Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 15.12.2023 - Neue Datenschutzbestimmungen / Aktenaufbewahrung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Mem
An die Sachverständigen
Aktenzeichen: BSV-D-F9B23401/283 Sachbearbeiter/in: Ismael Büchler / Bis Berna, 15. Dezember 2023
Informationsschreiben: Neue Datenschutzbestimmungen / Aktenaufbewahrung
Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend möchten wir Sie über die Auswirkungen des per 1. September 2023 neu in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes auf die medizinische Begutachtung orientieren. Im Weiteren erläutern wir unsere Haltung bezüglich der Aktenaufbewahrung bei Leistungserbringern.
Neue Datenschutzbestimmungen
Das BSV ist zum Ergebnis gelangt, dass das neue Datenschutzgesetz keine Auswirkungen auf die Durchführung der medizinischen Begutachtung hat. Mit Verweis von Art. 66 IVG auf Art. 49b AHVG besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, welche die IV-Stellen befugt Personendaten, inklusive besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen um ihnen übertragene Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus sieht Art. 59 Abs. 3 IVG ausdrücklich vor, dass die IV-Stellen Experten bzw. Sachverständige und medizinische Abklärungsstellen (inkl. externe Dolmetschende) herbeiziehen können. Auch ist die Tonaufnahme (Art. 44 Abs. 6 ATSG sowie Art. 7k ATSV) explizit im Gesetz geregelt. Daraus schliesst sich, dass die Bearbeitung von Personendaten einer versicherten Person durch Sachverständige (inkl. externe Dolmetschende) im Rahmen einer Begutachtung, sofern ein expliziter Gutachtensauftrag der IV vorliegt, umfassend durch die gesetzlichen Grundlagen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gerechtfertigt ist und sich kein Handlungsbedarf aufgrund des neuen Datenschutzgesetzes ergibt. Hierbei wird vorausgesetzt, dass sämtliche bisher geltenden Datenschutzbestimmungen durch die Leistungserbringer umgesetzt wurden.
Ismael Büchler Effingerstrasse 20
Bern Tel. +41 58 462 22 41 Ismael.buechler@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-F9B23401/283
Diese Schlussfolgerungen entsprechen denjenigen der Swiss Insurance Medicine (SIM)1. Da es sich bei den Sachverständigen ausserdem nicht um behandelnde Ärzte handelt, ist die Einholung einer allfälligen Einwilligungserklärung, wie von der FMH vorgeschlagen2, nicht notwendig.
Aktenaufbewahrung
Das BSV hat die Aufbewahrung von Akten (inkl. Tonaufnahmen) im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit verbindlich für die IV-Stellen geregelt. Es liegt nicht in der Kompetenz des BSV, entsprechende Regelungen für Gutachterstellen und Sachverständige zu erlassen. Grundsätzlich geht das BSV jedoch davon aus, dass sämtliche Akten inkl. Tonaufnahme nach Abschluss des Auftrages sachgerecht gelöscht bzw. vernichtet werden müssen. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Verlaufsgutachten, so sind die IV-Stellen dazu verpflichtet, dem Leistungserbringer das aktuellste Versichertendossier zuzustellen. Sämtliche Akten werden gemäss der Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewahrung, Aktenarchivierung und Aktenvernichtung in der AHV/IV/EL/ÜL/FamZ/FamZLw (WAF) in den Systemen der IV-Stellen aufbewahrt und sind demnach vorhanden.
Solange Leistungserbringer Akten oder Tonaufnahmen aufbewahren, so haben diese sicherzustellen, dass die gleichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit wie bei den IV-Stellen eingehalten werden.
Im Hinblick auf die Aufbewahrung von erstellten Gutachten (und allfällig dazugehörigen persönlichen Unterlagen) ist es Sache der Leistungserbringer abzuklären, welchen Regelungen sie als medizinische Dienstleister unterstehen. Diesbezüglich können möglicherweise die FMH oder die kantonale Behörde weiterhelfen.
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Ismael Büchler, Ma PMP Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie: Geschäftsstelle IVSK
www.swiss-insurance-medicine.ch > Das revidierte Datenschutzgesetz per 1. September 2023 > Weiterführende Informationen www.fmh.ch > Themen > E-Health > Datenschutz und -Sicherheit inkl. neues Datenschutzgesetz (DSG) > Neues Datenschutzgesetz DSG > Hilfsmittel und Musterdokumente für Arztpraxen > Einwilligungserklärung/Patientenformular 2/2