Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 20.10.2023 - Neue Entschädigungen ab dem 1. November 2023 im Rahmen von monodisziplinären medizinischen Gutachten
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG CH-3003 Berne BSV; Bam
An die Sachverständigen
Aktenzeichen: BSV-D-61B33401/190 Berne, 20. Oktober 2023
Informationsschreiben: Neue Entschädigungen ab dem 1. November 2023 im Rahmen von monodisziplinären medizinischen Gutachten
Sehr geehrte Damen und Herren
Die finanzielle Abgeltung der medizinischen Leistungen im Rahmen einer monodisziplinären oder bidisziplinären medizinischen Begutachtung richtet sich nach der Tarifstruktur TARMED. TARMED sieht bei einem Rückzug eines Gutachtensauftrags oder bei einer von der versicherten Person versäumten Sitzung keine Entschädigung vor.
Im April 2023 wurden neue Pauschalen eingeführt, um die Sachverständigen-Zweierteams und die Gutachterstellen bei einem Rückzug eines Auftrags für ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten oder bei einer von der versicherten Person versäumten Sitzung im Rahmen eines bidisziplinären medizinischen Gutachtens zu entschädigen (siehe Informationsschreiben vom 15. März 20231). Damit für die verschiedenen Gutachtensarten eine möglichst koordinierte Regelung gilt, werden entsprechende Pauschalen auch für monodisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt. Diese Pauschalen sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Preis inkl. Bezeichnung der Leistung und Tarifinterpretation Tarifcode Tarifziffer MWSt. Terminabsage weniger als 14 Tage vor dem Termin oder No-Show 290 290.7.2.1 750.00 CHF Wird ein von der versicherten Person bestätigter Termin
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BSV-D-61B33401/190
weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Begutachtungsdatum abgesagt oder erscheint eine versicherte Person nicht zum Begutachtungstermin (No-Show), so kann für den ausgefallenen Begutachtungstermin die Entschädigung gemäss Tarifziffer 290.7.2.1 verrechnet werden. Auf der Rechnung ist das Datum des versäumten bzw. annullierten Begutachtungstermins unter Angabe der Gründe anzugeben. Die Tarifziffer 290.7.2.1. gilt auch für neuropsychologische Abklärungen und EFL. Nicht erschienene Versicherte sind unverzüglich der auftraggebenden IV-Stelle zu melden.
Terminabsage zwischen 30 und 14 Tage vor dem Termin Wird ein von der versicherten Person bestätigter Termin zwischen 30 und 14 Tage vor dem vereinbarten Begutachtungsdatum abgesagt, so kann für den ausgefallenen Begutachtungstermin die Entschädigung gemäss Tarifziffer 290 290.7.3.1 250.00 CHF 290.7.3.1 verrechnet werden. Auf der Rechnung ist das Datum des annullierten Begutachtungstermins unter Angabe der Gründe aufzuführen. Die Tarifziffer 290.7.3.1 gilt auch für neuropsychologische Abklärungen und EFL.
Rückzug vor der monodisziplinären Begutachtung Die Tarifziffer 290.7.4.1 wird angewendet, wenn der Gutachtensauftrag vor der Begutachtung zurückgezogen wird. Das bedeutet, dass keine Begutachtung der versicherten Person stattgefunden hat.
290.7.4.1 1 000.00 CHF Wird ein Gutachtensauftrag vor dem mit der versicherten Person vereinbarten Begutachtungstermin zurückgezogen, so kann für die bereits geleisteten Vorbereitungsarbeiten (Aktenstudium etc.) einmalig die Tarifziffer 290.7.4.1 in Rechnung gestellt werden.
Die neuen Regelungen treten per 1. November 2023 in Kraft, d. h. mit den Rechnungen, die der Leistungserbringer ab dem 1. November 2023 einreicht, unabhängig vom Datum der Zuteilung des Gutachtensauftrages.
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Magali Baumann, MA in Volkswirtschaftslehre Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie: Geschäftsstelle IVSK