Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine: Beitragspflicht und Leistungsansprüche

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

10.05.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 469

Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine: Beitragspflicht und Leistungsansprüche Am 11. März 2022 hat der Bundesrat den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aktiviert. Personen mit Status S können sich legal in der Schweiz aufhalten. Der Schutzstatus ist am 9. November 2022 bis zum 4. März 2024 verlängert worden.

  1. Versicherung in der AHV/IV Personen mit Schutzstatus S sind in der AHV/IV versichert, wenn sie in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Ob der Wohnsitz in der Schweiz liegt, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Danach ist die Situation im Einzelfall ausschlaggebend. Mittlerweile sind über 60% der Personen mit Status S schon mindestens ein Jahr hier anwesend. In solchen Fällen ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen. Ist die Aufenthaltsdauer kürzer, kann hingegen weiterhin nicht generell von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden.

  2. Beitragspflicht Personen, die in der AHV/IV versichert sind, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Im Fall des Schutzstatus S kommt bei nichterwerbstätigen Personen aber gleich wie bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen die Sonderbestimmung von Artikel 14 Abs. 2bis AHVG zur Anwendung. Danach werden die Beiträge gegebenenfalls rückwirkend bezogen, wenn ein Versicherungsfall in der AHV oder IV eintritt oder die betreffenden Personen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (siehe Ziffer 3). In Bezug auf die Beitragspflicht gilt somit Folgendes: – Solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, sind grundsätzlich keine Beiträge zu erheben. – Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird die Person beitragspflichtig. – Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bleiben Personen mit Schutzstatus S als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Die Frage der Beitragspflicht wird von der AHV-Ausgleichskasse insbesondere auf Hinweis der betroffenen Person oder der zuständigen Sozialbehörde geprüft.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 469

  1. Leistungsansprüche in der AHV und IV Personen mit Schutzstatus S, die (wegen ihres Wohnsitzes in der Schweiz oder einer Erwerbstätigkeit) in der AHV/IV versichert sind, können Leistungen dieser Versicherungen beanspruchen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Stellt eine nichterwerbstätige Person Antrag auf Leistungen der AHV oder der IV (z.B. Eingliederungsmassnahmen), muss zuerst das Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes geprüft werden. Die zuständige IV-Stelle nimmt die Prüfung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in Zusammenarbeit mit der für die Beitragserhebung zuständigen AHV-Ausgleichskasse vor. Die Beiträge werden im Falle eines Leistungsanspruchs rückwirkend erhoben (Art. 14 Abs. 2bis AHVG).

  2. Rückerstattung von Beiträgen Im Falle einer definitiven Rückkehr sind die an die AHV entrichteten Beiträge zu erstatten, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, da zwischen der Schweiz und der Ukraine kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, das den Leistungsexport regelt.

Die gleiche Information wird zeitgleich den IV-Stellen erteilt.