Rückforderungen beim Wechsel in der Zuständigkeit der Ausgleichskasse
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
07.02.2023
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 465
Rückforderungen beim Wechsel in der Zuständigkeit der Ausgleichskasse 1. Ausgangslage Bei den Ausgleichskassen besteht eine uneinheitliche Praxis, wenn eine zu Unrecht ausgerichtete Leistung zurückgefordert werden muss und damit auch gleich ein Wechsel in der Zuständigkeit der Ausgleichskasse verbunden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich zwei Rentenbezüger verheiraten aber die Renten nicht durch die gleiche Ausgleichskasse ausgerichtet werden. Hinsichtlich der zuständigen Ausgleichskasse gelten die Rz 2012 und
RWL. Zuständig wird somit die Ausgleichskasse des erstrentenberechtigten Ehegatten.
Bezüglich der Rückforderung und Verrechnung der Rentenleistung besteht nun eine Uneinigkeit in der Praxis. Einerseits besteht die Praxis darin, dass die nicht mehr zuständige Ausgleichskasse den Abgang der Rente im Zentralen Rentenregister (ZRR) per Heiratsmonat vornimmt und der neu zuständigen Ausgleichskasse das Dossier mit der Rückforderung für die ausbezahlten Rentenbetreffnisse übermittelt. Die neu zuständige Ausgleichskasse überweist die bereits bezogenen Rentenbetreffnisse an die nicht mehr zuständigen Ausgleichskasse.
Andererseits wird durch verschiedene Ausgleichskasse die Praxis verfolgt, wonach die Rente per letzte Auszahlung im ZRR in Abgang genommen wird. Die neu zuständige Ausgleichskasse erfasst in ihrem System die Rente ab dem Monat, welcher dem Heiratsmonat folgt und erstellt eine «fiktive» Rückforderung. Es erfolgt eine reine interne Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung.
2. Vorgehen
Die Zuständigkeit der Ausgleichskasse bei zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ist in Rz 10615 ff. RWL geregelt. Beim Fortbestehen der Leistungspflicht ist somit die Ausgleichskasse zuständig, welcher die Auszahlung der Leistung obliegt.
Damit zwischen den Ausgleichskassen nicht unnötig Rentengelder transferiert werden müssen, nimmt die nicht mehr zuständige Ausgleichskasse die Rente im ZRR per letzten Zahlungsmonat in Abgang und leitet das Dossier an die neu zuständige Ausgleichskasse weiter.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 465
Die neu zuständige Ausgleichskasse erfasst in ihrem eigenen System manuell eine Rückforderung für die Monate welche dem Heiratsmonat folgen und verrechnet intern die Rückforderung mit der Nachzahlung.
Weil die Rentenleistung per Heiratsmonat im ZRR nicht in Abgang genommen wird, führt dies registermässig zu einer Überschneidung von zwei «Rentenzahlungen». Die ZAS prüft hingegen im Rahmen der Doppelauszahlungskontrolle bei der rückwirkenden Zusprache einer Rente nicht, ob sich der Anspruchsbeginn mit einer bereits erloschenen Rente überschneidet. Sofern die ZAS bei der monatlichen Verarbeitung eine unplausible Meldung feststellt, erstellt sie eine Mängelanzeige (Kapitel 3.5.3 WL-RR). Bei der Doppelauszahlungskontrolle avisiert die ZAS zudem die Ausgleichskassen, sofern sie aufgrund des ZRR der Meinung ist, es wären zwei Leistungen für die gleiche Person ausgerichtet worden.