Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 10.03.2022 - Elektronische Signatur
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG BSV; Bis
An die Sachverständigen
POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Bam
Aktenzeichen: BSV-D-31893401/35 Info SuisseMED@P 2/2022 Bern, 10. März 2022
Informationsschreiben: Elektronische Signatur
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit vorliegendem Schreiben möchten wir Ihnen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Unterschrift im Zusammenhang mit Begutachtungen aufzeigen und Ihnen die Voraussetzungen zur Einführung der elektronischen Signatur vorstellen.
Sowohl das (Teil-) Gutachten als auch die Konsensbeurteilung sind von den jeweilig beteiligten Sachverständigen zu unterschreiben1. Mit der Unterschrift identifiziert sich der Sachverständige und gibt sein Einverständnis mit dem Inhalt des Gutachtens. Zudem wird bei bi- und polydisziplinären Gutachten bestätigt, dass eine formell und materiell korrekt durchgeführte Konsensbesprechung erfolgt ist. Die Unterzeichnung hat für alle Teilgutachten und die Konsensbeurteilung entweder handschriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Elektronische Signatur Bei der elektronischen Signatur handelt es sich um ein technisches Verfahren, welches die Echtheit eines Dokuments bestätigt und den Unterzeichner eindeutig und ausschliesslich identifiziert. Eine nachträgliche Veränderung des Dokuments wird nach der Unterzeichnung erkennbar sein. Am Ende der Teilgutachten und der Konsensbeurteilung müssen wie bisher die beteiligten Sachverständigen mit ihrem Weiterbildungstitel / Fachtitel aufgeführt sein. Die Teilgutachten und die Konsensbeurteilung werden nicht mehr handschriftlich unterschrieben. Stattdessen wird der Unterschriftsnachweis von einem anerkannten Zertifizierungsdienst garantiert, welcher die notwendigen Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES (SR 943.03) er-
Ismael Büchler Effingerstrasse 20
Bern Tel. +41 58 462 90 11
Vgl. Info SuisseMED@P 1/2021 ismael.buechler@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-31893401/35
füllt. Die ausgedruckte Version des gesamten Gutachtens (Teilgutachten und Konsensbeurteilung), die an die auftraggebende IV-Stelle per Post geschickt wird, trägt somit keine handschriftlichen oder hineinkopierten Unterschriften. Die elektronische Signatur der Sachverständigen ist in einem elektronischen PDF-Dokument hinterlegt. Dieses ist von der Gutachterstelle bzw. vom Sachverständigen-Zweierteam jederzeit zur Verfügung zu halten, damit bei allfälligen Streitigkeiten die Korrektheit der elektronischen Signaturen überprüft werden kann.
Gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) muss eine fortgeschrittene elektronische Signatur ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet werden können, die Identifizierung des Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann und sie muss mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 2 Bst. b ZertES). Die Authentifizierung erfolgt über einen anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur. Eine Liste der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten finden Sie unter Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS (admin.ch) > Wer ist akkreditiert? > Suche akkreditierte Stellen SAS > Elektronische Signatur.
Gutachterstellen oder Sachverständigen-Zweierteams, die die elektronische Signatur einführen wollen, müssen beim BSV einen Antrag stellen. Dem Antrag müssen die Angaben zur vorgesehenen IT-Lösung beigelegt werden. Im Anschluss leitet das BSV das Prüfungsverfahren ein. Es darf erst nach erfolgter Überprüfung und entsprechender Autorisierung durch das BSV die elektronische Signatur angewendet werden. Die Autorisierung erfolgt mittels eines Vereinbarungszusatzes. Sämtliche Kosten für die Nutzung von Angeboten eines Anbieters von Zertifizierungsdiensten gehen zu Lasten der Antragssteller.
Keine elektronische Signatur Nicht als elektronische Signatur angesehen und unter keinen Umständen rechtsgenüglich ist das Einscannen einer handschriftlichen Unterschrift. Dieser Vorgang ist im Verfahren nicht anerkannt und verletzt die Formvorschriften. Eine handschriftliche Unterschrift kann von einer beliebigen Person eingescannt und in die digitale Version eines Dokuments eingefügt werden. Ausserdem lassen sich nachträgliche Änderungen am Dokument nicht verhindern. Das Gutachten verliert dadurch jeglichen rechtsgültigen Wert und wird nicht anerkannt.
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Ismael Büchler, Ma PMP Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie an: Geschäftsstelle IVSK