IV-Rundschreiben Nr. 135 / Vergütung von Arztberichten und Anwendung der Tarifziffern

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben 135 vom 28. April 1998

Vergütung von Arztberichten und Anwendung der Tarifziffern

Wir rufen in Erinnerung, dass der Arzttarif UV/MV/IV nach wie vor Gültigkeit hat. Dies gilt insbesondere auch für die Vergütung von ärztlichen Berichten. Die Vergütung von Zeugnissen und Berichten zulasten der IV ist im Arzttarif UV/MV/IV in den Ziffern 1131 bis 1142, die Vergütung von Gutachten in den Ziffern 1151 bis 1156 abschliessend geregelt. Die Benützung der Ziffern aus dem Unfallversicherungsbereich (Ziffern 1111 bis 1116) und aus dem Militärversicherungsbereich (Ziffern 1121 bis 1124) ist für die Rechnungstellung zulasten der IV nicht zulässig. Rechnungen, die diese Ziffern beinhalten, müssen zur Korrektur zurückgeschickt werden.

Ab 1. Juni 1998 wird die ZAS Rechnungen für Zeugnisse und Berichte, welche Ziffern aus dem UV- bzw. MV-Bereich aufweisen, kategorisch zurückweisen.

Für Arztberichte, welche einen besonderen Aufwand erfordern, kann im Einzelfall vereinbart werden, dass anstelle eines Arztberichtes nach Ziffer 1131 eine einfache Begutachtung nach Ziffer 1152 in Rechnung gestellt werden darf. Dabei ist die Anzahl der verrechenbaren Taxpunkte im Einzelfall festzulegen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Zeugnisse und Berichte, welche nicht von der IV verlangt worden sind (Spitaleinweisungen etc.), nicht vergütet werden können.

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