochen dauern, gelten als «vorbereitende Massnahmen in der Berufsberatung» und sind separat zu verfügen. Entsprechend ist dort die Unfalldeckungsunterstellung erneut von der IV-Stelle zu prüfen (siehe entsprechendes Fallbeispiel oben).

Erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG)

Sofern eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung mit einem Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag durchgeführt wird, besteht die UV-Unterstellung über den Arbeitgeber (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 1). Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung ohne Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag oder ohne Lohnregelung, besteht eine UV IV-Unterstellung, sofern die Massnahme nicht ausschliesslich in einer Schule durchgeführt wird.

Fallbeispiel Lernwerkstätten Lehrverhältnisse können so ausgestaltet sein, dass einzelne Ausbildungsjahre in einer Lehrwerkstatt ausserhalb des eigentlichen Lehrbetriebes durchgeführt werden. Ein Lohn wird dabei nur während der Zeit im Lehrbetrieb ausgerichtet. Im Lehrvertrag ist somit nicht für jedes Jahr ein Lohn geregelt. Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung In diesen Fällen wird der Vertrag als Einheit betrachtet. Auch wenn nicht über die gesamte Vertragsdauer ein Lohn vertraglich geregelt ist, wird das Verhältnis wie ein Vertrag mit Lohn behandelt. Die UV-Unterstellung erfolgt über die gesamte Dauer des Lehrvertrages über den Lehrbetrieb (Vertragspartei).

Arbeitsversuch (Art. 18a IVG)

Der Arbeitsversuch begründet ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis. Daher besteht auch immer eine UV IV-Unterstellung (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 2).13

Beruflich-medizinische Abklärung zur Eingliederungsfähigkeit (Art. 43 ATSG)

Beruflich-medizinische Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit dienen zur Beurteilung der tatsächlichen Verwertbarkeit der vorhandenen (Rest-)Eingliederungsfähigkeit von versicherten Personen in der Praxis, wenn zum Beispiel die Eingliederungs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht im Rahmen der Berufsberatung nach Art. 15 IVG bestimmt werden kann.

Fallbeispiel «Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstelle»14 Eine arbeitsunfähige Person stellt bei der IV ein Gesuch für berufliche Massnahmen. Die medizinische und berufliche Situation ist unklar, da die versicherte Person nicht in Behandlung ist. Die IV möchte den Sachverhalt klären und beauftragt eine berufliche Abklärungsstelle mit einer beruflich-medizinischen Abklärung zur Eingliederungsfähigkeit. Die Abklärung wird in einer Institution durchgeführt, und der Anbieter der Massnahme ist keine Eingliederungswerkstätte im Sinne der UV (vgl. Unterstellungskaskade Ziff. 3).

Siehe dazu auch BGE 115 V 55

Die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) evaluiert komplexe Fragestellungen in Bezug auf das Eingliederungspotential rasch, ganzheitlich und

zuverlässig. Die Beurteilung erfolgt in medizinischer und arbeitsmarktlicher Hinsicht und es werden Vorschläge für das weitere Vorgehen erarbeitet. Eine Abklärung in einer BEFAS dauert in der Regel vier Wochen.

Beurteilung der Unfallversicherungsunterstellung Abklärungsmassnahmen begründen grundsätzlich kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis. Eine Ausnahme kann in der konkreten Abklärung der Leistungsfähigkeit der versicherten Personen bei einem Arbeitgeber zusammen mit einer konkreten Arbeitsleistung jedoch durchaus zu einer UV IV-Unterstellung führen.

Anhang III: Fallbeispiel «Leistungsfall»

Nachfolgend wird ein Leistungsfall aufgezeigt (vgl. Kapitel V), der den Mitarbeitenden der IV-Stellen als Orientierung dienen soll.

Fallbeispiel «UV-Unterstellung über den Arbeitgeber und Taggeld der IV» Eine versicherte Person absolviert eine Massnahme der IV mit Arbeitsvertrag und folglich besteht eine UV-Unterstellung über den Arbeitgeber. Zusätzlich erhält sie ein Taggeld der IV. Die Person erleidet einen Unfall, aus dem eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit resultiert. Sowohl der vertraglich festgelegte Lohn als auch das Taggeld der IV werden bei der Ausrichtung des Taggeldes der UV mitberücksichtigt. Entsprechend ist es wichtig, dass bei der Unfallmeldung zuhanden des Unfallversicherers des Arbeitgebers das Taggeld der IV vermerkt wird. Die UVG-Versicherer haben sich dazu bekannt, dass entsprechende Leistungen zu keinen Policenbelastungen des Einsatzbetriebes führen (diese Regelung gilt aber nicht für Invaliden- und Eingliederungswerkstätten gemäss Art. 66 Abs. 1

Siehe dazu auch: Empfehlung 01/07 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG

Anhang IV: Übersicht zu den «Aktivitäten, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten»

Der gesetzliche Auftrag der Suva und der IV unterscheidet sich, aber grundsätzlich werden die gleichen Interessen verfolgt. Das Ziel der Suva ist es, dass die Verunfallten möglichst rasch wieder an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren (bzw. ihre Massnahme aufnehmen) können, wenn auch nur schrittweise (teilweise Wiederaufnahme der IV-Massnahme). Im Rahmen der UV IV informiert daher die Suva die IV, wenn die versicherte Person bezogen auf die Unfallfolgen wieder in der Lage wäre, die Massnahme der IV schrittweise wiederaufzunehmen. Aus Sicht der IV kann zudem eine Wiederaufnahme der Massnahme von weiteren, unfallfremden Faktoren wesentlich beeinflusst sein, während die IV eine «nur vorübergehende» Wiederaufnahme im Sinne der Wiederherstellung einer Tagesstruktur anders als das UVG nicht kennt.

Nachfolgende Übersicht fasst die verschiedenen Aktivitäten und Verantwortlichkeiten der Suva und der IV sowie weiteren beteiligten Partnern zusammen. Im Mittelpunkt steht die versicherte Person und deren berufliche Eingliederung durch die kooperative und lösungsorientierte Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure (versicherte Person, IV, Suva, behandelnde Ärzte, vertrauensärztlicher Dienst, Netzwerkpartner). Jeder Unfall ist ein Einzelfall, bei dem das Wohl der versicherten Person im Zentrum steht und von den Beteiligten eine kooperative, lösungsorientiere Zusammenarbeit erbracht werden soll. Entsprechend ist diese Übersicht nicht abschliessend, sondern dient allen beteiligten Akteuren als Orientierungshilfe.

Versicherte Person

Aktivitäten Herausforderung Verantwortlich

Regelmässige Kontakte mit der versicherten Person IV (Fallführung):

- Befinden und Unterstützungsbedarf (nicht in Bezug auf medizinische Massnahmen aufgrund der Unfallfolgen, jedoch umfassend in Bezug auf die unfallfremde Situation)

-Wiederkehrende Klärung der subjektiven Einschätzung der Möglichkeiten zur (schrittweisen) Wiederaufnahme der Massnahme

  • Einholen des Unfallscheins (bzw. des Arbeitsunfähigkeitszeugnis) Kontakte mit der versicherten Person: Die IV ist in ihrer Rolle Suva als «Arbeitgeber»

  • Sachverhaltsabklärungen (Unfall etc., inklusive Be­ durch die Suva in den stimmung der Leistungshöhe und manuelle Auslen­ Informationsfluss einkung an Spezialist Stellungnahme UV IV) zubinden

  • Kontaktpflege (Fallmanagement) gemäss Aufgabensteuerung der Suva (Befinden, Behandlungsverlauf und Prognose, med. Abklärungsmassen in Zusammenhang mit Unfall etc.)

  • Eröffnung von wichtigen, leistungsentscheidenden Mitteilungen (Übernahme, Ablehnung, Terminierungen etc.)

  • Prüfung und Bestätigung bzw. Ablehnung der Unterstellung zusätzlich zur IV Anbieter der Massnahme Aktivitäten Herausforderung Verantwortlich

Sachverhaltsabklärungen und Angaben zur Massnahme Sicherstellung, dass IV die Abklärungen über - Sammlung aller für die Leistungsbeurteilung notwen­ die zuständige IVdigen Informationen (Deckung, Sachverhalt etc., so­ Stelle veranlasst werfern keine Vorsprache vor Ort angezeigt) den

  • Angaben über Gesundheitszustand der versicherten Person vor bzw. zum Zeitpunkt des Unfalles (z.B. Einsatzfähigkeit, sonstige Angaben)

  • Übermittlung des Stellenprofils beim Anbieter (ev. Unterstützung bei der Erstellung)

Wiederaufnahme der Eingliederung der IV

  • Austausch und Koordination im Rahmen der Fallführung (schrittweise Wiederaufnahme, Koordination und Rückfragen)

  • Wiederaufnahme der unterbrochenen Massnahme oder einer anderen adäquaten Massnahme der IV (wie bspw. angepasste Arbeitsplätze, Hilfsmittel am Arbeitsplatz, usw.)

  • Evtl. Koordination mit anderen Massnahmen der Suva (z.B. Arbeitsversuch)

«Lohn»-Angaben

  • Rückfragen bei Zahlung des Taggeldes der IV an Anbieter der Massnahme

  • Meldung und Prüfung Ausfallstunden

  • Abklärungen vor Ort (z.B. Abklärung bei Berufsunfall, Keine direkte Kontakt­ Suva Berufskrankheit und Unfallhergang) aufnahme ohne Vorabkoordination mit der IV-Stelle

Zusammenarbeit IV/Suva Aktivitäten Herausforderung Verantwortlich

Kommunikationspartner Suva: IV

- Regelmässiger Informationsaustausch über relevante, die Wiedereingliederung beeinflussende unfallfremde Einflussfaktoren

  • Möglichkeiten zur schrittweisen Wiederaufnahme einer Massnahme der IV Kommunikationspartner IV: Koordinationsbedarf Suva IV/Suva in Bezug auf

  • Sachverhaltsabklärungen "Deckung"

  • Regelmässige Kontakte mit Ziel des Informationsaus­ Prüfung der Wiederaufnahme der Masstauschs zu:

  • Vorbescheiden nahme

  • Stellungnahme

  • Leistungsbeurteilungen

  • Arbeitswiederaufnahme/angepasste Arbeitsplätze etc. (vgl. Einsatzbetrieb) Prognose (insbesondere wegen Arbeitsperspektive)

Ein rechtzeitiger Informationsaustausch/Koordination ist zwischen der Suva und der IV notwendig, wenn medizinische Informationen vorliegen, gemäss denen:

  • die Wiederaufnahme der ursprünglichen Arbeit nicht mehr möglich ist

  • laufende berufliche Massnahmen nicht mehr geeignet sind

  • die berufliche Massnahme abgebrochen werden muss

  • rein unfallbedingt wieder eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahme besteht (Divergenz zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit; Thematik Kausalität)

  • Stellenprofil einholen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist (in Auftrag geben) Behandelnde Ärzte Aktivitäten Herausforderung Verantwortlich

Belastbarkeitsprofil IV Kontaktiert den behandelnden Arzt (nach Rücksprache mit der Suva), um die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Arbeit im gesundheitlichen Gesamtkontext zu prüfen, sofern sich die Unfallfolgen auch auf den Vorzustand auswirken (u.a. richtungsgebende Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes; Leistungsfähigkeit, Einschränkungen)

Diagnose Beschränkte Informa­ Suva tion des Arztes einzig Die Suva ist für die Dokumentation der Unfallfolgen zustänbetreffend kausale Asdig. Kommunikation mit dem behandelnden oder zuständipekte des Unfalls. gen Arzt in Bezug auf die unfallbedingten Behandlungen erfolgt über die Suva und kann von der IV (als Träger) eingesehen werden.

Verlauf Überwachung und Steuerung des Heilungsverlaufs (normale Fallbearbeitung gemäss Regelwerk Fallsteuerung), inkl.

  • Durchführung von (stationären) rehabilitativen Massnahmen der Unfallfolgen (inkl. Koordination);

  • Entscheidung über die notwendige medizinische Behandlung der Unfallfolgen (z.B. Übernahme der Behandlungskosten)

  • Gewährleistung des notwendigen Informationsaustauschs zur Planung der Wiederaufnahme der Arbeit

  • Versand des Stellenprofils (von IV eingeholt) für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit

Vertrauensärztlicher Dienst Aktivitäten Herausforderung Verantwortlich

IV/Regionalärztlicher Dienst: gesamtheitliche Sichtweise IV aller mitbeteiligten gesundheitlichen Einschränkungen

Suva/Versicherungsmedizin / Arbeitsmedizin: Suva

  • Medizinische Beurteilungen und Klärungen rein bezogen auf die Unfallfolgen

  • Bestimmung des unfallbedingten medizinischen Endzustandes / des Belastbarkeitsprofils rein bezogen auf die Unfallfolgen sowie Art. 21 UVG Weitere Netzwerkpartner & Institutionen Aktivitäten Herausforderung Verantwortlich

Rechtsvertretung der versicherten Person: Koordinationsbedarf im IV

  • Kommunikation über die Unfallfolgen hinausgehend; Einzelfall zwischen zuauf der Basis allfälliger Kommunikation/Koordination ständigen Mitarbeitenden der IV und Suva mit der Suva-Rechtsabteilung Andere Versicherer und Institutionen: Doppelspurigkeiten

  • in Absprache resp. divergierende Auskünfte. Einzelfallabhängiges Vorgehen, da der Miteinbezug weiterer Versicherer sowie Institutionen überwiegend in den

komplexen Fällen erfolgen wird.

Rechtsvertreter der versicherten Person: Koordinationsbedarf im Suva

  • Kommunikation ausschliesslich im Kontext der Unfall­ Einzelfall zwischen zufolgen (Anspruch, Anspruchshöhe, -dauer etc. ständigen Mitarbeitenden der IV und Suva Andere Versicherer und Institutionen:

  • in Absprache Doppelspurigkeiten resp. divergierende Auskünfte. Einzelfallabhängiges Vorgehen, da der Miteinbezug weiterer Versicherer / Institutionen überwiegend in den komplexen Fällen erfolgen wird.

Anhang V: Sammlung verschiedener Dokumente zur UV IV

  1. Kreisschreiben des BAG - Kreisschreiben Nr. 37 «Unfallversicherung der von der IV einzugliedernden Personen (UV IV)»

  2. Links auf Merkblätter der IV und der Suva - Suva: Merkblatt «IV-Massnahmen und Unfallversicherung» - Suva: Merkblatt «Wie bin ich während einer IV-Massnahme versichert?» - IV: Merkblatt Versicherungsschutz

3. Empfehlungen der Ad-hoc Kommission Schaden UVG

  • Nr. 01/2007: Arbeitseinsätze und -versuche der IV-Stellen, der UVG-Versicherer und der Sozialhilfe

  • Nr. 01/2017: Verhältnis zu anderen UVG-Versicherern