Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-EOD); gültig ab 02.02.2026, Stand: 01.06.2026

1 Allgemeines zum Anmeldeverfahren

Dieses Kreisschreiben beschreibt den Prozess über die Digitalisierung des Anmeldeverfahrens in der Erwerbsersatzordnung für Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes, Zivildienstleistende sowie J+S Leiterkursabsolvierende. Diese Personengruppen werden als «Dienstleistende» zusammengefasst (vgl. Art. 1a Abs. 5 EOG). Als «Dienst» gelten dabei sämtliche Dienstleistungen sowie die Teilnahme an J+S-Leiterkursen.

Mit dem Inkrafttreten der EO-Digitalisierung, erfolgt der Prozess für die Geltendmachung der EO-Ansprüche von Dienstleistenden grundsätzlich digital im entsprechenden Informationssystem.

Das Informationssystem enthält sämtliche von der Dienstorganisation erfassten Angaben sowie die im Portal durch die dienstleistende Person ergänzten Informationen (s. Schema Anhang I).

Falls die Anmeldung nicht auf digitalem Weg erfolgt, besteht die Möglichkeit, die Ansprüche mit dem neuen Papierformular (s. Rz 2019 ff. und Anhang II) geltend zu machen.

Das Anmeldeverfahren – von der Dienstorganisation über den oder die Dienstleistende sowie die Einholung der Lohnangaben beim Arbeitgeber, bis zur Ausgleichskasse, – wird in einer schematischen Darstellung im Anhang I vorgestellt.

Neu gehört auch das Einholen der Lohndaten beim Arbeitgeber/ den Arbeitgebern zu den Aufgaben der zuständigen Ausgleichskasse. Dazu hat sie einen geeigneten digitalen Kommunikationskanal mit den Arbeitgebern bereitzustellen, damit sie die Lohnangaben einholen kann.

Stellt die dienstleistende Person fest, dass ihre Personalien oder die erfasste Dienstperiode nicht korrekt sind, hat sie sich an die zuständige Dienstorganisation zu wenden (vgl. Kap. 3.7). Die ZAS stellt unter den FAQs die entsprechenden Koordinaten sämtlicher Dienstorganisationen zur Verfügung.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Das Inkrafttreten der EO-Digitalisierung hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungsberechnung. Diese sind wie bisher in den Bestimmungen der WEO geregelt.

Werden die Dienstperioden von der Dienstorganisation nicht auf digitalem Wege übermittelt, so ist das bisherige Anmeldeverfahren nach 1001 ff. WEO massgebend.

1.1 Übermittlung von Dienstperioden und Anhängen

zum Antrag

Folgende Weisungen sind für die Übermittlung der Dienstperioden durch die entsprechend befugten Personen massgebend:

– Weisungen des BSV an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung (318.702)

– Weisungen des BSV an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung (318.705)

– Weisungen an die Vollzugsstellen des Zivildienstes über die Bescheinigung der anrechenbaren Diensttage (318.707, Stand: 1. Juni 26)

– Weisungen über die Bescheinigung der Kurstage bei der Kaderbildung von Jugend + Sport (J+S) (318.703, Stand: 2. Februar 26)

Die entsprechende Dienstorganisation erfasst die Dienstperioden in ihrem System, die über eine Schnittstelle (SEODOR) in das Informationssystem der ZAS übertragen werden, welches die Basis für das digitale Anmeldeverfahren bildet.

Wurde eine fehlerhafte Meldung übermittelt, so ist die entsprechende Dienstorganisation für die Korrektur zuständig. Diese kann die entsprechenden Korrekturmeldungen für die betroffene Dienstperiode im

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist (Art. 24 ATSG) übermitteln.

Beantragt die dienstleistende Person den Erwerbsersatz in digitaler Form, müssen die Beilagen zusammen mit dem Antrag über das Portal eingereicht werden. Wird der Anspruch mittels Papierformular geltend gemacht, sind die erforderlichen Nachweise diesem beizulegen. Die Ergänzungsblätter 1 und 2 sowie das Antragsformular 318.743 zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten sind unter dem folgenden Link verfügbar: Formulare.

Bei Verlust des Ergänzungsblatts 4 hat sich die dienstleistende Person an die Logistikbasis der Armee (Tel.

853 003) zu wenden.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

2. Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS)

2.1 Portal

Nachdem die von der Dienstorganisation erfassten Daten an das Informationssystem ZAS übermittelt wurden, stellt die ZAS diese Informationen den Dienstleistenden in einem Portal bereit.

Folgende Angaben sind durch die Dienstorganisation zu machen:

− Angaben zur dienstleistenden Person:

  • AHV-Nummer

  • Name

  • Vorname

  • Geschlecht

  • Geburtsdatum

  • Adresse

  • Sprache*

  • IBAN* **

  • E-Mail**

  • Telefon**

* Diese Angaben können von den Dienstleistenden im Portal angepasst werden. In diesem Fall erhält die Ausgleichskasse sowohl die von der Dienstorganisation übermittelten Angaben als auch jene, die im Portal ergänzt oder bevorzugt wurden.

** Diese Angaben sind nicht zwingend durch die Dienstorganisation zu machen. Nötigenfalls sind diese durch die dienstleistende Person im Portal zu ergänzen.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

− Angaben zum Dienst:

  • Dienstorganisation

  • BusinessprocessId

  • Dienstart

  • Beginn Dienstperiode

  • Ende Dienstperiode

  • Anzahl Diensttage

  • Stab / Einheit / Schule / Kurs

  • Bemerkungen

  • Dienstantritt (Militär- oder Zivildienst)

  • Kontrollnummer (Zivildienst)

  • Referenznummer (Zivilschutz)

  • Personalnummer (Zivilschutz)

  • UserId (J+S)

Dieses Portal muss den Dienstleistenden ermöglichen, die von der Dienstorganisation übermittelten Daten zu kontrollieren, die persönlichen Angaben zu ergänzen und allfällige Beilagen (ALV-Abrechnung, Studienbestätigung, usw.), die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, hinzuzufügen.

Hat eine dienstleistende Person ihre persönlichen Angaben bereits für eine frühere Dienstperiode ergänzt und validiert, kann sie diese für eine spätere Dienstperiode übernehmen, sofern sie deren Richtigkeit überprüft hat. Die übernommenen Angaben können gegebenenfalls angepasst werden.

Gemäss den von der dienstleistenden Person gemachten Angaben, hat die ZAS die Person auf allfällig erforderliche Beilagen aufmerksam zu machen.

Jede von der Dienstorganisation gemeldete Dienstperiode, die auch aus einem einzelnen Tag bestehen kann, bildet einen individuellen Antrag und muss von der dienstleistenden Person mit den persönlichen Angaben ergänzt werden.

Beispiel: leistet die versicherte Person vom 1. bis 20. Februar Dienst, wobei am 10. Februar ein Urlaubstag (unbesoldet) bezogen wurde, werden zwei Anträge generiert: der erste Antrag umfasst die Periode vom 1. bis 9. Februar und der zweite diejenige vom 11. bis 20. Februar.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Sobald die dienstleistende Person alle persönlichen Angaben für eine Dienstperiode ergänzt und validiert hat, wird der entsprechende Antrag zusammen mit allfälligen Beilagen automatisch an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet (s. Schema Anhang I).

2.2 Anmeldeverfahren (Onboarding)

Bei der Erstanmeldung im Portal muss die dienstleistende Person ein Anmeldeverfahren (Onboarding) durchführen, um ein Konto zu eröffnen und die Zugangsdaten festzulegen, damit die ZAS eine Authentifizierung vornehmen kann.

Im Rahmen des Onboardingprozesses muss die dienstleistende Person ihr AGOV-Konto mit dem Portal der ZAS verknüpfen. Verfügt sie noch über kein AGOV-Konto, wird sie im Zeitpunkt des Onboardings dazu aufgefordert.

Für die Erstellung des AGOV-Kontos stehen auf der Webseite https://www.agov.admin.ch die entsprechenden Informationen sowie ein Erklärvideos zur Verfügung.

Die ZAS informiert die dienstleistende Person bei der ersten Benachrichtigung für eine Dienstperiode (Rz 2016) über das Onboarding-Verfahren für den Zugang zum Portal.

2.3 Webservice

Die ZAS stellt den Ausgleichskassen einen Webservice zur Verfügung, welcher sämtliche von den Dienstorganisationen gemeldete und noch nicht zugewiesene Dienstperioden umfasst. Dadurch können Ausgleichskassen diese Fälle einsehen und gegebenenfalls übernehmen (Rz 3007 ff.).

Im Webservice muss eine Suche nach den folgenden Kriterien möglich sein:

  • BusinessprocessId

  • AHV-Nummer

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

2.4 Mitteilungen an die Dienstleistenden

Nach Erhalt der von der Dienstorganisation eingereichten Daten, benachrichtigt die ZAS die dienstleistende Person, dass eine oder mehrere Dienstperioden im Portal verfügbar sind. Die dienstleistende Person wird aufgefordert, die angezeigten Daten für den betreffenden Zeitraum zu kontrollieren und die erforderlichen persönlichen Informationen zu vervollständigen.

Sind mehrere Dienstperioden im Informationssystem verfügbar, können diese in einer Meldung zusammengefasst werden.

Wenn die dienstleistende Person noch nicht im Portal registriert ist, informiert die ZAS sie zusammen mit der ersten Meldung auch über das Onboarding-Verfahren (Rz 2008 ff.).

Erfolgt die Anmeldung durch die dienstleistende Person für die betreffende Dienstperiode im Portal nicht innerhalb von

Kalendertagen, verschickt die ZAS eine Erinnerung.

Hat sich die dienstleistende Person innerhalb der ersten 10 Kalendertage nach der Erinnerung – d.h. 20 Kalendertage nach der ersten Meldung – immer noch nicht im Portal angemeldet, erhält sie von der ZAS eine letzte Aufforderung. Darin wird die dienstleistende Person darauf hingewiesen, dass sie innerhalb der nächsten 10 Kalendertage ihren Antrag einreichen und die persönlichen Angaben ergänzen muss. Andernfalls wird ein Papierverfahren ausgelöst.

2.5 Papierformular

Die Geltendmachung der EO-Ansprüche für Dienstleistende erfolgt ausschliesslich in diesen zwei Fällen in Papierform per Post:

1. Die dienstleistende Person informiert die ZAS ausdrücklich darüber, dass sie auf das digitale Verfahren verzichtet. 2. Die dienstleistende Person hat sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist im Portal angemeldet und die persönlichen Angaben ergänzt (siehe Rz 2018).

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Die Antragstellung in Papierform entspricht dem digitalen Prozess wie in Anhang I dargestellt. Es liegt jedoch in der Verantwortung der dienstleistenden Person, das Formular an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.

Die ZAS füllt das Papierformular anhand der im Informationssystem erfassten Daten – namentlich die von der Dienstorganisation übermittelten Angaben – aus. Die entsprechenden Felder sind auf dem Formular im Anhang gestrichelt dargestellt (s. Anhang II).

Für jede von der Dienstorganisation erfasste Dienstperiode muss ein separates Papierformular generiert und ausgedruckt werden.

Sobald das Papierverfahren ausgelöst wird, generiert die ZAS das oder die Formulare anhand der im Informationssystem verfügbaren betreffenden Dienstperioden und stellt diese(s) der dienstleistenden Person per Post zu.

Verzichtet die dienstleistende Person explizit auf das digitale Verfahren (Variante 1, Rz 2019), deaktiviert die ZAS bis auf Weiteres den digitalen Prozess, einschliesslich der Benachrichtigungsfunktion (vgl. Kapitel 2.4), für die betreffende und künftigen Dienstperioden.

Das Papierformular wird mit einem Begleitbrief verschickt, welcher der dienstleistenden Person ermöglicht soll, die zuständige Ausgleichskasse zu ermitteln (s. Anhang III). Zudem enthält er Informationen zu den Ergänzungsblättern und wo diese zu finden sind und erläutert das Vorgehen bei Korrekturmeldungen.

Sind im Informationssystem mehrere Dienstperioden verfügbar, kann die ZAS die Papierformulare unter Beilage eines einzigen Begleitbriefes in einem Postversand zusammenfassen.

Die dienstleistende Person hat jederzeit die Möglichkeit, für künftige Dienstperioden, auf das digitale Verfahren zurückzukommen. Dazu kann sie sich bei der ZAS melden.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Wurde das Papierverfahren ausgelöst, können die betreffenden Dienstperioden nicht mehr im Portal ergänzt und validiert werden.

2.6 Support

Die ZAS stellt für die Portalnutzenden einen online verfügbaren (FAQ) sowie per Mail (eod@zas.admin.ch) und telefonisch erreichbaren technischen Support von Montag bis Freitag zwischen 8:30-11:30 Uhr und 13:30-16:00 Uhr sicher (mit Ausnahme von Feiertagen).

Der Support des Portals beschränkt sich ausschliesslich auf technische Fragen im Zusammenhang mit dessen Nutzung. Dies umfasst auch Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang über ein AGOV-Konto, soweit sie die Nutzung des Portals betreffen. Bei fachlichen Fragen, wie beispielsweise dem Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe oder Auszahlung, hat sich die dienstleistende Person grundsätzlich an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden. Diese wird ihr nach Bestätigung der Daten im Portal angezeigt.

Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung, Verwaltung oder Nutzung eines AGOV-Kontos hat sich die dienstleistende Person direkt an den AGOV-Support zu wenden (s. AGOV help.ch).

2.7 Datenaufbewahrung

Die ZAS ist verpflichtet, alle von der Dienstorganisation übermittelten Daten während der für die betreffende Dienstperiode geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist (Art.

ATSG) aufzubewahren.

Die von der dienstleistenden Person erfassten persönlichen Angaben werden während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist im Portal gespeichert.

Die Beilagen zum Antrag der dienstleistenden Person sind bis zum Erhalt der Abschlussmeldung durch die Ausgleichskasse verfügbar.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

3. Aufgaben der Ausgleichskasse

3.1 Zuständigkeitsprüfung

Die Zuständigkeitsregelungen bleiben mit dem Inkrafttreten der EO-Digitalisierung unverändert. Sie gelten gemäss Kapitel 2.1 und 2.2 WEO sinngemäss.

Das Kapitel 2.3 WEO ist mit dem Inkrafttreten der EO- Digitalisierung für das digitale Anmeldeverfahren nicht anwendbar.

Nach Erhalt der Anmeldung hat die Ausgleichskasse jeweils ihre Zuständigkeit zu prüfen, bevor sie mit deren Bearbeitung beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag digital oder in Papierform eingereicht wurde.

Wurde die Anmeldung an die falsche Ausgleichskasse übermittelt, so führt diese die entsprechenden Abklärungen zur Ermittlung der Zuständigkeit durch. Danach sendet sie die Anmeldung unter Angabe der zuständigen Ausgleichskasse mit allen Beilagen und allfälligen Abklärungsunterlagen an die ZAS zurück.

Eine Weiterleitung der Anmeldung von einer Ausgleichskasse an eine andere ohne Mitwirkung der ZAS ist nur möglich, wenn die betreffende Dienstperiode noch nicht über den Webservice zugewiesen wurde (vgl. Kapitel 3.2). Sobald eine Dienstperiode einer Ausgleichskasse zugewiesen wurde, gilt bei einem Zuständigkeitswechsel Rz 3004.

Falls der Antrag für eine bestimmte Dienstperiode bereits von einer Ausgleichskasse bearbeitet wurde, obwohl diese nicht zuständig war, ist der Fall nicht an die ZAS zurückzuweisen. Die Bereinigung des entsprechenden Falls erfolgt direkt zwischen den beiden Ausgleichskassen.

3.2 Anwendung Webservice

Die Ausgleichskassen haben die Möglichkeit, im Webservice (vgl. Kapitel 2.3) noch nicht zugewiesene Fälle einzusehen und sich diese gegebenenfalls zuzuweisen.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Wurde ein Antrag in Papierform bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht, muss diese die entsprechende Dienstperiode im Webservice zuweisen. Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich automatisch über die Erkennung der BusinessprocessId.

Machen Angehörige oder der Arbeitgeber den Anspruch auf die Entschädigung geltend (Rz 3022), muss sich die Ausgleichskasse die betreffenden Dienstperioden ebenfalls im Webservice zuweisen.

3.3 Einholen der für die Bemessung der Entschädigung

notwendigen Angaben

Die Ausgleichskasse prüft den Antrag sowie allfällige von der dienstleistenden Person beigefügte Anhänge. Fehlen Informationen oder Nachweise, fordert sie diese in der gewünschten Form ein.

Sobald ein Antrag bei der Ausgleichskasse eingeht, muss sie die Lohndaten bei dem Arbeitgeber oder den Arbeitgebern einholen, welche(n) die dienstleistende Person im Antrag angegeben hat.

Die Lohndaten werden grundsätzlich digital, automatisch und unverzüglich eingeholt, sobald die zuständige Ausgleichskasse ermittelt wurde.

Ist die digitale Übermittlung der Daten nicht möglich, holt die Ausgleichskasse die Lohndaten über den gewünschten Kanal ein. Zu diesem Zweck wird von eAVS/AI eine Formularstruktur zur Verfügung gestellt.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Die Lohndaten umfassen insbesondere folgende Informationen:

1. AHV-beitragspflichtiges Einkommen a. Monatslohn / Stundenlohn b. Andere beitragspflichtige Bezüge 2. Dauer des Arbeitsverhältnisses 3. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall 4. Dauer der Lohnfortzahlung 5. Empfänger der EO-Auszahlung 6. Verwandtschaftsgrad mit dem/der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber(in), falls die dienstleistende Person im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist.

Die Angaben zum AHV-pflichtigen Lohn vor Dienstantritt sind mindestens einmal jährlich zu übermitteln, auch wenn die Festsetzung der Entschädigung direkt durch den Arbeitgeber erfolgt. Wenn diese Angaben bereits im gleichen Kalenderjahr übermittelt wurden und sich nichts geändert hat, kann der Arbeitgeber lediglich bestätigen, dass keine Veränderung stattgefunden hat.

Für dienstleistende Personen, die für Pflegekinder eine Zulage beantragen, ist ein Ergänzungsblatt 1 erforderlich. Es ist nur einmal im Kalenderjahr einzureichen, sofern keine Änderungen zu melden sind.

Der Anspruch auf Betriebszulagen für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb, ist mit dem Ergänzungsblatt 2 geltend zu machen.

Dienstleistende Personen, die eine Zulage für Betreuungskosten beantragen möchten, benutzen das Formular 318.743.

Die Ergänzungsblätter 1 und 2 sowie das Antragsformular zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten sind unter dem folgenden Link verfügbar: Formulare. Diese Dokumente müssen durch die Ausgleichskassen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Stellt die Ausgleichskasse im Antrag fest, dass die dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Dienst abgeschlossen hat, ist die Berechnung nach Rz 5042 WEO von Amtes wegen durch die zuständige Ausgleichskasse durchzuführen.

Über die Vertretungen im Ausland oder die AHV/IV-Stellen führt die Schweizerische Ausgleichskasse die notwendigen Abklärungen durch, um allfällige Entschädigungsansprüche von im Ausland wohnhaften, dienstleistenden Personen, zu prüfen.

3.4 Geltendmachung des Anspruchs durch Angehörige

oder den Arbeitgeber

Angehörige oder Arbeitgeber, die einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen wollen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EOG i.V. mit Art. 18 Abs. 1 EOV), wenden sich an die für die betreffenden Dienstperioden zuständige Ausgleichskasse (Rz 3009). Die Geltendmachung von Ansprüchen durch mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft ist unter denselben Voraussetzungen möglich. Wenn die betreffenden Perioden nicht im Webservice erfasst sind, ist der Fall dem BSV zu unterbreiten.

3.5 Festsetzung durch den Arbeitgeber

Die Ausgleichskasse übermittelt dem Arbeitgeber, der die Entschädigung selbst festlegt, die entsprechende(n) Anmeldung(en) in der gewünschten Form.

Die Ausgleichskasse setzt die Entschädigung in Form einer Verfügung fest, wenn die dienstleistende Person mit dem Betrag der vom Arbeitgeber festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden ist.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Die Ausgleichskasse wird vom Arbeitgeber benachrichtigt und erhält alle für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Informationen, sobald die Entschädigung festgesetzt und die dienstleistende Person damit einverstanden ist. Die Ausgleichskasse kann den Antrag danach gegebenenfalls überprüfen und im Anschluss im Informationssystem abschliessen. Die Ausgleichskasse überprüft die vom Arbeitgeber festgesetzten Entschädigungen auf ihre Richtigkeit; sei es im Rahmen der Abschlussmeldung oder anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle. Dies gilt sowohl für Anträge in digitaler als auch Papierform.

Die Ausgleichskasse kann von der dienstleistenden Person oder vom Arbeitgeber zusätzliche Angaben verlangen, soweit dies für die Prüfung der festgesetzten Entschädigung notwendig ist.

Der Antrag auf die Zulage für Betreuungskosten muss an die Ausgleichskasse weitergeleitet werden, auch wenn der Arbeitgeber für die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist.

3.6 Verlust des neuen Papierformulars

Hat die dienstleistende Person das Papierformular verloren, kann sie bei der ZAS ein neues Papierformular (eod@zas.admin.ch) verlangen oder sich direkt an die für die betreffenden Zeitperioden zuständige Ausgleichskasse wenden.

Wenn die Ausgleichskasse kontaktiert wird, hat sie sich die betreffenden Zeitperioden im Webservice zuzuweisen und die persönlichen Angaben der dienstleistenden Person über den gewünschten Kanal einzuholen.

Ist die kontaktierte Ausgleichskasse nicht zuständig, gelten die Rz 3003 ff. sinngemäss.

3.7 Fehlerhafte Angaben

Anträge auf Korrekturen, welche aufgrund von fehlerhaften Angaben durch die Dienstorganisation erfolgen, sind

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KSgrundsätzlich von der dienstleistenden Person selbst zu stellen (Rz 1007).

Die Ausgleichskasse hat hingegen die Möglichkeit, sich direkt an die Dienstorganisation zu wenden, sollte sie einen Fehler in den dienstbezogenen Angaben feststellen. Die Kontaktdaten der verschiedenen Dienstorganisationen sind in Rz 1011.1 WEO aufgeführt.

Erfolgt der Korrekturantrag, nachdem die betreffende Dienstperiode bereits zugewiesen wurde, leitet die ZAS diesen direkt an die zuständige Ausgleichskasse zur Erledigung weiter.

Erfolgt eine Korrekturmeldung für eine bereits ausgerichtete Leistung, ist die Ausgleichskasse verpflichtet, die dienstleistende Person und ggf. ihren Arbeitgeber in geeigneter Form darüber in Kenntnis zu setzen.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

4 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 2. Februar 2026 in Kraft und betrifft in einer ersten Phase lediglich das Anmeldeverfahren für Personen, die einen J+S-Leiterkurs absolvieren.

Ausnahmen des Geltungsbereiches sind in diesem Kreisschreiben definiert.

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Anhang I

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Anhang II

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-

Anhang III

EDI BSV | Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-