IV-Rundschreiben Nr. 271 / Hilfsmittel - Präzisierung zur Auslegung von Art. 9 HVI
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Invalidenversicherung
23. Januar 2009
IV-Rundschreiben Nr. 271
Hilfsmittel - Präzisierung zur Auslegung von Art. 9 HVI Dienstleistungen Dritter - Vergütung Gebärdesprachedolmetscher bei der Berufsausübung (Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI)
Aufgrund von Einzelfällen und entsprechenden Urteilen wird nachfolgend die Auslegung von Art. 9 HVI in Bezug auf die Vergütung von Gebärdesprachdolmetschern präzisiert.
Dienstleistungen Dritter werden anstelle eines Hilfsmittels gewährt, wenn sie zur Überwindung des Arbeitsweges, zur Berufsausübung oder dem Erwerb besonderer Fähigkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig werden. Die monatliche Vergütung ist limitiert (vgl. KHMI Rz 1042).
In Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI ist die Berufsausübung explizit erwähnt, es wird indes nicht beschränkt, um welchen Beruf es sich dabei handeln muss. Daher ist es nach Auffassung des BSV für die Prüfung des Leistungsanspruchs unerheblich, ob die versicherte Person den ursprünglich erlernten (Ausbildung allenfalls durch die IV finanziert) oder einen anderen, selbst gewählten Beruf ausübt. Wichtig im Zusammenhang mit der Gewährung von Dienstleistungen Dritter ist der Eingliederungsgedanke. Wenn die versicherte Person demnach für gewisse Tätigkeiten (z.B. Sitzungen, obligatorische Fortbildung), welche für die Ausübung ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit unerlässlich sind, zwingend einen Gebärdesprachedolmetscher benötigt, so kann ein solcher unter Art. 9 HVI finanziert werden.
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