IV-Rundschreiben Nr. 156 / Übernahme von Ernährungsberatung im Rahmen von Geburtsgebrechen, Art 13 und 14 IVG

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben Nr. 156 vom 28. April 2000 Übernahme von Ernährungsberatung im Rahmen von Geburtsgebrechen, Art 13 und 14 IVG (Randziffer 1202 KSME)

Entgegen der Randziffer 1202 KSME gelten die Ernährungsberater und –beraterinnen ab 1. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung als medizinische Hilfspersonen.

Auf ärztliche Anordnung hin wird bei Versicherten Ernährungsberatung übernommen, die an Geburtsgebrechen leiden, welche

– Stoffwechselkrankheiten, – Krankheiten des Verdauungssystems oder – Nierenerkrankungen

betreffen.

Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens sechs ärztlich angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.

Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Invalidenversicherung fortgesetzt werden, muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Aerztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den ärztlichen Dienst der IV–Stelle richten.

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