IV-Rundschreiben Nr. 315 / 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket und Intertemporalrecht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Invalidenversicherung Rechtsdienst
3. September 2012
IV-Rundschreiben Nr. 315
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket und Intertemporalrecht Das Inkrafttreten der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, hat mit den Änderungen, Aufhebungen und Einführung neuer Gesetzesbestimmungen in das bisherige Leistungssystem zu einigen ungelösten Fragen geführt. Das Ziel dieses Rundschreibens ist es, einige Probleme, welche sich in der Praxis mit dem intertemporalen Recht ergeben, zu lösen.
Übergangsleistung Art. 32-34 IVG
Wurde die Rente vor dem 1. Januar 2012 herabgesetzt oder aufgehoben, kann keine Übergangsleistung ausbezahlt werden, selbst wenn die Person die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt. Denn einerseits soll die Übergangsleistung die versicherte Person dazu bringen, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ihren Beschäftigungsgrad zu erhöhen oder an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen, und die Arbeitgeber dazu motivieren, versicherte Personen anzustellen (BBl 2010 S. 1850 f.). Diesen Zweck können in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nicht mehr erfüllen. Andererseits kann mit dieser Lösung die Koordination mit der beruflichen Vorsorge sichergestellt werden. Dort ist ab dem 1. Januar 2012 vorgesehen, dass wenn die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt (Art. 26a BVG). Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), die Massanhmen beruflicher Art (Art. 15 – 18c IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 – 21quater IVG) sind den Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a IVG gleichgestellt (vgl. Art. 8a Abs. 2 IVG). Deshalb kann eine versicherte Person, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, von einer Übergangsleitung nach Art. 32 Abs. 1 IVG profitieren, wenn die erwähnten Massnahmen zwar vor dem 1. Januar 2012 zugesprochen worden sind, die Rente hingegen erst ab dem 1. Januar
oder später entsprechend aufgehoben oder herabgesetzt wurde.
2) Eingliederungsrisiko Art. 11 aIVG (aufgehoben), Art. 23 aIVV (aufgehoben)
Art. 11 aIVG, der vorsieht, dass die versicherte Person Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten hat, wenn sie im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet, ist auf den 1. Januar 2012 aufgehoben worden. Ab 1. Januar 2012 besteht somit keine gesetzliche Grundlage mehr, um solche Leistungen zu übernehmen, da es sich bei den medizinischen Massnahmen um Sachleistungen handelt, deren spezifischer Charakter verhindert, dass die IV ohne spezielle Regelung solche ab dem 1.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 315 / 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket und Intertemporalrecht (gültig ab 3.9.12)
Januar 2012 ausserhalb von Art. 12 und 13 IVG noch übernehmen oder durchführen lassen kann (vgl. auch Urteil 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010). Ist die versicherte Person vor dem 1. Januar 2012 krank geworden oder hat einen Unfall erlitten, bleiben die Art. 11 aIVG und Art. 23 aIVV somit nur bis am 31. Dezember 2011 anwendbar, ab 1. Januar 2012 hat hingegen die obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Behandlungskosten aufzukommen.
3) Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen Art. 20quater IVV, Art. 11 aIVG (aufgehoben)
Die neuen Bestimmungen zu den Unterbrüchen von Eingliederungsmassnahmen sind auf alle am 1. Januar 2012 schon laufenden Taggelder anwendbar (vgl. auch Mitteilungen an die AHV- Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 297 vom 22. Dezember 2011). Hat eine Eingliederungsmassnahme schon vor dem 1. Januar 2012 begonnen und war die versicherte Person bereits wegen Krankheit, Mutterschaft oder Unfall arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Abwesenheitstage an die maximale Weiterausrichtung des Taggeldes gemäss Art. 20quater Abs. 2 IVV angerechnet.
4) Entschädigung für Beitragserhöhungen Art. 18c Abs. 1 lit. a IVG
Die neu dreijährige Frist von Art. 18c Abs. 1 lit. a IVG ist auch auf Arbeitsvermittlungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 erfolgt sind.
5) Einkommensverbesserung Art. 31 Abs. 2 aIVG (aufgehoben)
Ab 1. Januar 2012 gilt Art. 31 Abs. 2 aIVG nicht mehr. Dies bedeutet, dass neu einfach eine Schwelle von 1500 Franken gilt, ab welcher es bei einer Einkommensverbesserung überhaupt erst zu einer Revision der Rente kommt. Bei Einkommensverbesserungen oder neuen Einkommen, welche bereits vor dem 1. Januar
realisiert wurden, kann Art. 31 Abs. 2 aIVG noch berücksichtigt werden.
6) Nachzahlung von Leistungen Art. 48 Abs. 1 IVG
Die 5. IV-Revision hat den Beginn des Anspruchs auf gewisse Leistungen neu definiert und dabei den rückwirkenden Anspruch auf Hilflosenentschädigungen, auf medizinische Massnahmen und auf Hilfsmittel von einem auf fünf Jahre verlängert. Für diese Leistungen stellt der neue Art.
IVG ab dem 1. Januar 2012 den Zustand vor der besagten Revision wieder her (einjährige Verwirkungsfrist). In der IVV hält Absatz 3 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 16. November 2011 fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist. Andernfalls gilt die fünfjährige Verwirkungsfrist.
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