IV-Rundschreiben Nr. 163 / Versicherungsbeiträge auf Hauspflegebeiträgen

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben Nr. 163 vom 27. Oktober 2000 Versicherungsbeiträge auf Hauspflegebeiträgen

Im Laufe der Anwendung der Hauspflegeregelung kam die Frage auf, inwiefern die Eltern bzw. Vertreter/innen von pflegebedürftigen Personen, welche Hilfspersonal anstellen, der AHV-Beitragspflicht unterstehen. Die diesbezüglichen Abklärungen haben ergeben, dass eine Beitragspflicht besteht. Die Regelung dieser Thematik erfolgt auf Weisungsebene (die nachstehenden Bestimmungen werden im Rahmen des nächsten Nachtrags im KSME Anhang 3 integriert). Die Weisungen treten ab 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Versicherungsbeiträge auf Hauspflegebeiträgen

4.1 Beitragspflicht

Eltern bzw. Vertreter/innen der pflegebedürftigen Person, welche für die Betreuung oder für die Hilfe im privaten Haushalt Hilfspersonal gegen Entschädigung anstellen, gelten als sogenannte Hausdienstarbeitgeber/innen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Sie haben grundsätzlich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und an die Familienzulageordnung zu entrichten.

Für Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einer Organisation (z.B. SPITEX), welche die Hauspflege durchführen, ist diese Organisation als Arbeitgeberin beitragspflichtig.

Für die Eltern bzw. Vertreter/innen der pflegebedürftigen Person besteht keine Beitragspflicht, wenn sie die Pflege und Betreuung selbst übernehmen und ihnen dafür die Entschädigung für Hauspflege direkt vergütet werden kann (sog. Austauschbefugnis, vgl. Rz 3.1).

Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, welche Fr. 2000.– im Kalenderjahr nicht übersteigen, können mit Zustimmung aller Beteiligten (Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber/in und Ausgleichskasse) von der Beitragspflicht ausgenommen werden (Art. 8bis AHVV).

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Ein Nebenerwerb ist nur dann gegeben, wenn der/die Arbeitnehmer/in noch einem Haupterwerb nachgeht. Nicht von der Beitragspflicht befreit sind jedoch grundsätzlich Studenten/innen und Schüler/innen, auch wenn ihr Jahresverdienst Fr. 2000.– nicht übersteigt.

4.2 Anrechenbare Kosten

Die beitragspflichtigen Eltern bzw. Vertreter/innen der pflegebedürftigen Person können sowohl die für die Hauspflege entstandenen Lohnkosten als auch die damit für Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in verbundenen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge insgesamt bis zur Höchstgrenze der zugesprochenen Entschädigung der zuständigen IV-Stelle in Rechnung stel-

4.3 Verfahren

Die IV-Stelle klärt den Betreuungsaufwand ab und erlässt anschliessend die Mitteilung/Verfügung über die Höchstgrenze der Entschädigung an die Hauspflegekosten. Gleichzeitig legt sie die für die Rechnungsstellung erforderlichen Formulare bei und macht in der Verfügung auf die anrechenbaren Kosten sowie auf die Versicherungs- und Beitragspflicht der Hausdienstarbeitgeber/innen aufmerksam (s. Textkatalog). Eine Kopie der Verfügung stellt die IV-Stelle der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse (in der Regel die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der Eltern bzw. Vertreter/innen der pflegebedürftigen Person gemäss Art. 119 Abs. 2 AHVV) zu.

Die Eltern bzw. Vertreter/innen der pflegebedürftigen Person stellen der IV-Stelle auf den entsprechenden Formularen (Rechnungs- und Quittungsformulare) die entstandenen Hauspflegekosten für die entlöhnten Hilfspersonen bis zur zugesprochenen Höchstgrenze in Rechnung.

Zur Erklärung: Nettolohn der angestellten Hilfsperson(en) = Anrechenbarer Aufwand für die Hauspflege Sektion Recht, Invalidität und Verfahren

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Die IV-Stelle stellt der Ausgleichskasse Kopien der kontrollierten Rechnungsformulare zu. Die Ausgleichskasse überprüft die Beitragspflicht und rechnet über die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ab.

Die Ausgleichskasse stellt der IV-Stelle eine Kopie der Beitragsabrechnung zu. Die IV-Stelle leitet die Rechnung, allenfalls um den die Höchstgrenze übersteigenden Anteil gekürzt, an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zur Auszahlung an die Eltern weiter (Art. 79 IVV). Für die Bestimmung der Höchstgrenze sind die innerhalb der Abrechnungsperiode zugesprochenen Höchstbeträge massgebend2.

Beispiel mit fiktiven Zahlen: Die Eltern weisen für die Monate Januar bis Juni Kosten in der Höhe von Fr. 5510.-- aus, wobei die monatliche Höchstgrenze der Hauspflegeentschädigung Fr. 1000.-- beträgt. Laut Beitragsrechnung der Ausgleichskasse belaufen sich die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für die Abrechnungsperiode Januar bis Juni auf insgesamt Fr. 521.--. Für die Monate Januar bis Juni können den Eltern die Kosten der Hauspflege (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) nur bis zu dem zur Verfügung stehenden Höchstbetrag von Fr. 6000.-- (6 x Fr. 1000.--) vergütet werden.

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