Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV21); gültig ab 01.01.2024, Stand 01.01.2026
3.1 Beginn Vorbezug der Altersrente unter altem Recht
und Ende Vorbezug unter neuem Recht
3.1.1 Allgemeines
Die Jahrgänge 1960 und 1961 der Frauen sowie die Jahrgänge 1959 und 1960 der Männer sind die letzten Jahrgänge, für welche für den Rentenvorbezug das alte Recht noch zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. Ihre für die Renten-skala massgebende Beitragsdauer wird auf den Zeitpunkt des Vorbezuges festgesetzt.
Die in Rz 3001 genannten Jahrgänge haben zudem die Möglichkeit ab Inkrafttreten der Reform AHV 21, d.h. ab dem 1. Januar 2024 die Altersrente nach neuem Recht auch monatsweise vorzubeziehen.
Ausnahme für im Dezember geborene Frauen und Männer: – Im Dezember 1960 geborene Frauen und Dezember 1959 geborene Männer können die Rente nach altem Recht um 1 Jahr ab 1. Januar 2024 vorbeziehen. Ab dem 1. Februar 2024 können sie ihre Rente ganz oder einen Anteil davon monatsweise nach neuem Recht vorbeziehen. – Im Dezember 1961 geborene Frauen und Dezember 1960 geborene Männer können die Rente nach altem Recht um 2 Jahre ab 1. Januar 2024 vorbeziehen. Ab dem 1. Februar 2024 können sie ihre Rente ganz oder einen Anteil davon monatsweise nach dem neuen Recht vorbeziehen.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Den Frauen stehen folgende Rentenvorbezugsmöglichkeiten während der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters offen: 4
Jahr- Referenz- Anspruchsbeginn frühestmöglicher Vorbezug gang alter ordentliche Rente bis 1960 64 Feb. 2024 – Jan. 2025 Feb. 2022: 2 Jahre nach altem Recht Feb. 2023: 1 Jahr nach altem Recht Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht*
64 + 3 Mte Mai 2025 – Apr. 2026 Feb. 2023: 2 Jahre nach altem Recht Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht ab 62. Altersjahr*
64 + 6 Mte Aug 2026 – Juli 2027 Feb. 2024: monatsweise nach neuem Recht ab 62. Altersjahr
64 + 9 Mte Nov. 2027 – Okt. 2028 ab Feb. 2025: monatsweise nach neuem Recht ab 62
*Ausnahme: im Dezember geborene Frauen (Rz 3003)
Für Männer bestehen folgende Rentenvorbezugsmöglichkeiten:
Jahr- Referenz- Anspruchsbeginn frühestmöglicher Vorbezug gang alter bis 65 Feb. 2024 – Jan. 2025 Feb. 2022: 2 Jahre nach altem Recht
Feb. 2023: 1 Jahre nach altem Recht Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht*
65 Feb. 2025 – Jan. 2026 Feb. 2023: 2 Jahre nach altem Recht Jan. 2024: monatsweise nach neuem Recht*
*Ausnahme: im Dezember geborene Männer (Rz 3003)
Eine detailliertere Tabelle zu den Vorbezugsmöglichkeiten der Frauen befindet sich im Anhang 2 dieses Kreisschreibens.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
3.1.2 Änderung der Berechnungsgrundlagen während
der Vorbezugsphase (für Frauen und Männer)
Tritt während der Vorbezugsperiode ein zweiter Versicherungsfall ein (Anspruch des Ehegatten auf eine Invalidenrente oder auf die Altersrente im Referenzalter, Tod des Ehegatten) oder erfolgt die Scheidung, so ist die Rente unter Berücksichtigung der Einkommensteilung (vgl. Rz 3012) oder des Splittings neu zu berechnen.
Der Rentenbetrag kann sich während des Vorbezugs ebenfalls infolge der Plafonierung (Rentenvorbezug des andern Ehegatten; vgl. Rz 3013 und 3014) bzw. Entplafonierung (richterliche Trennung) oder bei der Gewährung des Verwitwetenzuschlags (Tod des Ehegatten) ändern.
3.1.3 Berechnung der Rente und Vorbezugskürzung im
Zeitpunkt Referenzalter (für Frauen mit Jahrgang
und 1961)
Die Jahrgänge 1960 und 1961 sind die letzten Jahrgänge der Frauen, für welche für den Rentenvorbezug das alte Recht noch zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. Bei einer Frau des Jahrganges 1961 verlängert sich die Vorbezugsdauer in Folge der Erhöhung des Referenzalters und beträgt somit 2 Jahre und 3 Monate. Zur Ermittlung der definitiven Vorbezugskürzung ist somit von der effektiven Vorbezugsdauer auszugehen d.h. 2 Jahren und 3 Monaten.
Beim Erreichen des Referenzalters ist die Rente grundsätzlich nicht neu zu berechnen, da der Versicherungsfall bereits mit dem Vorbezug unter altem Recht eingetreten ist. Im Zeitpunkt Referenzalter wird lediglich der definitive Vorbezugskürzungsbetrag festgelegt.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Die monatlichen Kürzungssätze sind für die Frauen, wel- 1/26 che von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters betroffen sind, unter Berücksichtigung der längeren Vorbezugsdauer auszuwählen (Rz 3027 und 3031). Beispiel: Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Altersrente mit 62 Jahren ab Juni 2023 vor. Im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs gilt der Kürzungssatz von 13,6%. Das Referenzalter von 64 Jahren und 3 Monaten erreicht sie im August 2025. Die Gesamtdauer des Vorbezugs beträgt 2 Jahre und 3 Monate. Das DJE im Zeitpunkt des Vorbezugs ist tiefer oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG). Zur Ermittlung des definitiven Kürzungsbetrags gemäss Art. 56quater Abs. 1 Bst. a AHVV gilt der Kürzungssatz von 2,3 % (vgl.
ff.).
Sofern die vorbezogene Altersrente neu zu berechnen ist (Eintritt des 2. Versicherungsfalls), ist diese auf den Zeitpunkt des Vorbezugs nach den bis zum 31. Dezember
geltenden Berechnungsbestimmungen festzusetzen.
3.1.4 Berechnung der Renten bei Ehepaaren in Sonderfällen (altes und neues Recht parallel)
3.1.4.1 Vorbezug eines Ehegatten nach altem Recht, Erreichen des Referenzalters des anderen Ehegatten nach neuem Recht
Wenn der Ehegatte A seine Altersrente vor dem 1. Januar
(altes Recht) vorbezogen hat, aber das Referenzalter nach diesem Zeitpunkt erreicht, wird die vorbezogene Rente bis zum Erreichen des Referenzalters des anderen Ehegatten B unverändert ausgerichtet (neues Recht). Im Zeitpunkt der Berechnung der Altersrente von B wird eine Neuberechnung der Altersrente von Ehegatte A unter Einbezug der Einkommensteilung bis zum 31. Dezember des dem Vorbezug von Ehegatte A vorangehenden Jahres vorgenommen. Gegebenenfalls werden die Renten plafoniert.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Wenn der Ehegatte A das Referenzalter erreicht hat, wird der Betrag der definitiven Kürzung festgelegt. Hat er während des Vorbezugs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden diese Versicherungszeiten und Einkünfte nicht berücksichtigt (vgl. altrechtlicher Rentenvorbezug, Rz 4007).
3.1.4.2 Vorbezug eines Ehegatten nach altem Recht, Vorbezug des anderen Ehegatten nach neuem Recht
Wenn der Ehegatte A seine Altersrente vor dem 1. Januar
(altes Recht) vorbezieht, aber das Referenzalter nach diesem Zeitpunkt vollendet und der andere Ehegatte B seine Altersrente oder einen Anteil davon nach dem 1. Januar 2024 (neues Recht) vorbezieht, sind die beiden Altersrenten vorerst auf den ungeteilten Einkommen der Ehegatten zu berechnen und gegebenenfalls zu plafonieren. Eine Einkommensteilung wird erst vorgenommen, wenn der Ehegatte B (Vorbezug unter neuem Recht) das Referenzalter vollendet oder vor diesem Zeitpunkt eine Scheidung erfolgt oder Ehegatte B verstirbt.
Beispiel: Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Altersrente im Juni 2023 um zwei Jahre nach altem Recht vor. Ihr Ehemann, geboren am 6. Juli 1961 bezieht seine Altersrente im August 2024 um zwei Jahre vor. Er wird das Referenzalter im Juli 2026 vollenden. Zum Zeitpunkt des Vorbezugs des Ehemannes erfolgt noch keine Einkommensteilung und die Altersrenten der Ehegatten werden aufgrund der eigenen und ungeteilten Einkommen berechnet. Allenfalls müssen die Altersrenten plafoniert werden.
Die Ehefrau vollendet im August 2025 das Referenzalter (64 Jahre 3 Monate). Ihre Altersrente muss auf diesen Zeitpunkt hin nicht neu berechnet werden. Es wird lediglich der definitive Kürzungsbetrag gemäss der effektiven Vorbezugsdauer und unter Anwendung der Kürzungssätze nach Art. 40c AHVG festgelegt. Eventuelle Versicherungszeiten und Einkommen, die die Ehefrau während des Vorbezugs EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
der Rente nach altem Recht erzielt hat, können nicht angerechnet werden, um Beitragslücken zu schliessen oder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu verbessern (vgl. altrechtlicher Rentenvorbezug Rz 4007). Die Einkommensteilung findet noch nicht statt. Allenfalls müssen die Altersrenten plafoniert werden. Im Juli 2026 erreicht der Ehemann das Referenzalter. Es erfolgt die Einkommensteilung zwischen den Ehegatten. Die Altersrente des Ehemannes wird auf den Zeitpunkt des Referenzalters neu berechnet und der definitive Kürzungsbetrag wird festgelegt. Die Altersrente der Ehefrau muss nun ebenfalls auf den Zeitpunkt ihres Rentenvorbezugs nach altem Recht und unter Berücksichtigung der Einkommensteilung neu berechnet werden. Der Vorbezugskürzungsbetrag der Ehefrau bleibt hingegen unverändert.
3.2 Vorbezug der Altersrente unter altem Recht abgeschlossen – Handhabung des Kürzungsbetrags
Die nach altem Recht geltende Regelung, wonach die Hin- 1/25 terlassenenrente, die eine vorbezogene Altersrente ablöst, ebenfalls gekürzt wird, findet weiter bei den Fällen Anwendung, bei denen der Todesfall unter altem Recht eingetreten ist (Vorbezug unter altem Recht und Todesfall bis zum 31. Dezember 2023). Wenn jedoch der Todesfall nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist das neue Recht anwendbar. Die Hinterlassenenrente, welche die vorbezogene Altersrente ablöst, wird nicht gekürzt. Der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Todeszeitpunkt. Wenn der überlebende Ehegatte seine eigene Altersrente vorbezieht, kommt im Zeitpunkt des Referenzalters Rz
RWL zur Anwendung.
Für am 1. Januar 2024 laufende Renten, in denen der definitive Kürzungsbetrag bereits vor dem 1. Januar 2024 festgelegt wurde, erfolgt keine Neuberechnung des Kürzungsbetrages und zwar selbst dann nicht, wenn der andere Ehegatte das Referenzalter unter neuem Recht erreicht. EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Das Gleiche gilt für Kinder- und Hinterlassenenrenten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist. Die Vorbezugskürzung auf diesen Renten bleibt bestehen, bis der Anspruch auf die entsprechende Rente erlischt.
Lebt ein erloschener Anspruch auf eine Kinder-, Waisen- oder Witwen-/Witwerrente ab dem 1. Januar 2024 wieder auf (z.B. wegen der Wiederaufnahme der Ausbildung des Kindes) oder kommt in Folge einer Geburt ein neuer Anspruch hinzu, wird auf der neuen Rente die entsprechende Vorbezugskürzung wiederum abgezogen.
aufgehoben
3.3 Aufschub der Altersrente unter altem und Abruf
unter neuem Recht – Handhabung des Erhöhungsbetrags
Besteht zur Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente, so wird beim (Teil-)Abruf nach dem 31. Dezember 2023 zu dieser weiterhin der Erhöhungsbetrag gewährt.
Die nach altem Recht geltende Regelung, wonach die Hinterlassenenrente, die eine aufgeschobene Altersrente ablöst, ebenfalls erhöht wird, gilt insofern der Todesfall unter altem Recht eingetreten ist (vor dem 1. Januar 2024). Wenn eine Altersrente nach altem Recht aufgeschoben wurde und die leistungsberechtigte Person nach dem 31. Dezember 2023 stirbt, wird in Anwendung des neuen Rechts der Erhöhungsbetrag nicht auf die nachfolgenden Hinterlassenenrenten übertragen. Dabei ist es unerheblich, ob die Altersrente nach altem oder nach neuem Recht abgerufen wurde. Der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Todeszeitpunkt.
Lebt nach dem 31. Dezember 2023 ein vor dem 1. Januar
erloschener Anspruch auf eine Witwen-/Witwer- oder Kinder-, Waisenrente mit einem Erhöhungsbetrag (z.B. wegen der Wiederaufnahme der Ausbildung des Kindes) wie-
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
der auf oder kommt in Folge einer Geburt ein neuer Anspruch hinzu, wird auf der wiederauflebenden Leistung oder der neuen Rente der entsprechende Erhöhungsbetrag gemäss altem Recht gewährt.
Die maximale Aufschubsdauer beträgt in jedem Fall höchstens 5 Jahre (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die Aufschubsdauer errechnet sich dabei ab dem massgebenden Rentenalter bzw. Referenzalter im Zeitpunkt des Aufschubes. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen hat demnach keinen Einfluss auf die maximale Aufschubsdauer von 5 Jahren.
So endet beispielsweise für die Frauen mit Jahrgang 1961,
oder 1963 (Referenzalter 64 Jahre und 3, 6 oder
Monate), die ihre Altersrente um 5 Jahre aufschiebt, die maximale Aufschubsdauer mit 69 Jahren und 3 Monaten,
Jahren und 6 Monaten bzw. 69 Jahren und 9 Monaten.
3.4 Vorbezug der Altersrente von Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969)
Die Frauen der Übergangsgeneration, können die Rente gemäss Art. 40c AHVG ab dem vollendeten 62. Altersjahr nach dem neuen Recht vorbeziehen (Ausnahme: siehe Rz 3003).
Für die Frauen, welche die Rente gemäss Rz 3025 vorbeziehen, gelten die speziellen Kürzungssätze gemäss Art. 40c AHVG ab dessen Inkrafttreten, d.h. ab dem 1. Januar 2025.
Der anzuwendende Kürzungssatz ist abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, welches der Rentenberechnung im Zeitpunkt des Vorbezuges zu Grunde liegt:
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Vorbezug ≤ 4 x minimale jährliche Altersrente Kürzungssatz in % bei einem Vorbezug von Monate Jahre
1 2 3
0 0 2,0 3,0
0 0,2 2,1
0 0,3 2,2
0 0,5 2,3
0 0,7 2,3
0 0,8 2,4
0 1,0 2,5
0 1,2 2,6
0 1,3 2,7
0 1,5 2,8
0 1,7 2,8
0 1,8 2,9
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Vorbezug > 4 x minimale jährliche Altersrente, aber ≤ 5 x minimale jährliche Altersrente Kürzungssatz in % bei einem Vorbezug von Monate Jahre
1 2 3
0 2,5 4,5 6,5
0,2 2,7 4,7
0,4 2,8 4,8
0,6 3,0 5,0
0,8 3,2 5,2
1,0 3,3 5,3
1,3 3,5 5,5
1,5 3,7 5,7
1,7 3,8 5,8
1,9 4,0 6,0
2,1 4,2 6,2
2,3 4,3 6,3
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Vorbezug > 5 x minimale jährliche Altersrente Kürzungssatz in % bei einem Vorbezug von Monate Jahre
1 2 3
0 3,5 6,5 10,5
0,3 3,8 6,8
0,6 4,0 7,2
0,9 4,3 7,5
1,2 4,5 7,8
1,5 4,8 8,2
1,8 5,0 8,5
2,0 5,3 8,8
2,3 5,5 9,2
2,6 5,8 9,5
2,9 6,0 9,8
3,2 6,3 10,2
Eine Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Referenzalter oder nach dem Referenzalter – insbesondere infolge der Einkommensteilung und der Weiterarbeit nach Referenzalter - hat keine Auswirkungen auf den anzuwendenden Kürzungssatz.
3.4.1 Besondere Bestimmungen zur Berechnung der
Vorbezugskürzung für Frauen der Jahrgänge
und 1962, welche die Rente ab 1. Januar
nach neuem Recht vorbeziehen
Die Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 können die Rente ab dem 1. Januar 2024 nach neuem Recht monatsweise vorbeziehen. Die ordentlichen Kürzungssätze gelten unter dem neuen Recht bis zum 31. Dezember 2024. Die speziellen Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration, treten jedoch erst per 1. Januar 2025 in Kraft.
Für die betroffenen Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962, welche die Rente ab dem 1. Januar 2024 nach neuem Recht vorbeziehen, werden für die Vorbezugsdauer im Jahr 2024 die ordentlichen monatlichen Kürzungssätze für diese Zeit angewendet (Rz 6042 ff. RWL). In Abweichung EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
von Art. 56bis Abs. 3 AHVV richtet sich der anwendbare Kürzungssatz nach der Gesamtdauer des Vorbezugs (siehe Beispiel 1 in Rz 3032).
Für Frauen mit Jahrgang 1962, die ihre Rente im Jahr
um 24 Monate oder mehr vorbeziehen, wird ein Kürzungssatz von höchstens 13,6 % angewendet (siehe Beispiel 2 in Rz 3032).
Per 1. Januar 2025 werden für die vorbezogenen Renten 1/25 der betroffenen Frauen für die restliche Vorbezugsdauer die Spezialkürzungssätze gemäss Art. 40c AHVG angewendet (Rz 3027). Die Berechnungsgrundlagen der vorbezogenen Rente (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) bleiben unverändert; einzig der Kürzungssatz ändert für die Zeit ab dem 1. Januar 2025.
Beispiel 1 (Rz 3330): Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Altersrente im Alter von 63 Jahren ab Juni 2024 für total 15 Monate vor (Erreichen Referenzalter 64 Jahre und 3 Monate im August 2025). Vorbezug Juni 2024: AHV-Rente, Skala 43, DJE 51 450 Franken Fr. 1 916 Vorbezugskürzung 2024, 15 Monate, 8,5 % 5 Fr. 163 6 Bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlte Rente (1 916 – 163) Fr. 1 753 Neuberechnung der Kürzung aufgrund des Vorbezugs per 1. Januar 2025: AHV-Rente, Skala 43, DJE 52 920 Franken Fr. 1 970 Vorbezugskürzung 2025, 15 Monate, 0.5 % 7 Fr. 10 8 Bis zum 31. August 2025 ausbezahlte Rente (1 970 – 10) 1 960
Ordentlicher Kürzungssatz 2024: 13,6% /:24 Monate x 15 Monate (Gesamtdauer des Vorbezugs: 1 Jahr
und 3 Monate) = 8,5 % (Rz 6042 RWL)
Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL
Ab 1.1.2025 Spezialkürzungssatz gemäss Art. 56quater Abs. 1 Bst. a AHVV i.V.m. Art. 40c AHVG, mit einem DJE von 52 920, Kürzungssatz von 0,5 % (Rz 3027, 1. Tabelle, DJE ≤ 4 x Mindestbetrag der jährlichen Altersrente)
Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Neuberechnung Referenzalter August 2025 AHV-Rente, Skala 44, DJE 61 992 Franken Fr. 2 137 Definitiver Kürzungsbetrag: [(7 x 1 916) + (8 x 1 970)] x 0.5 % (Kürzungssatz DJE Vorbezug) Fr. 10 9
Monate Rente, die ab dem 1. September 2025 ausbezahlt wird Fr. 2 127 (2 137– 10)
Beispiel 2 (Rz 3331): Eine Frau geboren am 15. Januar 1962 bezieht ihre Altersrente im Alter von 62 Jahren ab Februar 2024 für total 30 Monate vor (bis zum Erreichen des Referenzalters von 64 Jahren und 6 Monaten im Juli 2026). Vorbezug Februar 2024: AHV-Rente, Skala 42, DJE 51 450 Franken Fr. 1 871 Vorbezugskürzung 2024, 30 Monate, 13,6% 10 Fr. 254 11 Bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlte Rente (1 871 – 254) Fr. 1 617 Neuberechnung der Kürzung aufgrund des Vorbezugs per 1. Januar 2025: AHV-Rente, Skala 42, DJE 52 920 Franken Fr. 1 924 Vorbezugskürzung ab 2025, 30 Monate, 2,5 % 12 Fr. 48 13 Bis zum 31. Juli 2026 ausbezahlte Rente (1 924 – 48) Fr. 1 876 Neuberechnung Referenzalter Juli 2026 AHV-Rente, Skala 44, DJE 61 992 Franken Fr. 2 137 Definitiver Kürzungsbetrag: [(11 x 1871) + (19 x 1 924)] x 2.5 % (Kürzungssatz DJE, Vorbezug) Fr. 48 14
Monate Rente, die ab dem 1. August 2026 ausgezahlt wird Fr. 2 089 (2 134 – 48)
Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL
Der maximale Kürzungssatz von 13,6 % gilt für die Vorbezugsdauer von 30 Monaten.
Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL
Ab 1.1.2025 Spezialkürzungssatz gemäss Art. 56quater Abs. 1 Bst. a AHVV i.V.m. Art. 40c
AHVG, mit einem DJE von 52 920, Kürzungssatz von 0,5 % (Rz 3027, 1. Tabelle, DJE ≤ 4 x Mindestbetrag der jährlichen Altersrente)
Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL
Nach den kaufmännischen Rundungsregeln: vgl. Rz 6049 RWL
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Für die Festlegung der definitiven Vorbezugskürzung bei Erreichen des Referenzalters gelten für die betroffenen Frauen gemäss Rz 3029 - 3032 die Bestimmungen von
ff. sinngemäss.
4. Antrag auf Neuberechnung der Altersrente
Bleibt eine versicherte Person über das Referenzalter hinaus erwerbstätig und bezahlt sie weiterhin AHV-Beiträge, so kann dieses Erwerbseinkommen und die entsprechenden Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Neuberechnung kann nicht nur für die ab 1. Januar 2024 erstmals entstehenden Altersrenten gestellt werden, sondern auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten.
Der Anspruch auf die neu berechnete Rente entsteht frühestens am 1. Februar 2024 (vgl. Art. 52dter AHVV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft).
In der Neuberechnung werden ebenfalls die Erwerbseinkommen und die entsprechenden Beitragszeiten, die nach dem altrechtlichen Rentenalter (64 für Frauen / 65 für Männer) entstanden sind, berücksichtigt, sofern die versicherte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für die Anrechnung der Beitragszeiten gelten die Voraussetzungen gemäss Rz 5065 ff. RWL, um allfällige Beitrags- oder Versicherungslücken zu schliessen. Bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens können beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt werden, auch wenn die Person keine Lücken aufweist und / oder die Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten nicht erfüllt (siehe Rz 5103 und
ff. RWL).
Für Frauen der Jahrgänge 1964 und älter können die Erwerbszeiten für die Anrechnung von zusätzlichen Beitragszeiten nach dem Referenzalter bis zur Altersgrenze wie folgt berücksichtigt werden:
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Jahrgang Maximale Altersgrenze
und älter 69. Altersjahr
69. Altersjahr und 3 Monate
69. Altersjahr und 6 Monate
69. Altersjahr und 9 Monate
und jünger 70. Altersjahr
Das Begehren auf Neuberechnung kann von der rentenberechtigten Person nur einmal gestellt werden. Die Auszahlung der neu berechneten Rente kann frühestens ab dem Folgemonat des Antrages auf Neuberechnung erfolgen (siehe Rz 1018 ff. RWL).
Bei Personen, die ihre Altersrente vor dem 1. Januar 2024 um 1 oder 2 ganze Jahre vorbezogen haben, ist die Neuberechnung der Altersrente auf den Zeitpunkt des Rentenvorbezuges vorzunehmen (62., 63. oder 64. Altersjahr).
Die während der Vorbezugsphase zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Einkommen können für die Berechnung nicht berücksichtigt werden. Es sind lediglich die nach Erreichen des Renten- bzw. Referenzalters erzielten Einkommen und zurückgelegten Beitragszeiten in die Neuberechnung einzuschliessen.
Beispiel: Ein Mann mit Jahrgang 1959 bezieht seine Altersrente ab
um zwei Jahre vor. Er arbeitet weiter und erzielt dabei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Im Jahr 2026 stellt er einen Antrag auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Anrechnung der nach dem Rentenanspruch erzielten Einkommen. Ihm können somit die Einkommen und Beitragszeiten der Jahre 2024 (Monate nach Referenzalter) und 2025 angerechnet werden. Die Neuberechnung der Altersrente erfolgt dabei auf das Niveaujahr 2022 (63. Altersjahr). Das neue massgebende durchschnittliche
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Jahreseinkommen wird anschliessend allfälligen Rentenerhöhungen angepasst und auf den neusten Stand gebracht.
Stellvertretend kann das Begehren auf Neuberechnung gemäss Rz 4001 ff. auch von Hinterlassenen gestellt werden, wenn eine Hinterlassenenrente eine Altersrente ablöst und der Antrag noch nicht gestellt wurde. Dies ist ebenfalls möglich, wenn die Ablösung der Altersrente durch die Hinterlassenenrente vor dem 1. Januar 2024 erfolgt ist, sofern die leistungsberechtigte Person der Altersrente das 70. Altersjahr am 1. Januar 2024 noch nicht vollendet hätte. Die Neuberechnung ist auf den Zeitpunkt der Ablösung der Altersrente durch die Hinterlassenenrente vorzunehmen.
Wird eine vor dem 1. Januar 2024 aufgeschobene Altersrente nach diesem Zeitpunkt abgerufen, so hat die Ausgleichskasse die rentenberechtigte Person auf die Möglichkeit der Neuberechnung hinzuweisen.
5. Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Renten nicht vorbeziehen
Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969), die ihre Rente nicht vorbezogen haben, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen monatlichen Rentenzuschlag gemäss Art. 34bis AHVG.
5001.1 Der monatliche Rentenzuschlag wird bei der Berechnung 1/26 der 13. Altersrente nicht berücksichtigt (Rz 1002 KS 13. AR).
Der Rentenzuschlag zur Altersrente ist persönlich und wird nicht auf eine ablösende Hinterlassenenrente übertragen.
Die Höhe des ausbezahlten Rentenzuschlages ist von folgenden Parametern abhängig: – Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Zeitpunkt Referenzalter der anspruchsberechtigten Frau (Rz 5004 – 5005); – Jahrgang der anspruchsberechtigten Frau (Rz 5006); EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
– Beitragsdauer der anspruchsberechtigten Frau (Rz 5007).
Die Höhe des Rentenzuschlages ist abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, welches der Rentenberechnung im Zeitpunkt des Referenzalters zu Grunde liegt:
Massgebendes durchschnittliches Grund- Jahreseinkommen im Zeitpunkt Referenzalter zuschlag bei vollständiger Beitragsdauer ≤ 4 x minimale jährliche Altersrente Fr. 160.- > 4 x minimale jährliche Altersrente, Fr. 100.- aber ≤ 5 x minimale jährliche Altersrente > 5 x minimale jährliche Altersrente Fr. 50.-
Eine Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nach dem Referenzalter – insbesondere infolge der Einkommensteilung und der Weiterarbeit nach Referenzalter - hat keine Auswirkungen auf den Rentenzuschlag.
Der Rentenzuschlag wird abhängig vom Jahrgang der anspruchsberechtigen Frau abgestuft:
Geburtsjahr Referenzalter Rentenzuschlag / Monat (in % Grundzuschlag)
64 + 3 Monate 25 %
64 + 6 Monate 50 %
64 + 9 Monate 75 %
65 Jahre 100 %
65 Jahre 100 %
65 Jahre 81 %
65 Jahre 63 %
65 Jahre 44 %
65 Jahre 25 %
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Bei Frauen mit unvollständiger Beitragsdauer wird der Ren- 1/25 tenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen einer vollen Rentenskala (44) und der Teilrentenskala der Versicherten gekürzt (vgl. Anhang 3). Beispiel: Für eine 1965 geborene Frau mit einem DJE von 52 920 Franken und einer Teilrente der Skala 35. Rentenzuschlag von 100 % = 160 Franken Fr. 160 x Skala 35 / Skala 44 = Fr. 128 (aufgerundet auf den nächst höheren Franken)
Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Der einmal festgesetzte Rentenzuschlag wird somit unverändert während der ganzen Bezugsdauer der Altersrente ausgerichtet.
Bei verheirateten Frauen unterliegt der Rentenzuschlag nicht der Plafonierung.
Verwitwet eine Frau, welche Anspruch auf den Rentenzuschlag gemäss Rz 5001 ff. und gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente hat, wird bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 24b AHVG bei der Altersrente der Rentenzuschlag mitberücksichtigt. Die höhere Rente wird ausgerichtet.
Der Rentenzuschlag wird zusammen mit der Altersrente ausbezahlt. Er kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rente ins Ausland bezahlt werden.
Schiebt eine Frau, welche Anspruch auf den Rentenzuschlag gemäss Rz 5001 ff. hat, ihre Altersrente auf, wird der Rentenzuschlag bei der Berechnung der aufgeschobenen Rentensumme zur Festlegung des Erhöhungsbetrages nicht berücksichtigt.
Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Betrag des Rentenzuschlages mit dem nicht aufgeschobenen Teil der Rente ausgerichtet.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Der monatliche Rentenzuschlag wird ab dem Abruf der Rente mit der durch den Erhöhungsbetrag erhöhten Rente ausbezahlt. Auch bei einem Teil-Abruf der Rente wird der Rentenzuschlag im vollen Umfang ausgerichtet.
Die Summe der nicht ausbezahlten Rentenzuschläge ab dem Referenzalter bis zum (Teil-)Abruf der Rente, wird im Zeitpunkt des (Teil-)Abrufs gesamthaft nachbezahlt.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Anhang 1
Tabelle Erhöhung des Referenzalters der Frauen ab 1. Januar 2025 Geburtsjahr Geburtsmonat Referenzalter Beginn Rentenanspruch
Dezember 64 01.01.2025
Januar 64 + 3 Monate 01.05.2025 Februar 64 + 3 Monate 01.06.2025 März 64 + 3 Monate 01.07.2025 April 64 + 3 Monate 01.08.2025 Mai 64 + 3 Monate 01.09.2025 Juni 64 + 3 Monate 01.10.2025 Juli 64 + 3 Monate 01.11.2025 August 64 + 3 Monate 01.12.2025 September 64 + 3 Monate 01.01.2026 Oktober 64 + 3 Monate 01.02.2026 November 64 + 3 Monate 01.03.2026 Dezember 64 + 3 Monate 01.04.2026
Januar 64 + 6 Monate 01.08.2026 Februar 64 + 6 Monate 01.09.2026 März 64 + 6 Monate 01.10.2026 April 64 + 6 Monate 01.11.2026 Mai 64 + 6 Monate 01.12.2026 Juni 64 + 6 Monate 01.01.2027 Juli 64 + 6 Monate 01.02.2027 August 64 + 6 Monate 01.03.2027 September 64 + 6 Monate 01.04.2027 Oktober 64 + 6 Monate 01.05.2027 November 64 + 6 Monate 01.06.2027 Dezember 64 + 6 Monate 01.07.2027
Januar 64 + 9 Monate 01.11.2027 Februar 64 + 9 Monate 01.12.2027 März 64 + 9 Monate 01.01.2028 April 64 + 9 Monate 01.02.2028 Mai 64 + 9 Monate 01.03.2028 Juni 64 + 9 Monate 01.04.2028 Juli 64 + 9 Monate 01.05.2028 August 64 + 9 Monate 01.06.2028 September 64 + 9 Monate 01.07.2028 Oktober 64 + 9 Monate 01.08.2028 November 64 + 9 Monate 01.09.2028 Dezember 64 + 9 Monate 01.10.2028
Januar 65 01.02.2029
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Anhang 2 Vorbezugsmöglichkeiten während der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters der Frauen ab 1. Januar 2025 Geburtsjahr Geburtsmonat Rentenanspruch Maximal möglicher monatlicher Vorbezug nach neuem Recht ab 1. Januar 2024 bzw. ab 62. Altersjahr
Dezember 1. Januar 2025 1 Jahr
Januar 1. Mai 2025 1 Jahr + 4 Monate Februar 1. Juni 2025 1 Jahr + 5 Monate März 1. Juli 2025 1 Jahr + 6 Monate April 1. August 2025 1 Jahr + 7 Monate Mai 1. September 2025 1 Jahr + 8 Monate Juni 1. Oktober 2025 1 Jahr + 9 Monate Juli 1. November 2025 1 Jahr + 10 Monate August 1. Dezember 2025 1 Jahr + 11 Monate September 1. Januar 2026 2 Jahre Oktober 1. Februar 2026 2 Jahre + 1 Monat November 1. März 2026 2 Jahre + 2 Monate Dezember 1. April 2026 2 Jahre + 2 Monate
Januar 1. August 2026 2 Jahre + 6 Monate Februar 1. September 2026 2 Jahre + 6 Monate März 1. Oktober 2026 2 Jahre + 6 Monate April 1. November 2026 2 Jahre + 6 Monate Mai 1. Dezember 2026 2 Jahre + 6 Monate Juni 1. Januar 2027 2 Jahre + 6 Monate Juli 1. Februar 2027 2 Jahre + 6 Monate August 1. März 2027 2 Jahre + 6 Monate September 1. April 2027 2 Jahre + 6 Monate Oktober 1. Mai 2027 2 Jahre + 6 Monate November 1. Juni 2027 2 Jahre + 6 Monate Dezember 1. Juli 2027 2 Jahre + 6 Monate
Januar 1. November 2027 2 Jahre + 9 Monate Februar 1. Dezember 2027 2 Jahre + 9 Monate März 1. Januar 2028 2 Jahre + 9 Monate April 1. Februar 2028 2 Jahre + 9 Monate Mai 1. März 2028 2 Jahre + 9 Monate Juni 1. April 2028 2 Jahre + 9 Monate Juli 1. Mai 2028 2 Jahre + 9 Monate August 1. Juni 2028 2 Jahre + 9 Monate September 1. Juli 2028 2 Jahre + 9 Monate Oktober 1. August 2028 2 Jahre + 9 Monate November 1. September 2028 2 Jahre + 9 Monate Dezember 1. Oktober 2028 2 Jahre + 9 Monate
– 1969 3 Jahre
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Anhang 3 Tabelle Ausgleichsmassnahmen (AHV 21) Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration Die Tabellen zeigen die monatlichen Beträge der Rentenzuschläge, die den Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 - 1969) ausgerichtet werden, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Der Rentenzuschlag wird über die Maximalrente (Art. 34 AHVG) hinaus ausgerichtet und unterliegt nicht der Plafonierung (Art. 35 AHVG). Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich nach den Berechnungsgrundlagen der Altersrente im Zeitpunkt Referenzalter und wird danach nicht angepasst, weder wenn sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bzw. die Rentenskala ändert, noch im Falle von Rentenanpassungen. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt von den folgenden Kriterien ab:
Jahrgang der Versicherten (Geburtsjahr);
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen und Rentenskala, die bei Erreichen des Referenzalters der Versicherten gelten. Wenn die Versicherten eine vollständige Beitragsdauer (Skala 44) aufweisen, wird ihnen der volle Rentenzuschlag ausgerichtet, der für ihren Jahrgang und das entsprechende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen vorgesehen ist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (Skalen 43 bis 1) wird der Rentenzuschlag proportional gekürzt.
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Beträge in Franken
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen bis 60 480 Franken Skala Geburtsjahr
1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969
40 80 120 160 160 130 101 71 40
40 79 118 157 157 127 99 69 40
39 77 115 153 153 124 97 68 39
38 75 112 150 150 121 94 66 38
37 73 110 146 146 118 92 64 37
36 71 107 142 142 115 90 63 36
35 70 104 139 139 112 88 61 35
34 68 101 135 135 109 85 60 34
33 66 99 131 131 107 83 58 33
32 64 96 128 128 104 81 56 32
31 62 93 124 124 101 78 55 31
30 60 90 120 120 98 76 53 30
30 59 88 117 117 95 74 52 30
29 57 85 113 113 92 72 50 29
28 55 82 110 110 89 69 48 28
27 53 80 106 106 86 67 47 27
26 51 77 102 102 83 65 45 26
25 50 74 99 99 80 62 44 25
24 48 71 95 95 77 60 42 24
23 46 69 91 91 74 58 40 23
22 44 66 88 88 71 55 39 22
21 42 63 84 84 68 53 37 21
20 40 60 80 80 65 51 36 20
20 39 58 77 77 62 49 34 20
19 37 55 73 73 59 46 32 19
18 35 52 70 70 56 44 31 18
17 33 50 66 66 54 42 29 17
16 31 47 62 62 51 39 28 16
15 30 44 59 59 48 37 26 15
14 28 41 55 55 45 35 24 14
13 26 39 51 51 42 33 23 13
12 24 36 48 48 39 30 21 12
11 22 33 44 44 36 28 20 11
10 20 30 40 40 33 26 18 10
10 19 28 37 37 30 23 16 10
9 17 25 33 33 27 21 15 9
8 15 22 30 30 24 19 13 8
7 13 20 26 26 21 17 12 7
6 11 17 22 22 18 14 10 6
5 10 14 19 19 15 12 8 5
4 8 11 15 15 12 10 7 4
3 6 9 11 11 9 7 5 3
2 4 6 8 8 6 5 4 2
1 2 3 4 4 3 3 2 1
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Beträge in Franken Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: ab 60 481 Franken bis 75 600 Franken Skala Geburtsjahr
1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969
25 50 75 100 100 81 63 44 25
25 49 74 98 98 80 62 43 25
24 48 72 96 96 78 61 42 24
24 47 70 94 94 76 59 41 24
23 46 69 91 91 74 58 40 23
23 45 67 89 89 72 56 39 23
22 44 65 87 87 70 55 38 22
22 43 64 85 85 69 53 37 22
21 41 62 82 82 67 52 36 21
20 40 60 80 80 65 51 35 20
20 39 58 78 78 63 49 34 20
19 38 57 75 75 61 48 33 19
19 37 55 73 73 59 46 32 19
18 36 53 71 71 58 45 31 18
18 35 52 69 69 56 43 30 18
17 33 50 66 66 54 42 29 17
16 32 48 64 64 52 41 28 16
16 31 47 62 62 50 39 27 16
15 30 45 60 60 48 38 26 15
15 29 43 57 57 47 36 25 15
14 28 41 55 55 45 35 24 14
14 27 40 53 53 43 33 23 14
13 25 38 50 50 41 32 22 13
12 24 36 48 48 39 31 21 12
12 23 35 46 46 37 29 20 12
11 22 33 44 44 35 28 19 11
11 21 31 41 41 34 26 18 11
10 20 29 39 39 32 25 17 10
10 19 28 37 37 30 23 16 10
9 18 26 35 35 28 22 15 9
8 16 24 32 32 26 21 14 8
8 15 23 30 30 24 19 13 8
7 14 21 28 28 23 18 12 7
7 13 19 25 25 21 16 11 7
6 12 18 23 23 19 15 10 6
6 11 16 21 21 17 13 9 6
5 10 14 19 19 15 12 8 5
4 8 12 16 16 13 11 7 4
4 7 11 14 14 12 9 6 4
3 6 9 12 12 10 8 5 3
3 5 7 10 10 8 6 4 3
2 4 6 7 7 6 5 3 2
2 3 4 5 5 4 3 2 2
1 2 2 3 3 2 2 1 1
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)
Beträge in Franken
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: ab 75 601 Franken Skala Geburtsjahr
1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969
13 25 38 50 50 41 32 22 13
13 25 37 49 49 40 31 22 13
12 24 36 48 48 39 31 21 12
12 24 35 47 47 38 30 21 12
12 23 35 46 46 37 29 20 12
12 23 34 45 45 36 28 20 12
11 22 33 44 44 35 28 19 11
11 22 32 43 43 35 27 19 11
11 21 31 41 41 34 26 18 11
10 20 30 40 40 33 26 18 10
10 20 29 39 39 32 25 17 10
10 19 29 38 38 31 24 17 10
10 19 28 37 37 30 23 16 10
9 18 27 36 36 29 23 16 9
9 18 26 35 35 28 22 15 9
9 17 25 33 33 27 21 15 9
8 16 24 32 32 26 21 14 8
8 16 24 31 31 25 20 14 8
8 15 23 30 30 24 19 13 8
8 15 22 29 29 24 18 13 8
7 14 21 28 28 23 18 12 7
7 14 20 27 27 22 17 12 7
7 13 19 25 25 21 16 11 7
6 12 18 24 24 20 16 11 6
6 12 18 23 23 19 15 10 6
6 11 17 22 22 18 14 10 6
6 11 16 21 21 17 13 9 6
5 10 15 20 20 16 13 9 5
5 10 14 19 19 15 12 8 5
5 9 13 18 18 14 11 8 5
4 8 12 16 16 13 11 7 4
4 8 12 15 15 12 10 7 4
4 7 11 14 14 12 9 6 4
4 7 10 13 13 11 8 6 4
3 6 9 12 12 10 8 5 3
3 6 8 11 11 9 7 5 3
3 5 7 10 10 8 6 4 3
2 4 6 8 8 7 6 4 2
2 4 6 7 7 6 5 3 2
2 3 5 6 6 5 4 3 2
2 3 4 5 5 4 3 2 2
1 2 3 4 4 3 3 2 1
1 2 2 3 3 2 2 1 1
1 1 1 2 2 1 1 1 1
EDI BSV | Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21)