AHI-Praxis 6/1999 - November/Dezember 1999
Bundesamt für Sozialver sicherung Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
BV Berufliche AHI-Vorsorge
Praxis
AHV: Systemwechsel für die Bemessung der persönlichen Beiträge 187 AHV: Vergleiche über Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG? 189 AHV: Zusammenruf von IK-Auszügen zuhanden der Versicherten (MZR 97) 192 EL: Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2000 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der EL 193 BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000 195
Mitteilungen
Kurzchronik 197 Mutationen bei den Durchführungsorganen 197
Recht
AHV: Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 28. Juli 1999 i. Sa. W. N. und A. N. 198 AHV-Beiträge: Abgrenzung Geschäfts- /Privatvermögen Urteil des EVG vom 15. Juni 1999 i. Sa. R. L. 203 AHV: Arbeitgeberhaftung; Vergleich Urteil des EVG vom 14. Mai 1999 i. Sa. B. S. 206 AHV: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung Urteil des EVG vom 12. August 1999 i. Sa. Ausgleichskasse S. 210 IV: Sonderschulung Urteil des EVG vom 7. August 1996 i. Sa. M. C. 213 IV: Höhe des Taggeldes Urteil des EVG vom 23. Dezember 1997 i. Sa. G. F. 218
Fortsetzung 3. Umschlagseite
AHI-Praxis 6 /1999 – November / Dezember 1999 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt BBL/EDMZ, 3003 Bern (6 Ausgaben jährlich) www.admin.ch/edmz Einzelheft Fr. 5.–
IV: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. April 1999 i. Sa. A. E. 223 IV: Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 28. Juli 1999 i. Sa. K. Z. 237 IV: Hilflosenentschädigung Urteil des EVG vom 26. Mai 1999 i. Sa. J. A. 243 IV: Rechtspflege Urteil des EVG vom 14. Juni 1999 i. Sa. I. I. 248
Anhang
Abkürzungsverzeichnis 261
AHV
Systemwechsel für die Bemessung der persönlichen Beiträge; Änderung der AHVV Die AHV wird im Jahre 2001 zur einjährigen Gegenwartsbemessung für die persönlichen Beiträge übergehen. Da im Jahre 2000 eine neue zweijährige Beitragsperiode beginnt, sind bereits heute die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit ein solcher Wechsel möglich bleibt und die Beiträge für das Jahr 2001 nicht schon aufgrund des bisherigen Rechts verfügt werden. Die Ausgleichskassen dürfen daher nächstes Jahr bloss über die Beiträge für das Jahr 2000 und nicht wie gewohnt für die Jahre 2000 und 2001 verfügen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang die nachfolgend wiedergegebene Änderung der AHVV beschlossen.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 10. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001
In Abweichung von den Artikeln 22 Absatz 1 und 29 Absatz 1 wird der Jahresbeitrag für die Beitragsperiode 2000/2001 für jedes Beitragsjahr einzeln festgesetzt.
Die Beitragsverfügung für das Jahr 2001 ist nicht vor dem 1. Januar 2001 zu erlassen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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Erläuterungen zur Änderung der AHVV Zur Übergangsregelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001 (Zweijährige Beitragsverfügungen, Art. 22 Abs. 1 und 29 Abs. 1 AHVV)
Die AHV ermittelt das Erwerbseinkommen der Selbständigerwerbenden sowie das Renteneinkommen und das Vermögen der Nichterwerbstätigen nicht selber, sondern ist auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörden angewiesen, die ihr die erforderlichen Daten aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. der entsprechenden kantonalen Veranlagung melden (vgl. Art. 9 AHVG und 23 AHVV).
Aus Praktikabilitätsgründen folgt das AHV-Bemessungssystem der bisherigen zweijährigen Vergangenheitsbemessung der direkten Bundessteuer (Art. 40 DBG). Allerdings mit dem Unterschied, dass bei der AHV die Beitragsperiode nicht unmittelbar an die Bemessungsperiode anschliesst, sondern ein Jahr dazwischen liegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz AHVV). Mit diesem Zwischenjahr sollte sichergestellt werden, dass die Beitragsfestsetzung auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung abgestützt werden kann.
Im ordentlichen Verfahren wird der Jahresbeitrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger für eine zweijährige Beitragsperiode festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 4 AHVV). So würden zu Beginn des Jahres 2000 die Beiträge für die Jahre 2000 und 2001 in einer einzigen Beitragsverfügung festgesetzt.
Art. 41 DBG stellt es den Kantonen frei, zur einjährigen Gegenwartsbemessung überzugehen. Bisher haben die Kantone Basel-Stadt, Zürich und Thurgau von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2001 werden voraussichtlich weitere 20 Kantone von der Vergangenheitsbemessung abgehen.
Unter diesen Umständen stellt sich auch für die AHV die Frage eines Systemwechsels. Auf den 1. Januar 2001 wird deshalb eventuell die zweijährige Vergangenheitsbemessung von der einjährigen Gegenwartsbemessung abgelöst. Im Hinblick darauf ist eine Übergangsregelung vorzusehen, weil der diesfalls erforderliche Widerruf der zweijährigen Beitragsverfügungen für das Beitragsjahr 2001 die Rechtssicherheit tangiert und den Vertrauensschutz verletzen kann.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird – ohne an der Bemessung zu rühren – die zweijährige Beitragsperiode 2000/2001 auf zwei einjährige Beitragsperioden verkürzt. Dies soll erlauben, den allfälligen Wechsel der zeit-
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lichen Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2001 in Kraft zu setzen. Die Übergangsregelung präjudiziert die neu einzuführende Ordnung in keiner Weise und bietet auch keine Probleme, wenn im Jahr 2001 die Vergangenheitsbemessung weitergelten sollte.
Damit trotz einjährigen Beitragsperioden ein Verfügungswiderruf vermieden werden kann, muss sichergestellt werden, dass die Beitragsverfügungen für das Jahr 2001 erst im Jahre 2001 erlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn auf den Beginn dieses Jahres kein Systemwechsel vollzogen und diese Verfügungen demzufolge auf dem bisherigen Bemessungssystem beruhen würden.
Vergleiche über Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG? Bereits in einem Urteil vom 31. August 1995 hat das EVG einen Vergleich in einem Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG für zulässig erklärt. Der Richter habe aber einen solchen Vergleich auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen. Das Urteil wurde in SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 veröffentlicht. Nachdem die Erwägungen wenig aussagekräftig waren und der Entscheid eine ganze Reihe von Folgefragen aufgeworfen hatte, zog das BSV im vergangenen Jahr erneut ein paar Fälle vor das höchste Gericht. Es wies dabei auf die grosse Tragweite einer solchen Rechtsprechung hin und dass mit der vorliegenden Begründung letztlich sämtliche Beitragsforderungen Vergleichen zugänglich würden und die Doktrin im Allgemeinen Vergleiche mehrheitlich nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässt. Die erste Kammer des EVG bestätigte nun am 14. Mai 1999 den Entscheid aus dem Jahre 1995. Das Gericht ging sogar einen Schritt weiter, indem es erklärte, eine Begründung, weshalb der Richter nach Prüfung des Vergleichs auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz die Genehmigung ausspreche, sei nicht erforderlich.
Das Urteil hat bei den Ausgleichskassen, aber offenbar auch in Anwaltskreisen rasch Verbreitung gefunden. Obwohl es vom EVG nicht amtlich publiziert wird, möchten wir es allgemein zugänglich machen. Es ist auf den Seiten 206–209 abgedruckt. Grundsatzcharakter und Tragweite dieses Urteils veranlassen uns indessen zu folgenden Bemerkungen:
Das BSV hat den Ausgleichskassen bisher stets untersagt, Schadenersatzforderungen verhandlungsweise bzw. im gegenseitigen Einvernehmen
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zu bestimmen. Die Ausgleichskassen haben das geltende Recht anzuwenden. Konkret heisst dies, dass sie das Schadenersatzverfahren einleiten müssen, falls nicht offenkundige Anhaltspunkte für die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers oder die Rechtmässigkeit seines Handelns bestehen (Rz 6030 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge = WBB) bzw. das verantwortliche Organ offensichtlich zahlungsunfähig ist (Rz 6031 WBB). Die Kassen prüfen sodann die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände und entscheiden gestützt darauf, ob die Einsprache (teilweise) gutzuheissen oder ob Klage einzureichen ist (Rz 6036 WBB). Daran ist festzuhalten. Das EVG hat denn auch bloss vom Richter genehmigte Vergleiche zugelassen. Alles andere würde zu Ungleichbehandlung, Rechtsunsicherheit und letztlich zu Willkür führen.
Neu ist die Ausgangslage für die Schadenersatzprozesse. Hier sind laut EVG Vergleiche zulässig, wenn der Richter sie nach Prüfung auf Tatbestand und Gesetz genehmigt. Da eine Begründung, weshalb ein Gericht eine Genehmigung ausspricht, nicht erforderlich ist, verliert letztere ihre Bedeutung weitgehend. Wer mit den Gerichts- und Anwaltsgebräuchen auch nur einigermassen vertraut ist, weiss, dass es bei gerichtlichen Vergleichsverhandlungen nicht um die Durchsetzung des materiellen Rechts, sondern primär um die Streiterledigung geht. Dies bedingt, dass beide Parteien ein Stück weit nachgeben. Es ist nicht anzunehmen, dass alle kantonalen Gerichte derartige Vergleichsverhandlungen durchführen wollen. Dort, wo dies geschieht, stellt sich allerdings konkret die Frage – und sie wurde in den vergangenen Monaten immer wieder ans BSV herangetragen –, wieweit die Ausgleichskassen nachgeben sollen. Sollen sie auf Schadenersatz soweit verzichten, als es sich um entgangene Arbeitgeberbeiträge handelt? Sollen Beträge bis oder ab einer bestimmten Summe verhandelbar sein? Soll auf die finanziellen Verhältnisse der Verantwortlichen Rücksicht genommen werden? Sollen die Ausgleichskassen nachgeben, wenn es bei den ins Recht gefassten Personen um solche mit Verbindungen zur Politik handelt? Soll man mit den ins Recht gefassten Personen grosszügiger sein, wenn es beim zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber um ein regional bedeutendes Unternehmen oder den ortsansässigen Nationalliga- Spitzenclub geht?
Dem BSV obliegt im Auftrag des Bundesrates gemäss Art. 72 AHVG und Art. 176 AHVV die Aufsicht über die Durchführung der AHV. Zur Wahrung eines einheitlichen Vollzugs hat es den mit der Versicherung betrauten Stellen im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen zu erteilen. In dieser Verantwortung für einen rechtsgleichen und gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug weisen wir die Ausgleichskassen an, Vergleichen gene-
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Die materielle Festsetzung der Schadenersatzforderung ist von der Durchsetzung bzw. vom Bezug zu unterscheiden (vgl. bereits AHV-Mitteilung Nr. 143 vom 11.7.1986):
Festsetzung der Schadenersatzforderung Keine Vergleiche
Durchsetzung der rechtskräftigen Schadenersatzforderung In diesem Stadium können die Ausgleichskassen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Durchsetzung eines Teils oder der ganzen Schadenersatzforderung verzichten. So können sie z. B. von einer offensichtlich aussichtslosen Betreibung absehen (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. auch ZAK 1989 S. 204) oder einen Zahlungsaufschub vereinbaren. An der einmal festgesetzten Schadenersatzforderung ändert sich dadurch aber nichts mehr.
rell nicht zuzustimmen(vgl. auch Rz 6041 WBB). Sollte es sich in einem Verfahren zweifelsfrei erweisen, dass eine Forderung rechtlich nicht bzw. nur zu einem Teil standhält, wird eine Ausgleichskasse nicht grundlos auf ihr beharren. Sie ist dabei allerdings nicht zwingend auf das Institut des Vergleichs angewiesen.
Unsere Weisung soll eine rechtsstaatliche und rechtsgleiche Anwendung des AHV-Gesetzes sicherstellen. Sie soll auch von Anbeginn verhindern, dass das ganze AHV-Beitragswesen letztlich verhandelbar wird. Wir fühlen uns insofern vom Nationalrat bestärkt, der am 19. Juni 1999 anlässlich der Beratungen des Bundesgesetzes über einen Allgemeinen Teil der Sozialversicherung einen Minderheitsantrag guthiess, der Vergleiche für den Beitragsbereich ausschliesst. Unsere Weisung liegt auch im Interesse der Ausgleichskassen. Sie brauchen sich nicht auf erfahrungsgemäss langwierige Vergleichsverhandlungen einzulassen und vermeiden insbesondere Diskussionen darüber, weshalb andere Ausgleichskassen oder sie selber in andern Fällen nicht gleich gehandelt haben.
Verschiedentlich wurde angeregt, dass im Einzelfall das BSV entscheide, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Ausgleichskasse einem Vergleichsvorschlag zustimmen soll. Dies hätte aber letztlich nichts anders geheissen, als dass sich das Bundesamt an die Stelle des (nicht entscheidenden) Richters gesetzt hätte.
Schliesslich sind wir überzeugt, dass sich die Rechtsprechung auch in diesem Bereich weiterentwickeln wird. Ohne hier die Doktrin aufzuarbeiten,
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sei lediglich auf die Ansicht von Ulrich Cavelti hingewiesen. Seines Erachtens ist das öffentliche Recht von Amtes wegen durchzusetzen, weshalb Vergleichen enge Grenzen gesetzt sind. Diese sind nur dort möglich, wo es um die Beseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, nicht aber wenn es um rechtliches Ermessen oder Auslegungsfragen geht (AJP 1995 S. 175 ff.). In diesem Rahmen könnte wohl allen beteiligten Interessen Rechnung getragen werden.
Zusammenruf von IK-Auszügen zuhanden der Versicherten (MZR 97) (Aus den Mitteilungen Nr. 72 an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen
Seit dem 1. Januar 1999 können Versicherte gratis einen Zusammenruf von IK-Auszügen verlangen. Anlässlich des Meinungsaustausches mit den Ausgleichskassen vom 8. Juni 1999 wurde die Einführung einer Kontrolle im Versichertenregister vereinbart, damit innerhalb von sechs Monaten nicht mehrere Ausgleichskassen für dieselbe Person einen (vergütungspflichtigen) Zusammenruf auslösen können (Traktandum 3).
Die Programmierungsarbeiten sind bei der ZAS nun abgeschlossen und die vorstehende Kontrolle kann ab dem 1. November 1999 eingeführt werden. Die Rückmeldung der ZAS an die auftraggebende Ausgleichskasse erfolgt im Anwendungsgebiet 20. Wurde innerhalb der Frist von sechs Monaten bereits ein MZR 97 ausgelöst, enthält der Record im Feld 14 (Position 111) den Verarbeitungs-Code 4 = Auszug bereits abgerufen.
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EL
Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2000 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 8. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, verordnet: Art. 1 Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) betragen im Jahr 2000 für Erwachsene, Erwachsene in Ausbildung und Kinder:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie für Erwachsene für Erwachsene in für Kinder Ausbildung pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
ZH 2841.– 1842.– 1759.– BE 2879.– 1851.– 1784.– LU 2010.– 1309.– 1524.– UR 1872.– 1224.– 1486.– SZ 1932.– 1236.– 1504.– OW 1860.– 1212.– 1492.– NW 1764.– 1140.– 1468.– GL 1884.– 1248.– 1502.– ZG 1884.– 1236.– 1492.– FR 2460.– 1620.– 1660.– SO 2436.– 1572.– 1648.– BS 3396.– 2196.– 1864.– BL 2580.– 1667.– 1675.– SH 2331.– 1548.– 1620.– AR 1800.– 1128.– 1459.– AI 1596.– 1020.– 1420.– SG 2055.– 1305.– 1537.– GR 2024.– 1243.– 1520.– AG 2100.– 1368.– 1540.– TG 2160.– 1392.– 1564.– TI 2976.– 1896.– 1809.– VD 3314.– 2182.– 1970.– VS 2180.– 1456.– 1609.– NE 3052.– 1992.– 1823.– GE 3840.– 2532.– 1032.– JU 2856.– 1788.– 1744.–
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Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000.
Erläuterungen zur Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2000 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
Ausgangslage
Nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach Artikel
Absatz 3 ELV legt das Departement bis spätestens Ende Oktober die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG fest.
Die Departementsverordnung legt die Beträge fest. Massgebend ist die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung. Die Prämie basiert auf der Mindestfranchise von 230 Franken.
Die Durchschnittsprämien wurden folgendermassen berechnet: Die Prämien nach Kantonen, Regionen und Altersstufen werden mit der dazugehörigen Anzahl Versicherten gewichtet. Pro Kanton und Altersstufe kann so eine Durchschnittsprämie errechnet werden.
Als Kinder gelten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Als Erwachsene werden Personen angesehen, die älter als 18 Jahre sind und nicht in Ausbildung begriffen sind. Bei den Erwachsenen in Ausbildung handelt es sich um Personen, die in Ausbildung begriffen sind und das 18. Altersjahr bereits vollendet, das 25. Altersjahr aber noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KVG).
Änderung der Berechnungsweise
Wenn eine Krankenkasse regional abgestufte Prämien hat, wurde für die Durchschnittsbildung bisher jeweils die Prämie der teuersten Region be-
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rücksichtigt. Durch eine Änderung der Berechnungsweise wird jedoch nur noch die gesamtkantonale Durchschnittsprämie berechnet. Dies führt in einigen Kantonen dazu, dass die Durchschnittsprämie 2000 tiefer ist als die Durchschnittsprämie 1999 für die teuerste Region. Um in einem Jahr ohne Rentenerhöhung Verschlechterungen zu vermeiden, wird in diesen Kanto - nen für das Jahr 2000 wiederum die Durchschnittsprämie 1999 festgelegt.
Davon betroffen sind die Prämien für Erwachsene in den Kantonen ZH, BE, LU, SH, SG, GR, VD,VS und NE. Bei den Prämien für Erwachsene in Ausbildung handelt es sich um die Kantone ZH, BE, LU, BL, SG, GR, VD und VS und bei den Prämien für Kinder sind es die Kantone ZH, BE, LU, UR, GL, SO, BL, SH, AR, SG, GR, TI, VD, VS und NE. Die Neuregelung hat aber auch zur Folge, dass es in diesen Kantonen für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger in der höchsten Prämienstufe keine Erhöhung der Durchschnittsprämien gibt.
Weil in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt wird, wird der Monatsbetrag auf das Jahr umgerechnet. Im Gegensatz zu den bisherigen Verordnungen wird für das Jahr 2000 nicht mehr der Monatsbetrag angegeben, sondern nur noch der Jahresbetrag. Dies hat seinen Grund in der Rundungsproblematik.
BV
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000 (Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Die nachfolgenden Anpassungen finden somit zur gleichen Zeit wie die Anpassungen der AHV-Renten statt.
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Auf den 1. Januar 2000 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1996 zum ersten Mal ausgerichtetwurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 1,7%.
Eine nachfolgende Anpassungfindet auf den 1.1.2000 nicht statt, da die AHV-Renten auf diesen Zeitpunkt nicht erhöht werden.
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung obliegt dem paritätischen Organ der Einrichtung.
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Kurzchronik
Kommission für EL-Durchführungsfragen Die Kommission hielt unter dem Vorsitz von F. Huber am 20. Oktober die diesjährige Sitzung ab. Sie wurde über grössere Geschäfte (4. IV-Revision; bilaterale Verträge, ATSG, Neuer Finanzausgleich, Überführung der altrechtlichen Renten auf den 1.1.2001) und deren Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen orientiert. Die Kommission verabschiedete den Nachtrag 7 zum WEL und zeigte sich mehrheitlich skeptisch gegenüber einer Anfechtung höherer Mietzinse. Die erste Revision des KVG wird in den Kantonen einheitliche Prämienregionen ermöglichen; nach diesen Regionen abgestufte Durchschnittsprämien wären für die EL-Kommission möglich. Voraussetzung dazu wäre für die Kommission, dass die ganze Gemeinde der gleichen Prämienregion zugeteilt wird.
Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden Am 18. November 1999 fand in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger die 61. Sitzung der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden statt. Die Sitzung hatte die Frage des Wechsels des Beitragsfestsetzungsverfahrens für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge auf den 1. Januar 2001 zum Gegenstand. Der Kommission wurde der vom BSV ausgearbeitete Entwurf der entsprechenden Verordnungsbestimmungen unterbreitet. Die Kommission stimmte den Vorschlägen mit kleineren Änderungen zu. Insbesondere lehnte es die Kommission ab, den Wechsel des Beitragsfestsetzungsverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, in dem sämtliche Kantone den Wechsel auf Steuerseite vollzogen haben werden. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission wird sich anlässlich ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1999 mit der Vorlage befassen.
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Ausgleichskasse Maschinen (Nr. 60): Neue Nummern: Telefon 01/388 34 34, Fax 388 34 35. Die kantonale Rekursbehörde AI für die AHV/IV ist seit längerem unter folgender Adresse zu erreichen: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell I. Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell; Telefon 071/788 95 51, Fax
95 94.
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AHV. Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 28. Juli 1999 i. Sa. W. N. und A. N. Art. 3 Abs. 3 Bst. a, 10 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 28 Abs. 4 AHVV; Art.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit; Ziff. 5 lit. a Schlussprotokoll, Art. 4 Abs. 3 Zusatzabkommen. Die in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und dort versicherten Ehemannes ist in der schweizerischen AHV beitragspflichtig (Erw. 2). Die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens stellt Renteneinkommen dar und ist als Beitragsobjekt zu berücksichtigen (Erw. 3).
Die Eheleute W. N. und A. N. wohnen in X. Der Ehemann arbeitet bei der H. AG in Y. (Fürstentum Liechtenstein), während die Ehefrau seit dem 1. Juli 1986 nicht mehr erwerbstätig ist. Mit Verfügung vom 14. Februar 1997 erhob die Ausgleichskasse gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr.
609.– und auf das übrige Vermögen von Fr. 10 8 631.– für das Jahr 1997 von A. N. AHV/ IV/ EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1768.60 (inkl. Verwaltungskosten). Als Renteneinkommen berücksichtigte sie bei ihrer Berechnung namentlich die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Oktober 1997 ab. W. N. und A. N. liessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Beitragsverfügung sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgleichskasse und BSV schlossen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat diese abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1a. Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Abs. 3, wonach u.a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
b. Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt (Cadotsch, Die 10. AHV-Revision im Bereich der Beiträge, CHSS 1996 S. 234). Gegenüber der früheren Rechtslage ist damit namentlich die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit.
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Die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten dabei als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte versichert ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Eine solche Anrechnung der Beitragsleistungen des andern Ehegatten entfällt dabei insbesondere in drei Fällen: erstens, wenn beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, zweitens, wenn der erwerbstätige Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, drittens, wenn der Ehegatte nicht versichert ist (Greber /Duc /Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS), S. 106 Rz 18 zu Art. 3; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 60 Rz 2.21).
2a. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 (nachfolgend Abkommen) gilt für erwerbstätige Personen – von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen – die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Nichterwerbstätige Personen unterstehen nach Art. 5 Abs. 3 des Abkommens der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.
Laut Art. 4 Abs. 3 des am 9. Februar 1996 abgeschlossenen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 8. März 1989 tritt Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen, wonach sich u. a. die Versicherteneigenschaft des Ehepartners im Fürstentum Liechtenstein auch auf die Befreiung von der Beitragspflicht nach altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG erstreckt, ausser Kraft, sobald die Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten die Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten von der Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr vorsieht.
b. Der beschwerdeführende Ehemann arbeitet bei der H. AG in Y. Er untersteht damit aufgrund des im Abkommen statuierten Erwerbsortsprinzips trotz seines schweizerischen Wohnsitzes insoweit einzig der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Für seine nichterwerbstätige Ehefrau finden demgegenüber aufgrund ihres Wohnsitzes allein die Bestimmungen des AHVG Anwendung (Art. 5 Abs. 3 des Abkommens). In diesem Zusammenhang halten die kantonale Rekursbehörde und das BSV zu Recht fest, dass Art. 5 lit. a des Schlussprotokolls des Abkommens mit der durch die Streichung von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG im Rahmen der 10. AHV-Revision eingeführten allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen ausser Kraft getreten ist. Namentlich ergibt sich aus den Materialien, dass die frühere Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau von der
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Beitragspflicht, wenn der Ehegatte im Partnerstaat versichert ist, nur noch bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in der Schweiz gültig bleiben sollte (Botschaft des Bundesrates betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit dem Fürstentum Liechtenstein vom 14. Februar 1996, BBl 1996 II 231). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG wäre die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin mithin nur dann nicht beitragspflichtig, wenn ihr Ehemann für den massgebenden Zeitraum mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die schweizerische AHV entrichtet hätte, welche Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.
3a. Gemäss dem – durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen – Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 bis 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen.
Auf 1. Januar 1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.»
Das EVG hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung aufgrund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist
S. 169 Erw. 4a). Im zur Publikation in BGE 125 V vorgeschlagenen Urteil i. Sa. G. vom 3. März 1999 (H 281/97 = AHI 1999 S. 116) hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt. Namentlich lässt es sich nach seiner Auffassung im Lichte der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts nicht beanstanden, wenn als Beitragsobjekt die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens herangezogen wird.
b. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d. h. ob es sich um Einkom-
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mensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 120 V 167 Erw. 4a = AHI 1994 S. 199; AHI 1994 S. 169 Erw. 4c; ZAK 1991 S. 415 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei der Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau, deren Ehemann der schweizerischen AHV nicht angehört, werden die Mittel des Ehemannes analog berücksichtigt, namentlich auch dessen Erwerbseinkommen (BGE 105 V
ff. Erw. 5a und b = ZAK 1980 S. 264; vgl. auch Rz 2069.1 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO). Diese Rechtsprechung ist durch die im Rahmen der 10. AHVRevision aufgehobene Beitragsbefreiung des nichterwerbstätigen Ehegatten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht überholt, sondern gegenteils aktualisiert worden, wie nachstehend darzutun sein wird.
c. Zunächst besteht kein Widerspruch darin, einerseits die Beiträge des versicherten nichterwerbstätigen Ehegatten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als nicht bezahlt gelten zu lassen, wenn sein erwerbstätiger Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert und beitragspflichtig ist, und anderseits die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, d. h. unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des daraus unterhaltspflichtigen Ehegatten zu bemessen. Wie die kantonale Rekursbehörde richtig ausgeführt hat, ist zwar das gleiche Erwerbseinkommen des Ehegatten für die ausländische und die schweizerische Versicherung – hier zur Hälfte – Beitragsobjekt. Es werden dadurch aber auch den jeweiligen Beitragsleistungen entsprechende Rentenleistungen des erwerbstätigen Ehegatten gegenüber der ausländischen Versicherung und des nichterwerbstätigen Ehegatten gegenüber der schweizerischen Versicherung begründet. Dies rechtfertigt auch den Einbezug der Hälfte des von der AHV als solches nicht erfassten Erwerbseinkommens, selbst wenn es der Beitragspflicht einer ausländischen Sozialversicherung unterliegt (noch offen gelassen in AHI 1994 S. 170 Erw. 4e). Inwiefern dieses Ergebnis nicht vertretbar sein sollte, begründen die Beschwerdeführenden nicht näher, noch lässt sich etwas anderes aus BGE 105 V 241 = ZAK 1980 S. 264 entnehmen.
Die Beschwerdeführenden leiten sodann aus der Beitragspflicht entsprechend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ab, sie könnten ohne Verletzung von Art. 4 BV nicht verpflichtet werden, insge-
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samt mehr Beiträge zu bezahlen als ein in gleichen sozialen Verhältnissen lebendes Ehepaar mit schweizerischem Wohn- und Arbeitsort. Art. 10 Abs.
AHVG regelt die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen (Einzel-)Personen, nicht der Ehepaare, von denen zudem mindestens ein Teil erwerbstätig ist. Die gesamte Beitragsbelastung der Beschwerdeführenden könnte übri - gens mit derjenigen eines in der Schweiz erwerbstätigen Ehepaares schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Beitragslast des Ehemannes gegenüber der liechtensteinischen AHV nicht bekannt ist, zumal die Rentensysteme nicht vollkommen identisch sind. Dass die beschwerdeführende Ehefrau mehr Beiträge bezahlen muss als eine in gleichen sozialen Verhältnissen lebende Versicherte liegt daran, dass ihre Beiträge gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt gelten, da ihr Ehemann nicht in der schweizerischen AHV versichert ist (Greber / Duc/ Scartazzini, a. a. O., S. 106 Rz 18 zu Art. 3). Damit ist die gerügte Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig davon liegt eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehören, nicht vor, da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen ein vernünftiger Grund der Ungleichbehandlung zu erblicken ist.
Die von den Beschwerdeführenden angestrebte Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau in der Höhe des Mindestbetrages würde unter Vorbehalt allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu einer sehr tiefen Rente führen. Diese Art. 4 Abs. 2 BV verletzende Ungleichheit wollte der Gesetzgeber mit der 10. AHV-Revision beheben. Sind beide Ehegatten der schweizerischen AHV unterstellt, geschieht dies auf dem Wege der Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG. Diese Einkommensteilung ist auch der Grund dafür, dass die eigenen Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG erst als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Cadotsch, a. a. O., S. 234; Greber/ Duc/ Scartazzini, a. a. O., S. 106 Rz 18 zu Art. 3). Da das von dem im Ausland versicherten Ehegatten erzielte Einkommen trotz Ähnlichkeit der AHV-Systeme – jedenfalls gestützt auf das geltende Sozialversicherungsabkommen – der Einkommensteilung nicht unterliegt, dient die Berücksichtigung dieses Einkommens bereits bei der für die Rentenhöhe massgebenden Beitragsleistung seines Ehegatten dem im Rahmen der 10. AHVRevision angestrebten Zweck. Nachdem der beschwerdeführende Ehemann mit seinem im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkommen nach der dortigen AHV-Revision keine Ehepaarrente mehr auslösen kann, dürfte die Ausrichtung einer angemessenen schweizerischen Rente an die Ehefrau im In-
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teresse beider Ehegatten liegen. Dies bedingt aber die entsprechende Beitragsleistung.
Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem engen Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, da mit dem im Hinblick auf die 10. AHV Revision abgeschlossenen Zusatzabkommen von
die Versicherungssysteme entflechtet worden sind. So bildete gerade der Übergang vom Ehepaarrentenkonzept zum Individualrentenkonzept mit Einführung des Splittings sowie der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision und damit Anlass zum Zusatzabkommen von 1996 (vgl. bundesrätliche Botschaft, a. a. O., S. 227 und 229). Es wird denn auch keine unrichtige Auslegung des im Verfügungszeitpunkt geltenden Sozialversicherungsabkommens gerügt. (H 97/98)
AHV-Beiträge. Abgrenzung Geschäfts-/Privatvermögen Urteil des EVG vom 15. Juni 1999 i. Sa. R. L. Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 18 Abs.
Satz 3 DBG. Die Abgrenzung Geschäfts- / Privatvermögen bei gemischt genutzten Liegenschaften richtet sich unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer neu nach der Präponderanzmethode; die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Wertzerlegung vorzunehmen war (BGE 111 V 84 = ZAK 1985 S. 455), erweist sich insofern als hinfällig (Erw. 5c).
R. L. betreibt das Ingenieur- und Vermessungsbüro B., dessen Kollektivgesellschafter er ist. Gestützt auf die Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 1996/97 auf der Grundlage von Einkommen in der Höhe von Fr. 41 5 628.– im Jahre 1993 und von Fr. 737 417.– im Jahre 1994 fest. Hiegegen erhob R. L. Beschwerde mit dem Begehren, es sei auf das zur Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens des Geschäftsjahres 1994 mit einbezogene Einkommen aus der Liegenschaftsrechnung D. im Betrag von Fr. Fr. 84 413.– zu verzichten. Nach neuer Bundessteuergesetzgebung stelle die Liegenschaft D. gemäss Präponderanztheorie Privatvermögen dar. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R. L. beantragen, die Beitragsverfügungen pro 1996 und 1997 seien in dem Sinne abzuändern, dass der zur Bemessung des Einkommens des Geschäftsjahres
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mit einbezogene Vermögensertrag aus der Liegenschaft D. im Betrag von Fr. 84 413.– nicht AHV-pflichtig sei. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (aus hier nicht wiedergegebenen Gründen) teilweise gut. Aus den Erwägungen:
3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Liegenschaft D., die unter an - derem der Kollektivgesellschaft als Geschäftsräumlichkeiten dient und deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, zu Recht als Geschäftsvermögen und damit der daraus erzielte Gewinn als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden ist.
4a. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 17 AHVV (in der seit 1. Januar 1995 gültigen Fassung) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und des Gewinns aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art.
Abs. 4 DBG.
b. Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung, die mit der bisherigen Delegationsnorm von Abs. 4 inhaltlich übereinstimmt) werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Laut Art. 23 Abs. 1 AHVV (in der Fassung vom 26. September 1994, gültig ab 1. Januar 1995) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, wird von der Bindungswirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Die Ausgleichskasse hat also selbständig zu entscheiden, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 110 V 371 = ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a). Allerdings hat die
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Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE
V 83 = AHI 1996 S. 90 Erw. 2c mit Hinweisen).
5a. Unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer di - rekten Bundessteuer [BdBSt] (bis 1982 Wehrsteuer) folgte das EVG zuerst der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 82 I 178), wonach ein Gebäude, das zugleich privaten und geschäftlichen Zwecken dient, entsprechend seiner überwiegenden Zweckbestimmung unaufgeteilt entweder als Privat- oder als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. Nachdem das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert hatte (BGE 92 I 49), wich das EVG vom Grundsatz der einheitlichen Erfassung gemischt genutzter Liegenschaften wieder ab (EVGE 1967 S. 83 = ZAK 1967 S. 614). Fortan war gemäss der Rechtsprechung des EVG bei gemischt genutzten Liegenschaften nach dem Verhältnis, in welchem die private und geschäftliche Zweckbestimmung zueinander stehen, in der Regel eine Wertzerlegung vorzunehmen. Lediglich die Erträgnisse aus dem geschäftlichen Teil waren in die Beitragsberechnung mit einzubeziehen. Die ungeteilte Zuweisung einer Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen kam nur dann in Betracht, wenn die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur geschäftlichen oder umgekehrt diese im Verhältnis zu jener völlig belanglos wäre (BGE 111
b. Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Nach dieser Bestimmung sind Vermögenswerte entweder ganz dem Geschäftsvermögen oder ganz dem Privatvermögen zuzuweisen. Für gemischt genutzte Liegenschaften ist nunmehr die Präponderanzmethode vorgeschrieben und nicht mehr die Wertzerlegungsmethode massgebend (ASA 61 S. 507; Agner/ Jung/ Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 67 f. N. 5 f. zu Art.
DBG). Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Präponderanzmethode auch im AHV-Recht anwendbar sei.
c. Wie das BSV zu Recht darauf hinweist, ist im AHV-Recht der Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit demjenigen der direkten Bundessteuer in Übereinstimmung gebracht worden (vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auf-
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lage, S. 198 N 8.3). Art. 17 AHVV verweist denn auch ausdrücklich auf Art.
Abs. 2 DBG (vgl. Erw. 4a). Ob mit dieser Begriffsbestimmung gleich die Präponderanzmethode ins AHV-Recht mit übernommen worden ist, wie das BSV weiter geltend macht, kann offen bleiben. Jedenfalls ist es mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 AHVV, wonach die kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermitteln, ausgeschlossen, dass im AHV-Recht eine vom direkten Bundessteuerrecht abweichende Regelung Anwendung finden könnte. Auch bemerkt das BSV im Übrigen zutreffend, dass sich die Ausgleichskassen vor bei-nahe unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten befänden, wenn sie das Einkommen weiterhin nach der Wertzerlegungsmethode zu ermitteln hätten, nachdem die Steuerbehörden dieses Verfahren aufgegeben haben. In allen Fällen, wo fundiertes Einkommen fliesse, müssten sie prüfen, ob und wieweit dieses aus Geschäftsvermögen stamme. Damit würde die Einkommensermittlung – entgegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Aufgabenzuweisung (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG) – zu einem beträchtlichen Teil den Ausgleichskassen überantwortet, womit diese überfordert wären.
Nach dem Gesagten erweist sich die bisherige Rechtsprechung zur Wertzerlegung bei gemischt genutzten Liegenschaften (vgl. Erw. 5a) aufgrund des vom Gesetzgeber im Bundessteuerrecht vollzogenen Wechsels zur Präponderanzmethode insofern als hinfällig, als ein Sachverhalt unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu beurteilen ist. Mangels Übergangsbestimmung zum Zeitpunkt des Methodenwechsels ist die Präponderanzmethode in der ersten Steuerperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer anwendbar. Massgeblich für diese neue Zuordnung sind dabei, weil die Jahre 1993/94 die Berechnungsgrundlage für die unter dem neuen Recht stehende Steuerperiode 1995/96 bilden, die Verhältnisse am 1. Januar 1993 (Agner/Jung/ Steinmann, a. a. O., S. 68 N 6 zu Art. 18 DBG; vgl. auch ASA 61 S. 508). (H 247/97)
AHV. Arbeitgeberhaftung; Vergleich Urteil des EVG vom 14. Mai 1999 i. Sa. B. S. Art. 52 AHVG. Im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG sind Vergleiche grundsätzlich zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223). Der Vergleich ist vom Richter zu genehmigen. Die Genehmigung ist das Ergebnis seiner Prüfung des Vergleichs auf die Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz.
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Eine Begründung, weshalb der Richter nach der erwähnten Prüfung die Genehmigung ausspricht, ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
Mit Verfügung vom 10. November 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse B. S., Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma X., Schadenersatz im Betrag von Fr. 61 256.20 für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. Auf Einspruch von B. S. hin erhob die Ausgleichskasse gegen diesen Klage an die kantonale Rekursbehörde auf Bezahlung von, nach Abzug der FAK- Beiträge, noch Fr. 60 201.15. Nach Sistierung des Verfahrens reichte die Ausgleichskasse dem Gericht einen Vergleich ein, welcher unter anderem vorsah, dass B.S. und weitere Verwaltungsräte der Kasse per Saldo aller Ansprüche insgesamt Fr. 40 000.– zu bezahlen hatten. Auf B. S. entfiel dabei ein Anteil von Fr. 12 000.–. Am 24. Juni 1998 schrieb der Präsident der Rekursbehörde das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt ab. Er nahm den Vergleich wörtlich in sein Erkenntnis auf und verwies auf ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. Juni 1998, wonach die vergleichsweise vereinbarten Zahlungen eingegangen seien und damit die für die AHV «finanziell beste Lösung getroffen» worden sei. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Schadenersatz für bundesrechtlich geschuldete Beiträge zum Gegenstand habe, und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Rekursbehörde zurückzuweisen. Die Rekursbehörde, die Ausgleichskasse und B.S. beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen:
2a. Das beschwerdeführende Bundesamt bringt zunächst vor, Verträge über die Regelung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe- oder Schadenersatzpflicht zwischen der Verwaltung und Privaten bedürften zu ihrer Gültigkeit jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn der Abgabebefreiung, -ermässigung oder der Ersatzpflichtmilderung nicht mindestens gleichwertige Leistungen des Privaten gegenüberstünden. Dies sei im Bereich des Art. 52 AHVG umso eher notwendig, als es hier um den Ersatz eines durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung des öffentlichen Rechts herbeigeführten Schadens gehe. Das EVG habe früher die Zulässigkeit einer vergleichsweisen Erledigung des Schadenersatzverfahrens ohne besondere Gesetzesgrundlage verneint. Davon sei es in BGE 122 V 185 = AHI 1996 S. 295 insofern abgewichen, als eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG und Art. 44 Abs. 1 OR in Frage komme, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat
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kausal gewesen sei. Eine derartige Pflichtverletzung liege hier nicht vor. Es bestehe somit kein Anlass, die Forderung der Kasse zu reduzieren.
b. Hinsichtlich des Vergleiches im Verwaltungsgerichtsverfahren hatte der Sozialversicherungsrichter nach einer älteren Rechtsprechung (EVGE Einigung der Parteien im Rahmen der jeweiligen Kognition in einem begründeten Urteil zu überprüfen, das der normalen Anfechtungsmöglichkeit unterlag. Demgegenüber hat er nach einer 1982 eingeleiteten Rechtsprechung zwar weiterhin die Einigung der Parteien im Rahmen der jeweiligen Kognition auf ihre Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu prüfen. Doch ist das Resultat der richterlichen Genehmigung nicht ein begründetes Urteil, sondern ein Abschreibungsbeschluss. Dieser Beschluss, der nicht begründet, jedoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss, kann von den Parteien, die an der Einigung beteiligt gewesen sind, nur wegen Verfahrens- oder Willensmängeln angefochten werden, wogegen eine materielle Anfechtung gegen das Vertrauensprinzip verstossen würde. An der Einigung nicht beteiligte Dritte (z. B. die nach Art. 103 lit. b OG legitimierte Bundesbehörde) können den Vergleich auch materiell durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten. Schliesslich wird dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss die gleiche Rechtswirkung zuerkannt wie einem Urteil (SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 mit zahlreichen Verweisungen). In diesem Entscheid hatte das EVG noch erwogen, einem Vergleich stehe auch nicht entgegen, dass die Schadenersatzpflicht keinen Herabsetzungsgründen zugänglich sei (Erw. 3a).
c. An der Rechtsprechung zum Vergleich gemäss SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 ist festzuhalten. Bei ihrer Anwendung ist jedoch zu berücksichtigen, dass das EVG seither in Änderung seiner Rechtsprechung eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG und Art. 44 Abs. 1 OR anerkannt hat, wenn die Verwaltung mit einer groben Pflichtverletzung zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal beigetragen hat (BGE 122 V 185 = AHI 1996 S. 295).
3a. Sodann macht das BSV geltend, gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen habe der Sozialversicherungsrichter im Rahmen der jeweiligen Kognition einen allfälligen Vergleich zwischen den Parteien auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu prüfen. Das Gericht dürfe sich somit nicht einfach damit begnügen, das Verfahren aufgrund der gemeinsamen Parteierklärung abzuschreiben. Das Schadenersatzverfahren im Sinne von Art. 52 AHVG und Art. 81 AHVV richte sich
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nach dem Offizialprinzip. Der Richter sei an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG in Verbindung mit Art.
Abs. 3 AHVV müsse der Entscheid begründet werden. Im angefochtenen Entscheid habe sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen und dadurch der Rechtsstreit beendet worden sei. Zur Übereinstimmung des Vergleichs mit Tatbestand und Gesetz, welche eine Voraussetzung zur Genehmigung des Vergleiches darstelle, habe sich das kantonale Gericht hingegen nicht geäussert. Sein Entscheid werde daher den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG nicht gerecht.
b. Das BSV führt an sich zutreffend aus, dass der Schadenersatzprozess von der Offizialmaxime beherrscht ist. Dies schliesst jedoch nach der Rechtsprechung (Erw. 2b) eine vergleichsweise Erledigung nicht aus. Der Vergleich ist aber vom Richter zu genehmigen, das heisst mit der Genehmigung hält er das Ergebnis seiner Prüfung im Entscheid fest. Entgegen der Auffassung des BSV hat die Vorinstanz nicht bloss festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden sei und demzufolge das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden könne. Vielmehr wurde ausdrücklich erwogen, dass der Genehmigung des Vergleichs nichts entgegenstehe, worunter zu verstehen ist, dass der Vergleich nicht lediglich auf die Übereinstimmung des Willens der Parteien zur vergleichsweisen Erledigung, sondern auf die Übereinstimmung des Inhalts mit Tatbestand und Gesetz geprüft wurde. Die Aussage im vorinstanzlichen Urteil, wonach der Genehmigung nichts entgegenstehe, ist zwar minimal. Sie vermag indessen zu genügen, würde aber an Aussagekraft gewinnen, wenn der Umfang der Prüfung im dargelegten Sinn, nämlich auf Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz, genannt würde. Eine Begründung, weshalb das Gericht nach der erwähnten Prüfung die Genehmigung ausspricht, stellt diese Aussage nicht dar, was nach der dargelegten Rechtsprechung jedoch nicht erforderlich ist. Soweit das BSV den vorliegenden Vergleich materiell in Frage stellt, indem es von einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners ausgeht, widerspricht dies Ziff. 7.2 des Vergleichs, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass die dort vereinbarten Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten. Damit ist die Frage, ob allenfalls Herabsetzungsgründe gegeben seien, obsolet. Weitere materielle Einwendungen, welche geeignet wären, den Vergleich als mit der Akten- oder Rechtslage unvereinbar in Zweifel zu ziehen, führt das BSV nicht ins Feld. (H 229/98)
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AHV. Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung Urteil des EVG vom 12. August 1999 i. Sa. Ausgleichskasse S. Art. 93 AHVG. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen (Erw. 2e).
Die Ausgleichskasse erhielt von der zuständigen Behörde für die Bescheinigung der Rechtskraft von zwei Rechtsöffnungsentscheiden des Bezirksgerichtes, welche die Ausgleichskasse gegen die Beitragsschuldner G. und B. erwirkt hatte, eine Rechnung über Fr. 65.– (1 x Fr. 30.– und 1 x Fr. 35.–, je für Gebühr und Porto). Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Kostenrechnung. Mit der Begründung, dass das Bundesrecht die kostenlose Zurverfügungstellung von Unterlagen und Auskünften, die über die materielle Begründetheit eines Anspruchs Hinweise liefern, vorschreibe, die Rechtskraftbescheinigung im Gegensatz dazu aber lediglich formell bestätige, dass gegen einen Richterspruch kein ordentliches Rechtsmittel eingereicht worden sei, wies das Kantonsgericht die Beschwerde gestützt auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das EVG heisst gut. Aus den Erwägungen:
2a. Gemäss Art. 93 AHVG geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den zuständigen Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. Auf die genannte Bestimmung verweisen Art. 81 IVG und Art. 29 EOG, während Art. 13 ELG, Art. 82 Abs. 1 KVG, Art. 92 MVG und Art. 101 UVG vergleichbare Bestimmungen zur Amts- und Verwaltungshilfe enthalten.
b. …
c. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 93 AHVG sind die Auskünfte und Unterlagen, die u. a. für den Bezug der Beiträge notwendig sind, kostenlos zu geben.
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Die Vorinstanz leitet aus den in ZAK 1957 S. 137 ff. exemplarisch aufgelisteten möglichen Auskünften einschränkend ab, es handle sich dabei um solche, welche die Berechtigung eines Anspruchs klären sollen und demzufolge auf die entsprechende Leistung einen direkten Einfluss haben, ferner um solche, welche Auskunft geben über die finanziellen Verhältnisse einer vom AHVG betroffenen Partei. Indessen kann den Ausführungen des BSV in jenem Bericht keine derartige Einschränkung entnommen werden. Vielmehr werden einerseits in nicht abschliessender Weise mögliche Auskunfterteilende erwähnt, was nicht ausschliesst, dass auch weitere Amtsstellen kostenlos Auskunft zu geben haben. Andererseits beziehen sich die Ausführungen in ZAK 1957 S. 137 ff. auf die Fassung des Art. 93 AHVG, die bis 30. Juni 1987 in Kraft war. Anlässlich der zweiten Revision der Invalidenversicherung wurde auch Art. 93 AHVG geändert und die bereits bisher bestehende Auskunftspflicht der Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden an die Organe der AHV auf andere Sozialversicherer ausgedehnt, wobei inhaltlich Art. 101 UVG, der in einer Generalklausel eine umfassende Auskunfts- und Akteneditionspflicht vorsieht, übernommen wurde (Botschaft über die zweite Revision der Invalidenversicherung vom 21. November 1984, BBl 1985 I 75). In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 führte der Bundesrat aus, unter Umständen könne die Auskunftspflicht nicht ohne Bereitstellung von Unterlagen erfüllt werden; auch hiefür dürften keine Gebühren erhoben werden (BBl
III 223). Art. 93 AHVG in der seit 1. Juli 1987 gültigen Fassung begründet somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine umfassende und kostenlose Auskunfts- und Akteneditionspflicht.
d. Unter den Auskünften und Unterlagen gemäss Art. 93 AHVG sind Informationen oder Dokumente zu verstehen, die bei den genannten Behörden und Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeiten anfallen. Davon zu unterscheiden sind Aktivitäten, welche die genannten Behörden und Sozialversicherungsträger zwar ebenfalls im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die sie jedoch im Interesse der Ausgleichskassen entfalten (in diesem Sinne Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 317). So beurteilt sich nicht aufgrund von Art. 93 AHVG, ob und in welcher Höhe etwa die Betreibungsämter für die Durchführung der Betreibung der Beitragsschuldner den Ausgleichskassen Kosten belasten dürfen. Ebensowenig ist Art. 93 AHVG für die Frage der Kostenpflicht der Ausgleichskassen für Gerichtsverfahren über Beitragsstreitigkeiten massgebend (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG). Nach Art. 27 Abs. 4 AHVV sind weiter ausdrücklich kostenpflichtig die Meldungen der Steuerbehörden gemäss den Absätzen 2 und 3 (was seine Rechtfertigung darin finden mag, dass die
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zu meldenden Zahlen aus den Steuerakten erst noch nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln sind).
e. aa) Zum Beitragsbezug im Sinne von Art. 93 AHVG gehört auch, dass Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen sind, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Eine Rechtskraftbescheinigung wird für die Fortsetzung der Betreibung benötigt, die nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirkt werden kann (vgl. Art. 79 Abs. 1 SchKG). Da Betreibungsmassnahmen nur einen Sinn haben, wenn sie Erfolg versprechen, nämlich zur Bezahlung der Schuld führen, muss es den Ausgleichskassen zustehen, sich über die Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides zu informieren, bevor sie weitere Betreibungsschritte unternehmen (vgl. im gleichen Sinn für eine Betreibungsauskunft BGE 77 III 42, ZAK 1950 S. 75). Eine Rechtskraftbescheinigung ist nach dem Gesagten für den Bezug der Beiträge erforderlich. Die diesbezügliche Tätigkeit der Gerichte erschöpft sich in der Auskunftserteilung selbst und erfordert nicht die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Demgemäss sind die Gerichte verpflichtet, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.
bb) Zum gleichen Ergebnis führt eine weitere Überlegung. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Beitragsverfügung erlassen und – da diese unangefochten blieb – die Beiträge in Betreibung gesetzt und hernach beim ordentlichen Richter im Sinne von Art. 79 SchKG einen Rechtsöffnungsentscheid nach Art. 80 SchKG erwirkt. Nebst diesem Vorgehen steht nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 V 109, 119 V 331 Erw. 2b je mit Hinweisen, 115 III 95, 107 III 64 Erw. 3), die mit der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 in Art. 79 Abs. 1 SchKG verankert worden ist, einer Ausgleichskasse zum Beitragsbezug auch die Möglichkeit offen, vorweg den Betreibungsweg zu beschreiten und erst später eine Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird. Dabei sind die Verwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls die kantonalen Rekursbehörden und das Eidgenössische Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art.
SchKG. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall Art. 93 AHVG zum Tragen kommt und eine kantonale Rekursbehörde für eine Rechtskraftbescheinigung von einer Ausgleichskasse keine Kosten erheben darf. Da beide beschriebenen Wege zu qualitativ gleichen Bescheinigungen führen, darf es bezüglich deren Kostenregelung nicht darauf ankommen, ob eine Rechtskraftbescheinigung im Anschluss an ein definitives Rechtsöffnungsverfahren (beim SchKG-Richter) oder an einen ordentlichen Prozess (bei einer kantonalen Rekursbehörde oder dem EVG) ausgestellt wird. (H 232/97)
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IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 7. August 1996 i. Sa. M. C. Art. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c, Art. 19 Abs. 3 IVG; Art. 8 Abs. 1 Bst. a und c, Art. 8 Abs. 2 IVV. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Schulgeld, wenn «bildungsfähige Minderjährige» (ab 1. Januar 1996 «bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben») im Rahmen der öffentlichen Volksschule Sonderschulunterricht im IV-rechtlichen Sinne erhalten.
A. Der 1983 geborene M. leidet seit Geburt an Autismus infantum (Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang). Seit Beginn des Schuljahres 1990/91 besucht er die Einschulungs- oder Sonderklasse A in X. Während
Stunden pro Woche erhält er Einzelförderungsunterricht. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1991 hat die Ausgleichskasse des Kantons das beim IVK- Sekretariat am 2. Mai 1991 eingegangene Gesuch der Primarschulpflege Z. und des Schulpsychologen E. vom Schul-Zweckverband Bezirk Y. abgelehnt, worin beantragt worden war, es habe die IV unter dem Titel heilpädagogische Einzelförderung im Sinne einer in die Volksschule integrierten Sonderschulung Beiträge an die 10 Wochenstunden auszurichten.
B. Die hiegegen von den Eltern eingereichte Beschwerde hiess die AHV-Rekurskommission des Kantons mit Entscheid vom 13. April 1993 unter dem Titel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen gut.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Rekursentscheides. Der Beschwerdegegner lässt mit Hinweis auf eine Stellungnahme der Schulpflege sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf Vernehmlassung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut und hebt den Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons vom 13. April 1993 auf:
1a. An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; ab 1. Januar 1996 «bildungsfähige Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben»).
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Nach Art. 19 Abs. 2 IVG umfassen die Beiträge a) ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Versicherten, der das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen ist; b) ein Kostgeld (…); c) besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte; d) besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten. Nach Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Satz 1). Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kin - der im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Satz 2).
b. Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Ausgangslage, namentlich gestützt auf die Rechtsetzungsdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG, hat der Bundesrat in den Art. 8 ff. IVV Vorschriften über die Massnahmen für die Sonderschulung aufgestellt. Laut Art. 8 Abs. 1 IVV umfassen die Massnahmen für die Sonderschulung a) regelmässigen Sonderschulunterricht für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die infolge Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen, in Form einer dem Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung (oder einer Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt für jene Versicherte, welche im Sinne des wiedergegebenen Art. 19 Abs. 1 in fine IVG dem Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt zu folgen vermögen); b) schulungsbedingte auswärtige Unterbringung und Verpflegung; c) Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht nach Buchstabe a oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Volksschulunterricht infolge Invalidität notwendig sind, wie insbesondere Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für hochgradig geistig Behinderte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte; d) Transporte.
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Den Begriff der Volksschule im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 8 Abs. 2 IVV dahingehend umschrieben, dass als Volksschule der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen gilt. Der Beitragsanspruch an die Sonderschulung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV, somit an den Sonderschulunterricht, steht einerseits Versicherten zu, bei denen eines der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a–f IVV aufgezählten Gebrechen vorliegt mit Vermutung der Sonderschulunterrichtsbedürftigkeit, anderseits den Versicherten, denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 9 Abs.
Bst. g IVV) oder die infolge mehrerer Gebrechen (Art. 9 Abs. 2 IVV) dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, selbst wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 9 Abs.
Bst. a–f IVV nicht erfüllt sind (BGE 109 V 12 Erw. 1). Wird somit die Sonderschulunterrichtsbedürftigkeit in Art. 9 IVV näher umschrieben, fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung im Bereich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, welche formulieren würde, wann ein Kind die hiefür erforderlichen invaliditätsmässigen Voraussetzungen erfüllt. Die Antwort darauf muss daher, den Grundsätzen in Art. 4 IVG folgend, direkt der Begriffsnorm des Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV entnommen werden (Erw. 5b/bb des unveröffentlichten Urteils A. vom 12. November 1993, I 212/92).
2. Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der IV ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 10 Abs. 1 IVG). Dies gilt auch für die Leistungsart der Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter nach Art. 19 IVG, welche eine Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 Bst. c IVG). Die in Art. 19 Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die IV gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit (Meyer-Blaser, Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der IV, in: SZS 1986 S. 68). Der Vielzahl der Sonderschulmassnahmen (vgl. Erw. 1) entspricht es nach der gesetzlichen Systematik (Art. 4 Abs. 2 IVG), dass die Sonderschulbedürftigkeit je nach der in Frage stehenden Leistungsart spezifisch umschrieben wird (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 69). Hierin unterscheidet sich die Beitragsberechtigung auf Massnahmen des Sonderschulunterrichts (Art. 19 Abs. 2 Bst. a IVG, Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV) von jener auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG, Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV) grundle-
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gend: Nicht nur fehlt es für die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, wie bereits festgestellt (Erw. 1b in fine), an einer Umschreibung des beitragsanspruchsbegründenden Gesundheitsschadens, wie dies der Verordnungsgeber in Art. 9 IVV für die Beiträge an den Sonderschulunterricht vorgesehen hat. Vor allem unterscheiden sich die beiden IV-rechtlichen Leistungsarten dadurch, dass Beiträge an Sonderschulunterricht von der IV nur zu erbringen sind, wenn der Besuch der Volksschule im Sinne von Art.
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 IVV gebrechensbedingt unmöglich oder unzumutbar ist; demgegenüber schuldet die IV Beiträge an pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht nur dann, wenn sie zusätzlich zum Sonderschulunterricht beansprucht werden, sondern auch dann, wenn sie gebrechensbedingt erforderlich sind, um dem Versicherten die Teilnahme am Volksschulunterricht zu ermöglichen, wie dies in Art. 8 Abs.
Bst. c IVV, gestützt auf Art. 19 Abs. 3 in fine IVG in delegationsrechtlich zulässiger Weise angeordnet wurde. Dabei ist diese Notwendigkeit, den Volksschulunterricht durch pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu ergänzen, volksschultypendurchgreifend zu konkretisieren: Wenn und soweit gesundheitlich bedingte Schulschwierigkeiten nach ergänzendem Ein - satz pädagogisch-therapeutischer Massnahmen rufen, damit der Versicherte den für ihn nach seinen persönlichen Verhältnissen geeigneten Volksschultyp besuchen kann, sind die invaliditätsmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt (Erw. 5b/cc des unveröffentlichten Urteils A. vom 12. November 1993, I 212/92).
3. Im Hinblick auf diese positivrechtlich verschieden umschriebenen invaliditätsmässigen Voraussetzungen für IV-Beiträge an Sonderschulunterricht einerseits, pädagogisch-therapeutische Massnahmen anderseits ist zunächst zu prüfen, ob und unter welche dieser beiden Leistungsarten die vom Beschwerdegegner anbegehrte Vorkehr fällt. Andere IV-rechtliche Sonderschulmassnahmen (Erw. 1) scheiden aufgrund der tatsächlichen Verumständungen von vornherein aus. Während die Rekurskommission die Beitragsberechtigung an den Einzelförderunterricht des Beschwerdegegners unter dem Titel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen bejaht hat, ist das beschwerdeführende Amt der Auffassung, es handle sich um einen in den Volksschulunterricht integrierten sonderpädagogischen Unterricht, welcher die begrifflichen Kriterien pädagogisch-therapeutischer Massnahmen nicht erfülle.
a. Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie treten ergänzend zum
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Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff «therapeutisch» verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog (nach den erwähnten Bestimmungen) zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt (BGE 114 V 27 Erw. 3a mit Hinweisen; Erw. 4a des unveröffentlichten Urteils C. vom 16. April 1992, I 185/90). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang bestätigt hat, kommt dem Erfordernis der Unterrichtsmässigkeit eine wichtige Funktion zu, um Sonderschulunterricht von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen abzugrenzen, für welche der akzessorische, d. h. zum Sonderschul- oder Volksschulunterricht hinzutretende Charakter typisch ist (Erw. 3b des unveröffentlichten Urteils K. vom 4. November 1993, I 410/92). Im Verhältnis zum Sonderschulunterricht stellen pädagogisch-therapeutische Massnahmen eine «Extraleistung» dar (so BGE 102 V 110 Erw. 3).
b. Der Beschwerdegegner besucht seit Beginn des Schuljahres 1990/91 die Einschulungs- oder Sonderklasse A in X. Dem Bericht der R. und des K. vom 12. November 1991 (Beobachtungen und Aspekte aus schulischer Sicht) ist über die Auswirkungen der Behinderung (Autismus) auf die Schulung des hochintelligenten Knaben Folgendes zu entnehmen: «Seine Behinderung verunmöglicht ihm andererseits eine selbständige Teilnahme am Unterrichtsgeschehen in der Kleinklasse. Seine breitgefächerten, differenzierten Fähigkeiten zu fördern ist aber nur möglich bei intensiver, individueller Betreuung am Platz und während des Unterrichts. Dies deshalb, weil nicht voraussehbar ist, wie M. je nach seiner Tagesverfassung auf die aktuellen Lernangebote reagiert. Ein flexibler Umgang mit seinen Lernmöglichkeiten und seiner Lernbereitschaft ist erforderlich. Die Schulpflege Z. hat deshalb seit Februar 1991 eine zusätzliche Lehrkraft verpflichtet, die den Knaben während 10 seiner 18 Schulstunden in der Einschulungsklasse zusätzlich begleitet.» Aus diesen Angaben geht deutlich hervor, dass es sich beim streitigen Einzelunterricht um eine unterrichtsmässige Vorkehr handelt und nicht um eine vom Unterricht unterscheidbare zusätzliche Massnahme, wie dies für pädagogisch-therapeutische Massnahmen begriffswesentlich ist. Folglich steht ihm unter dem Rechtstitel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen keine Beitragsberechtigung zu Lasten der IV zu. Aus dem bei den Akten liegenden unveröffentlichten Urteil S. vom 11. Februar
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1993, I 324/92, ergibt sich nichts anderes, dies schon deswegen nicht, weil dort insofern andere Verhältnisse vorlagen, als der in jener Sache beurteilte graphomotorische Einzelunterricht im Sinne einer gezielten Therapie bezweckte, die für das Schreibenlernen notwendige Handmotorik zu fördern.
4. Steht somit der unterrichtsmässige Charakter des dem Beschwerdegegner von 18 Wochenstunden während 10 Lektionen erteilten Einzelunterrichts fest, bleibt zu prüfen, ob eine Beitragsberechtigung unter dem Titel des IVrechtlichen Sonderschulunterrichts (Art. 19 Abs. 2 Bst. a IVG, Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV) besteht, d. h. ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Schulgeld besteht, wenn bildungsfähige Versicherte im Rahmen der öffentlichen Volksschule Sonderschulunterricht im IV-rechtlichen Sinne erhalten. Das Gesetz sieht die Gewährung von Beiträgen an die eigentliche Schulausbildung in Art. 19 Abs. 1 IVG (Schulgeld Art. 19 Abs. 2 IVG) vor, dies aber nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass dem Versicherten der Besuch der öffentlichen Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Daher dürfen die einem sonderschulbedürftigen Versicherten bereits zugesprochenen Sonderschulbeiträge nicht ausgerichtet werden, wenn dieser anstelle der Sonderschule die öffentliche Volksschule besuchen will (unveröffentlichtes Urteil H. vom 30. November 1992, I 83/91). Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdegegner tatsächlich die Volksschule besuchte, was den Beitragsanspruch an Sonderschulunterricht ausschliesst. (I 195/93)
IV. Höhe des Taggeldes Urteil des EVG vom 23. Dezember 1997 i. Sa. G. F. Art. 24 Abs. 2 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVV, Art. 2 Abs. 2 EOV. Die wesentliche Änderung des Arbeitspensums muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit das Taggeld nach dem Verdienst berechnet werden kann, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Erw. 4d).
Aus dem Sachverhalt:
Die 1959 geborene G. F. war seit März 1988 zuerst ganztags und ab Juli 1990 zu 40% als Gemeindekrankenschwester tätig. Nachdem sie das Arbeitsverhältnis am 27. März 1991 auf Ende Juni 1991 gekündigt hatte, wurde sie infolge eines am 16. Mai 1991 erlittenen Unfalles arbeitsunfähig.
Am 20. September 1991 meldete sich G. F. bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 1992 sprach ihr die Ausgleichs-
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kasse für die Zeit vom 5. Dezember 1991 bis 25. Oktober 1992 ein aufgrund eines Teilpensums von 40% berechnetes Wartetaggeld von Fr. 84.– zu. Die von der Versicherten hiegegen mit dem Begehren um Berechnung des Taggeldes aufgrund eines höheren Jahreseinkommens erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekurskommission mit Entscheid vom 1. November
in dem Sinne teilweise gut, als sie die Sache zur Klärung der Frage, auf wann und in welchem Umfang G. F. ohne den erlittenen Unfall eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, an die Verwaltung zurückwies.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 forderte die Ausgleichskasse G. F. auf, den Arbeitsvertrag über die Vollzeitanstellung vorzulegen. Am 30. Dezember 1993 teilte die Versicherte mit, sie habe zwar vor Eintritt der Invalidität keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, doch sei sie gleichwohl zum Beweis zuzulassen, dass sie damals ihre Erwerbstätigkeit habe ausdehnen wollen. Der anschliessenden Aufforderung der Kasse, Angaben über das geplante Arbeitsverhältnis zu machen und allfällige Zeugen zu nennen, kam G. F. mit Schreiben vom 1. März 1994 nach. Mit Verfügung vom 31. März 1994 wies die Ausgleichskasse das Begehren um Neuberechnung des Taggeldes ab, da kein Arbeitsvertrag oder dergleichen vorliege.
Beschwerdeweise liess G. F. beantragen, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen; eventuell sei das Taggeld auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 75 240.– zu berechnen. Mit Entscheid vom 19. Juni 1996 wies das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde ab.
Dagegen lässt G. F. Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Mit Eingabe vom 16. Januar 1997 reichte sie zudem einen Anstellungsvertrag des Arbeitsamtes vom 18. Dezember 1996 nach.
Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen das kantonale Gericht und das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
3. Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Berechnung des der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 5. Dezember 1991 bis 25. Oktober
zustehenden Wartetaggeldes ein Beschäftigungsgrad von 100% als Gemeindekrankenschwester zugrunde zu legen ist oder ob von einem Teilpensum von 40% auszugehen ist.
Nach Art. 24 Abs. 1 IVG gelten für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädi-
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gungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz. Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder (Art. 24 Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er den in Art. 24 Abs. 2 IVG enthaltenen Grundsatz in Art. 21 IVV wie folgt präzisiert: Für die Bemessung der Taggelder sind unter Vorbehalt von u. a. Art. 24 Abs. 2 IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur EO sinngemäss anwendbar (Abs. 1). Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden diese Regeln auf die Bemessung des Wartetaggeldes sinngemäss Anwendung (BGE 117 V 279 Erw. 3a). Gemäss Art. 2 Abs. 2 EOV bemisst sich die Entschädigung für Dienstleistende, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Einrücken verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten.
4a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Beweisgrad verkannt, welcher für die Beantwortung der Frage, ob sie ohne den am 16. Mai 1991 erlittenen Unfall während der massgebenden Zeit eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätte, nach Gesetz und Verordnung im vorliegenden Fall gelte. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung müsse die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Vielmehr genüge es nach Art. 2 Abs. 2 EOV, wenn eine solche Stelle glaubhaft dargetan werde.
Das BSV stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des Vorbehalts von Art. 24 Abs. 2 IVG in Art. 21 Abs. 1 IVV sei bei der Bemessung der Taggelder der IV grundsätzlich auf die zuletzt voll ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen; Art. 2 Abs. 2 EOV, welcher von der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ausgehe, finde daher keine Anwendung. Hingegen sei Rz
der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) zu berücksichtigen. Nach dieser Verwaltungspraxis könne eine geplante, aber durch den Eintritt der Invalidität verhinderte berufliche Andersausrichtung bei der Taggeldbemessung einfliessen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsscha-
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dens ein neuer Arbeitsvertrag vorliege. Ebenso könne beispielsweise die durch einen potentiellen Arbeitgeber bestätigte Stellensuche oder der nur durch den Eintritt des Gesundheitsschadens verhinderte Vertragsabschluss zur Berücksichtigung eines künftigen Einkommens führen. Hingegen genüge die unbelegte Absichtserklärung, wonach ohne Gesundheitsschaden eine andere, besser entlöhnte Tätigkeit aufgenommen worden wäre, nicht, auch wenn dazu wirtschaftliche Gründe angeführt würden.
b. Mit Art. 24 Abs. 2 IVG und dem gestützt darauf erlassenen Art. 21 Abs.
IVV wird der Verweis in Art. 24 Abs. 1 IVG auf die Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen der Entschädigungen und Zulagen gemäss Erwerbsersatzgesetz eingeschränkt. Denn der Globalverweis auf das Recht der EO kann nur so weit zum Zuge kommen, als dem nicht spezifisch IV-rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Abzustellen ist somit für die Belange der Taggelder der IV grundsätzlich auf die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit, es sei denn, diese liege mehr als zwei Jahre zurück. Nicht auf Art. 24 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 IVV stützen lässt sich dagegen die Berücksichtigung eines Einkommens, welches ein Versicherter ohne den eingetretenen Gesundheitsschaden voraussichtlich erzielt hätte.
c. Die vom BSV erwähnte Rz 2014 WTG, welche im Teil «Berechnung der Taggelder» unter der Überschrift «Sonderfälle» steht, lautet wie folgt: Macht der Versicherte glaubhaft, dass er während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt voll ausgeübte aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Satz 1). Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein Versicherter noch vor Eintritt der Invalidität einen neuen Anstellungsvertrag abschloss (Satz 2). Der Wortlaut dieser seit 1. Januar 1993 in Kraft stehenden Verwaltungsweisung stimmt mit jenem des bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Kreisschreibens über die Taggelder überein. Verwaltungsweisungen dieser Art sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 II 3a), 210 Erw. 4c, 117 V 284 Erw. 4c, 116 V 19 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Das EVG erkannte in dem in ZAK 1966 S. 265 f. publizierten Urteil, Art.
Abs. 2 EOV sei auf die nach IVG auszurichtenden Taggelder analog an-
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wendbar (vgl. auch Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 182, mit Hinweis auf das Urteil T. vom 17. Dezember
[I 6/96]). Da sich im zu beurteilenden Fall aufgrund einer Bestätigung des Arbeitgebers ergab, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles bereits einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, war das Taggeld aufgrund des dort erzielbaren Einkommens zu berechnen. Von dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesamt beim Erlass der erwähnten Verwaltungsweisung offensichtlich leiten lassen. Weil IV-rechtlich kein Grund besteht, Art. 2 Abs. 2 EOV mit Bezug auf den dort anvisierten Sonderfall die Anwendung zu versagen, hält sich die Weisung im Rahmen der gesetzlichen Grundlage von Art. 24 IVG.
d. Bezüglich des Wortlautes von Art. 2 Abs. 2 EOV fällt eine Diskrepanz zwischen dem deutschen und italienischen Text einerseits und der französischen Fassung anderseits auf. Während in der deutschen und italienischen Ausgabe die Begriffe «glaubhaft machen» und «rendono plausibile» verwendet wurden, enthält die französische Fassung den Begriff «rendent vraisemblable». Die drei in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Fassungen sind in gleicher Weise massgebend (Art. 9 Abs. 1 des Publikationsgesetzes). Stimmen die drei sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich, kann der grammatikalischen Auslegung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (BGE 121 V 24 Erw. 4b,
V 127 (AHI 1993 S. 123, Erw. 4a). Im Rahmen der Anwendung von Art.
Abs. 2 EOV führte das EVG aus, der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gelte als geleistet, wenn die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) aufgrund der Akten die Überzeugung gewinne, ohne Militärdienst hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a,
Erw. 6b) der durch Erfahrungssätze indizierte wesentlich höhere Verdienst realisieren lassen (vgl. EVGE 1968 S. 148 (ZAK 1969 S. 134), 1960 S.
(ZAK 1960 S. 442); unveröffentlichtes Urteil H. vom 11. Juni 1996 [E 1/96]). Was die Belange der IV betrifft, sind die Beweisanforderungen praxisgemäss dann erfüllt, wenn die Ausübung einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit während der Eingliederung schlüssig bewiesen ist und somit konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Versicherte, wäre er nicht invalid geworden, eine besser entlöhnte Anstellung angetreten und in diesem Rahmen Arbeit verrichtet hätte (ZAK 1966 S. 268, Erw. 3b; bereits zitiertes Urteil T. vom 17. Dezember 1996). Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ein blosses Glaubhaftmachen nicht als genügend betrachtete, sondern den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür forderte, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit aufgenommen hätte,
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steht dies mit den beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung in Einklang. Zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf das Beweiserfordernis, welches gemäss RKUV 1994 Nr. U 201 S. 271 für die im Rahmen von Art. 23 Abs. 7 UVV bedeutsame Änderung des Arbeitspensums massgebend ist.
5. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts fehlt es mit Bezug auf die Beschwerdeführerin an Anhaltspunkten dafür, dass sie ohne Eintritt der Invalidität in der massgebenden Zeit die Erwerbstätigkeit auf 100% ausgedehnt hätte, weshalb das Wartetaggeld in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse nach Massgabe eines Teilpensums von 40% zu bemessen ist. Den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ist vollumfänglich beizupflichten. Auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen konnte die Vorinstanz absehen, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Denn nachdem die Versicherte selbst eingeräumt hatte, sie wisse nicht, ob im fraglichen Zeitraum in S. überhaupt eine Vollzeitstelle als Gemeindekrankenschwester offen gestanden habe, und bezüglich weiterer Arbeitsplätze nichts Konkretes vorzubringen vermochte, erübrigte es sich, Zeugen, Auskunftspersonen oder die Beschwerdeführerin selber darüber zu befragen, ob Schritte zur Erlangung einer solchen Anstellung eingeleitet wurden. Da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von der Abnahme weiterer Beweise keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die am feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen abzuweisen. (I 302+303/96)
IV. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. April 1999 i. Sa. A. E. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 27 und Art. 27bis IVV. Die in Art. 27bis IVV für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorgesehene Invaliditätsbemessung ist gesetzmässig.
A. Die 1958 geborene A. E., verheiratet und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1985 und 1988), erlitt am 30. Januar 1992 einen Verkehrsunfall. Dabei zog sie sich unter anderem ein Hyperflexionstrauma der Halswirbelsäule (mit Abbruch der vorderen unteren Kante von C5 und mit Distorsion im
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Abschnitt C4–C6) zu, in dessen Folge sich Konzentrationsstörungen bei Mehrfachbelastung bemerkbar machten. Im Rahmen der (unfall-)medizinischen Untersuchungen wurde überdies eine möglicherweise auf den Unfall zurückzuführende diskrete sensorineurale Hörstörung im Hochtonbereich links festgestellt. Ab 9. August 1993 arbeitete A. E. teilzeitlich, ab 1. Januar
durchschnittlich 41 /3 Stunden pro Tag bei einem vollen Arbeitspensum von 41 Stunden in der Woche, als Schaltersekretärin/ Sachbearbeiterin in der Schule X., nachdem sie nach ihren eigenen Angaben seit ihrer Heirat
nicht mehr erwerbstätig gewesen war. Daneben führte sie wie bis anhin den 4-Personen-Haushalt, wobei sie anfänglich wegen Beschwerden im Nackenbereich mit eingeschränkter Beweglichkeit, insbesondere für Putzarbeiten, auf eine Haushalthilfe angewiesen war. Am 29. März 1995 meldete sich A. E. bei der IV unter anderem zum Bezug einer Rente an. Die IV- Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die Behinderung im Haushaltbereich ab, wozu sie auch die für die (privat)unfallversicherungsrechtliche Schadensabwicklung erstellten medizinischen Akten beizog. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 1996 das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, auf Grund der Akten sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall als Personalberaterin im Umfang von 80% einer Vollzeitstelle bei ihrer früheren Arbeitgeberin erwerbstätig wäre. Dabei würde sie ein Einkommen (ohne Behinderung) von Fr. 55 200.– erzielen. Im Weitern übe die Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Haushaltarbeit eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 60%- Arbeitspensums aus, wobei sie einen Lohn von Fr. 28 925.– im Jahr verdiene. Da ihr auf Grund der medizinischen Angaben eine 80%-Stelle als Sekretariatsangestellte zumutbar sei, könnte sie (mit Behinderung) ein Erwerbseinkommen von Fr. 38 566.– erreichen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 16 634.– oder ein Invaliditätsgrad von 30%. Werde die 40%ige Einschränkung in der Haushalttätigkeit mit berücksichtigt, ergebe sich eine (rentenausschliessende) Gesamtinvalidität von 38% (30% + 0,2 x 40%).
B. A. E. liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 14. Mai 1996 sei aufzuheben und ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle nahm in der Vernehmlassung eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor, indem sie das Erwerbseinkommen mit Behinderung auf Fr. 28 925.– reduzierte und die entsprechend höhere erwerbsbezogene Invalidität von 47,5% mit 0,8 gewichtete. Dies ergab, bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren, eine Gesamtinvalidität von 46% (0,8 x 47,5% + 0,2 x 40%). Dementsprechend stellte sie sinngemäss Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Versi-
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cherte Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Gegen die neue Invaliditätsschätzung der Verwaltung wurde in der Replik vorgebracht, als Erwerbseinkommen ohne Behinderung habe nicht das hypothetische Einkommen bei einer Teilerwerbstätigkeit von 80%, sondern dasjenige bei Vollzeitarbeit zu gelten. Dieses belaufe sich (bei einer Agenturleiterin der Firma Y. AG) auf Fr. 80 000.– im Jahr und nicht bloss Fr. 69 000.–, wie von der Verwaltung angenommen. Die Gesamtinvalidität betrage somit 59,1% (0,8 x 63,8% + 0,2 x 40%). In der Duplik hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung fest. Mit Entscheid vom 17. Dezember 1996 hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf, sinngemäss mit der Feststellung, dass A. E. bei einem Invaliditätsgrad von 58,8% (50,8% + 0,2 x 40%) Anspruch auf eine halbe Rente der IV habe.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der erstinstanzlichen Rekursbehörde aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherten eine Viertelsrente auf Grund einer Invalidität von 48,6% (0,8 x 50,8% + 0,2 x 40%) zustehe. Während A. E. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt das BSV deren Gutheissung.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. Im Streite liegt der Anspruch auf eine (halbe) Rente der IV ab 1. März 1994.
2a. Nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 662/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 und in Härtefällen zu mindestens 40 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG).
Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm
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zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). Für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber Art. 27 und 27bis IVV ge - schaffen. Gemäss Art. 27 IVV wird bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Abs. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Abs. 2). Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird laut Art. 27bis IVV für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 1; gemischte Methode). Ist anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 2).
b. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1 – a (vgl. ZAK
S. 127, ZAK 1980 S. 598). Bei einem hypothetischen Arbeitspensum von 20 Stunden in der Woche beispielsweise resultiert bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden ein Anteil der Erwerbstätigkeit von rund 0,48 (20 Stunden/42 Stunden) und ein solcher von 0,52 für den nichterwerblichen Bereich (vgl. Rz 2139 f. der bundesamtlichen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit [WIH] in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im
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zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (ZAK 1992 S. 132 Erw. 3, in SVR 1996 IV Nr. 76 S. 221 f., nicht publizierte Erw. 3 des Urteils C. vom 19. Juli 1995 [I 109/95], unveröffentlichte Urteile C. vom 22. Juli 1993 [I 429/92] und D. vom 11. Mai 1983 [I 666/82] sowie ZAK 1978 S. 401 oben).
c. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI-Praxis 1997 S. 288 ff. Erw. 2b; AHI- Praxis 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat einen Invaliditätsgrad von 58,8% ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen auf Grund der Überlegung gelangt, nach Lage der Akten ginge die Versicherte ohne Gesundheitsschaden neben der Besorgung des Haushalts zu 80% einer Erwerbstätigkeit nach. Dies werde auch seitens der IV-Stelle anerkannt. Es komme daher die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8) zur Anwendung. Hinsichtlich des Valideneinkommens könne als erstellt gelten, dass die Versicherte «mit grosser Wahrscheinlichkeit» seit ca. Frühjahr/Sommer 1993 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin (Y. AG) arbeiten würde. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der Firma vom 8. September 1995 hätten entsprechende Verhandlungen über eine Wiederanstellung in der früheren Funktion als Personalberaterin (Salärannahme bei 100%, ca. Fr. 66 000.– bis Fr. 72 000.–) oder als Agenturleiterin (Salärannahme bei 100%, ca. Fr. 75 000.– bis Fr. 8 5 000.–) im Herbst 1991 stattgefunden. Bei einer möglichen Anstellung als Personalberaterin könne aufgrund der Erfahrung der Versicherten vom oberen Lohnniveau für diese Tätigkeit ausgegangen werden. Demgegenüber hätte sie für die Position als Agenturleiterin nach ihrer Familienphase offensichtlich weniger Erfahrung
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einbringen können und daher mit einem Gehalt im unteren Bereich des Lohnrahmens beginnen müssen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige es sich, von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 73 500.– auszugehen. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei unbestritten, dass die Versicherte an ihrem jetzigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von rund 60% optimal eingegliedert sei und dass eine Erhöhung des Arbeitspensums auf Grund der gesundheitlichen Situation ausser Betracht falle. Als Invalideneinkommen habe daher der (im ersten Halbjahr 1995 erzielte und auf ein Jahr aufgerechnete) Lohn von Fr. 28 925.– zu gelten. Daraus ergebe sich für den erwerblichen Bereich eine Erwerbseinbusse von Fr.
875.– ([Fr. 73 500.– /100% x 80%] – Fr. 28 925.–) und somit ein Invaliditätsgrad von 50,8% (Fr. 29 875.– / Fr. 58 800.– x 100%). Da dieser Wert bereits den vollen Bereich der 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit umfasse, habe nicht nochmals eine Umrechnung auf den Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 zu erfolgen, sodass für den erwerblichen Bereich von einer Invalidität von 50,8% auszugehen sei. Bei einer unbestrittenen Behinderung im Haushaltbereich von 40% resultiere somit eine Gesamtinvalidität von 58,8% (50,8% + 0,2 x 40%), was Anspruch auf eine halbe Rente gebe. Die beschwerdeführende IV-Stelle bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen Invaliditätsschätzung insofern, als die im zeitlichen Rahmen des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitspensums von 80% ermittelte Einschränkung im erwerblichen Bereich nicht «ebenso wie im Bereich der Haushalttätigkeit» mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 gewichtet werde. Die Berechnungsweise der erstinstanzlichen Rekursbehörde hätte zur Folge, dass immer dann, wenn im erwerblichen Bereich eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei, nach Hinzuzählen des Invaliditätsgrades im Bereich der Haushalttätigkeit die Gesamtinvalidität über 100% liegen würde. Im vorliegenden Fall sei somit der Invaliditätsgrad nach der Formel 0,8 x 50,8% + 0,2 x 40% zu berechnen, betrage also 48,6%, sodass lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.
4. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung widerspricht der geltenden Praxis (und Art. 27 bis IVV, vgl. nachstehende Erw. 5b) zur Anwendung der gemischten Methode. Danach ist die vorliegend insoweit richtig auf der Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit ermittelte Einschränkung im erwerblichen Bereich bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 0,8) mit zu berücksichtigen (vgl. Erw. 2b hievor). Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat «ihre» modifizierte Anwendung der gemischten Methode nicht
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näher begründet. Gleichwohl rechtfertigt sich hier eine Überprüfung der geltenden Praxis im Lichte der im jüngeren Schrifttum daran geäusserten Kritik (Susanne Leuzinger-Naef, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, und Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, je in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, «Neue Erwerbsformen – veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?» [Hrsg. Erwin Murer], S. 91 ff. und S. 187 ff.). Die genannten beiden Autorinnen begründen ihren Standpunkt zusammengefasst wie folgt: Gemäss Art. 4 IVG sei die Einbusse der Erwerbsfähigkeit und nicht die Einbusse des Erwerbs versichertes Risiko. Damit stimme der Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 IVG überein, wonach die Erwerbseinkommen, die die versicherte Person vor bzw. nach Eintritt der Invalidität zumutbarerweise erzielen könnte, zueinander in Beziehung zu setzen sind. Dabei beurteile sich der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung einzig nach der höchstpersönlichen Leistungsfähigkeit. Für die Schätzung der Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei deshalb nicht von Belang, ob die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgenützt hatte (a. a. O., S. 129 f.). Die geltende Praxis, wonach bei Teilerwerbstätigen (mit oder ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG) die Invalidität auf der Grundlage einer Vollerwerbstätigkeit zu bestimmen ist, widerspreche sodann der Rechtsprechung zu dem mit Art. 28 Abs. 2 IVG praktisch wortgleichen Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG. In BGE 119 V 481 f. Erw. 2b habe das EVG im Wesentlichen gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung entschieden, dass die Invalidität bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten bezogen auf eine Vollzeittätigkeit zu ermitteln sei. Diese Regel habe auch in der IV zu gelten, da der Invaliditätsbegriff in diesem Bereich mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimme (a. a. O., S. 130 und S. 196 f., je mit Hinweis auf BGE 119 V 470 Erw. 2b). Im Weitern kann nach Auffassung beider Autorinnen Art. 27bis Abs. 1 IVV, richtig ausgelegt, nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Invalidität
im erwerblichen Bereich entsprechend der Erwerbsfähigkeit bei voller Erwerbstätigkeit zu bestimmen ist. Danach seien in einem ersten Schritt die Invalidität im erwerblichen Bereich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG festzulegen, danach die Behinderung im andern Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV zu bestimmen und schliesslich die beiden Tätigkeitsbereiche zu gewichten (a.a. O., S. 131 und S. 210 f.). Schliesslich weist Leuzinger-Naef darauf hin, dass die Anwendung der gemischten Methode nach der geltenden Praxis dem Umstand nicht oder zumindest zu wenig Rechnung trage, dass die Belastung durch die Tätigkeit im andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1
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IVG die Erwerbsarbeit beeinflussen könne und umgekehrt. Dabei würden erfahrungsgemäss teilerwerbstätige Hausfrauen bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihre Erwerbstätigkeit vollständig einstellen, um wenigstens den Haushalt noch besorgen zu können (a.a.O., S. 126 mit Hinweis auf Stein, Die Invalidität [Weg oder Irrweg von Gesetzgebung und Praxis], in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 431 ff., S. 441 f. sowie S.
f.).
5a. Die Frage der von Leuzinger-Naef und Rumo-Jungo vorgeschlagenen modifizierten Anwendung der gemischten Methode in dem Sinne, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, stand schon einmal, im unveröffentlichten Urteil B. vom 19. Mai 1993 (I 417/92), zur Diskussion. In jenem Fall ging die Verwaltung davon aus, bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% wäre der Versicherten B. die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte Teilerwerbstätigkeit im Rahmen eines 40%-Arbeitspensums ohne nennenswerte Einschränkung zumutbar. Dementsprechend setzte sie den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich auf 0% fest. Dagegen stellte sich die kantonale Rekursbehörde auf den Standpunkt, diese (praxiskonforme) Bemessung der Invalidität lasse die Tatsache ausser Acht, dass sich die im streitigen Fall festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% auch bei einer zu 40% ausgeübten Berufstätigkeit auswirke. Bestehe im beruflichen Bereich eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50%, so habe die Versicherte mit der Ausschöpfung derselben zu 40% ihre Kräfte grösstenteils verausgabt. Die restliche Zeit stehe nicht mehr vollumfänglich für den zu verrichtenden Anteil an Haushaltsarbeit zur Verfügung, sondern müsse für die Regenerierung verwendet werden. Die Invaliditätsbemessung der Verwaltung, welche im beruflichen Bereich von einem Invaliditätsgrad von 0% ausgehe, trage diesem Umstand keine Rechnung. Mit dieser Begründung setzte die damalige Vorinstanz die Invalidität im erwerblichen Bereich auf «20% (50% von 40%)» fest. Das EVG hat diese Betrachtungsweise und damit eine Änderung der Praxis abgelehnt. Es hat im Wesentlichen erwogen, nach der gesetzlichen Regelung (Art. 4 f. IVG) bemesse sich die Invalidität bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, allein auf Grund der Erwerbsunfähigkeit. Die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sei unbeachtlich; weder werde eine (invaliditätsbedingte) Behinderung kumulativ mitberücksichtigt, noch falle eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse ins Gewicht. Umgekehrt sei bei einem Versicherten, welchem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, allein die (durch einen Betätigungsvergleich ermittelte) Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
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betätigen, massgebend, ohne Berücksichtigung einer (hypothetischen) Erwerbsunfähigkeit. Diese für das Gericht verbindliche Normierung (Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 BV) habe der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm in Art. 28 Abs. 3 IVG eingeräumten Regelungsbefugnis in analoger Weise auf den Fall der Teilerwerbstätigkeit (Art. 27bis IVV sowie ZAK 1977 S. 16 f. und ZAK 1978 S. 401 oben) übertragen. Mit anderen Worten sei bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im andern Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse, unerheblich. Entsprechend werde die Behinderung im andern Aufgabenbereich unabhängig von einer erwerblich bedingten Leistungseinbusse ermittelt. Im Weitern ergebe sich aus der Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit und damit der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich mittels eines erwerbsbezogenen Zeitvergleichs, dass die beiden Bereiche Teil eines Ganzen bilden und in dem Sinne nicht getrennt voneinander behandelt werden können, dass die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit (eben) nur insoweit gleichgestellt sei, als dem Versicherten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG). Damit nicht verträglich sei die Sichtweise des kantonalen Gerichts, welches sinngemäss teilerwerbstätige Versicherte gleichzeitig als Vollerwerbstätige und Nichterwerbstätige behandle (vgl. EVGE 1964 S. 261 Erw. 2 sowie BGE 99 V 43, ZAK 1974 S. 45). Soweit im Übrigen mit der vorinstanzlich verfochtenen modifizierten Anwendung der gemischten Methode ein – im konkreten Fall um 20% – höherer Invaliditätsgrad resultiere, erscheine fraglich, ob damit der erwerblich (durch Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit) bedingten Leistungseinbusse im andern Aufgabenbereich angemessen Rechnung getragen werde. Denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern die erwerbliche Invalidität bezogen auf eine Ganztagestätigkeit, soweit grösser als die auf Grund der (hypothetischen) Teilerwerbstätigkeit ermittelte Einschränkung, hiefür die «richtige» Messgrösse sein sollte. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass mit dieser Berechnungsweise unter den Teilerwerbstätigen Ungleichheiten geschaffen würden. An diesen Ausführungen ist im Sinne der nachstehenden Erwägungen festzuhalten.
b. Die geltende Praxis zur Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG entspricht dem klaren Willen des Verordnungsgebers (vgl. ZAK 1977 S. 16 f. und ZAK 1978 S. 401 oben), wie er auch im Wortlaut des Art. 27bis Abs. 1 IVV zum Ausdruck kommt. Der erste Satz dieser Vorschrift hält in allen drei Amtssprachen ausdrücklich fest, dass bei einem Versicherten, der nur zum Teil, («qu’à temps partiel» bzw. «solo parzialmente») erwerbstätig
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ist, für diesen Teil («pour cette part» resp. «per questa parte») die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt wird. Eine solche repetitive Formulierung kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Invalidität bei Teilerwerbstätigen ungeachtet, ob sie daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind, bezogen auf die tatsächlich oder hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist. Diese einzig mögliche Auslegung wird auch insofern bestätigt, als im dritten Satz von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der französischen und italienischen Fassung von der Behinderung in den in Frage stehenden Aktivitäten («dans les deux activités en question» bzw. «nelle due attività in questione») die Rede ist. Der Wortlaut von Art. 27bis IVV ist lediglich insoweit unklar, als er offen lässt, wie der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen ist. Auf die vorab aus dem Gesetz geschöpften Argumente gegen die geltende Praxis der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen mit einem andern Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG ist somit zunächst unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung einzugehen. Dagegen stellt sich die Frage einer Praxisänderung (vgl. dazu BGE 123 V 157 Erw. 3b; BGE 107 V 82 Erw. 5, je mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 259; vgl. auch BGE 122 I 59 Erw. 3c/aa) erst und wäre eine solche überhaupt nur und soweit zulässig, als Art. 27bis IVV offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 28 Abs. 3 IVG eingeräumten Regelungsbefugnisse herausfiele oder sich aus andern Gründen als verfassungs- oder gesetzwidrig erwiese (vgl. BGE 124 II 245 Erw. 3; BGE 123 V 84 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen, AHI-Praxis 1997 S. 256). Die gegenteilige Auffassung liesse sich mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbaren (vgl. BGE 124 V 10 f. Erw. 5b/cc sowie BGE 112 Ib 310 Erw. 2
c. aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Bundesrat auf Grund von Art.
Abs. 3 IVG grundsätzlich zu allen durch das Gesetz nicht geregelten Fragen im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität bei Versicherten, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig waren, Vorschriften erlassen kann (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV […] vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II 1137 ff., 1197 und 1263). Diese weite Kompetenz umfasst insbesondere auch die Befugnis zur Regelung der vom Gesetz nicht beantworteten Frage der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten mit daneben einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG, was der Verordnungsgeber mit Art. 27 IVV und dem auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretenen und seit 1. Januar 1983 geschlechterneutral formulierten Art. 27bis IVV denn auch tat (vgl. ZAK 1977 S. 16 und ZAK 1982 S. 335). Bis zu jenem Zeitpunkt galt eine versicherte Person, na-
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mentlich eine Hausfrau, entweder als nicht erwerbstätig oder als (voll) erwerbstätig, wobei sich die Statusfrage im Einzelfall nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilte (vgl. BGE 99 V 43, ZAK 1974 S. 45; BGE 98 V 259, ZAK 1973 S. 438 und 265, ZAK 1973 S. 520 sowie EVGE 1964 S. 258). Dass sich Art. 27 bis IVV im Rahmen der weiten Delegationsnorm des Art. 28 Abs. 3 IVG hält, hat das EVG im Übrigen bereits in ZAK 1979 S. 271 Erw. 1b entschieden und wird auch in der Lehre anerkannt (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die IV, Zürich 1997, S. 220 f.; Rumo- Jungo, a. a. O., S. 211).
bb) Im Weitern verstösst die Regelung des Art. 27bis IVV nicht gegen den gesetzlichen Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und deren Bemessung bei Erwerbstätigen ohne anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG unter dem Gesichtspunkt des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Versichertes Risiko ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, indessen lediglich wenn und soweit die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung (Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall) zurückzuführen ist (BBl 1958 II 1160 f.; Meyer-Blaser,a. a. O., S. 8 f.). Wäre eine versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber ihr Arbeitspensum aus freien Stücken, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-) Ausbildung nachzugehen, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die IV einzustehen (BBl 1958 II 1162; Leuzinger-Naef, a.a. O., S. 124 f., sowie Rumo-Jungo, a.a. O., S. 195 unten f.; zur Kausalität und Finalität des Invaliditätsbegriffes im Allgemeinen und zur Bedeutung der sogenannten invaliditätsfremden Faktoren im Besonderen vgl. Meyer-Blaser, a.a. O., S. 14 f. und dortige Hinweise). Folgerichtig hat die Rechtsprechung entschieden, dass unter dem Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre, nach Art. 28 Abs. 2 IVG jenes Einkommen zu verstehen ist, welches er als Gesunder tatsächlich erzielen würde. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass der Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a mit Hinweisen; erwähntes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; vgl. auch RKUV
Nr. U 168 S. 97). An dieser Konzeption ändert der Sonderfall des Art. 5 Abs. 1 IVG nichts, zumal sich diese Gesetzesnorm direkt und in für den Richter verbindlicher Weise (Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 BV) auf den (finalen) Invaliditätsbegriff als solchen bezieht.
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cc) Sodann lässt auch BGE 119 V 481 Erw. 2b, wonach sich im Bereich der Unfallversicherung die Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten, insbesondere auch das Valideneinkommen, dem Wortlaut von Art. 18 Abs.
zweiter Satz UVG entsprechend auf der Grundlage der erwerblichen Möglichkeiten bemisst, Art. 27bis IVV nicht als gesetzwidrig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle weder auf die Kritik von Duc (Les assurances sociales en Suisse, Lausanne 1995, S. 434 ff. Fn 683) an diesem Entscheid näher einzugehen noch zu dieser Rechtsprechung, insbesondere im Lichte von RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97, Stellung zu nehmen. Zwar gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und in der Unfallversicherung. Danach hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1997, 2. Aufl., S. 80 Rz 5 und S. 263 Rz 12). Diese Koordinationsregel findet indessen ihre Schranke dort, wo die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 470 f. Erw. 2b angeführten Beispiele; ferner Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 97). Ein wesentlicher Unterschied zwischen der IV und der obligatorischen Unfallversicherung besteht nun darin, dass in jenem Bereich auch gesundheitlich bedingte Behinderungen in nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu Art. 1 ff. IVG und BGE 106 V 131 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 205) fallenden Beschäftigungen, wie insbesondere die Hausarbeit, versichert sind.
Dies beruht auf der Überlegung, dass die Invalidität der haushaltführenden Ehefrau (oder des Hausmannes) schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Familie haben kann (Anhang zum Protokoll der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der IV vom 31. Oktober 1955). Hinzu kommt, dass der Rentenanspruch in der Unfallversicherung eine feinere Abstufung kennt als in der IV (Art. 20 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 122 V 336 Erw. 4b) und dass das UVG im Bemessungsfaktor des versicherten Verdienstes ein (starkes) Korrektiv in Bezug auf die Rentenhöhe besitzt (Art. 15 UVG und Art. 22 ff. UVV). Wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm in Art. 28 Abs. 3 IVG eingeräumten weiten Regelungsbefugnis in Art. 27bis Abs. 1 erster Satz IVV festgelegt hat, dass sich bei teilerwerbstätigen Versicherten die Invalidität auf Grund des tatsächlichen oder allenfalls hypothetisch geleisteten Arbeitspensums bemisst, kann in dieser Vorschrift zu-
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mindest dort, wo der oder die betreffende Versicherte daneben auch in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig ist oder war, (allein) keine Gesetzwidrigkeit im Sinne einer Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes erblickt werden.
dd) Zum letzten Kritikpunkt der Nichtberücksichtigung einer allfälligen verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld hat das EVG im bereits erwähnten Urteil B. vom 19. Mai 1993 (I 417/92) ausführlich Stellung genommen (vgl. Erw. 5a hievor). Ob die Berücksichtigung solcher Wechselwirkungen bei Teilerwerbstätigen mit einem andern Aufgabenbereich grundsätzlich zulässig ist, wovon das EVG im nicht veröffentlichten Urteil N. vom 15. November 1996 (I 194/95) ausgegangen ist, allerdings ohne sich dabei mit seinen Erwägungen im Fall I 417/92 auseinanderzusetzen, erscheint fraglich. Dagegen spricht der hier zentrale Begriff der (Un-)Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, so wie ihn der Gesetzgeber verstand (vgl. BBl 1958 II
sowie Bericht der Subkommission II der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der IV vom 30. April 1956 S. 52 f.) und die Rechtsprechung (geltungszeitlich offen) konkretisierte (vgl. Erw. 2c hievor und Meyer-Blaser, a.a. O., S. 26 ff.; ferner Leuzinger-Naef, a.a. O., S. 124 ff., S. 126). Danach sind für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang einer oder einem haushaltführenden nicht oder teilerwerbstätigen Versicherten die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist oder nicht, haushaltsbezogene, sich in diesem Bereich nicht auswirkende Leistungseinbussen grundsätzlich unbeachtlich. Sonst müsste konsequenterweise auch bei voll erwerbstätigen Versicherten eine die Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich vermindernde Hausarbeit berücksichtigt werden, was die Rechtsprechung bisher abgelehnt hat (vgl. BGE 99 V 43 (ZAK 1974 S. 45) und ZAK 1988 S. 476; ZAK 1980 S. 600 oben). Hierin besteht denn auch, nebenbei bemerkt, ein wesentlicher Unterschied zu Versicherten, welche mehrere Teilerwerbstätigkeiten ausüben. Selbst wenn (wechselseitige) auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführende Leistungseinbussen bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen wären, dürfte, insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich), eine zuverlässige (medizinische und berufskundliche) Quantifizierung solcher Interaktionen praktisch schwierig sein. Beim Hauptanwendungsfall der gemischten Methode (Teilerwerbstätigkeit und Führung eines Mehrpersonenhaushalts) kommt insoweit erschwerend dazu, dass der Ehe-
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mann oder die Ehefrau von Gesetzes wegen verpflichtet ist, «ein jeder nach seinen Kräften» den haushaltführenden Ehepartner in dieser Arbeit zu entlasten (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB und ZAK 1992 S. 132 vor Erw. 3; vgl. auch ZAK 1984 S. 135). Davon abgesehen hat nun aber der Bundesrat, gerade auch aus Gründen der Praktikabilität (vgl. ZAK 1977 S. 16 f.), mit Art. 27bis IVV eine andere Regelung getroffen, welche vor dem Gesetz ebenfalls standhält. Es ist daher dem Richter verwehrt, eine davon abweichende Ordnung zu schaffen, zumal dem Verordnungsgeber in Art. 28 Abs. 3 IVG ein sehr weiter Bereich des Ermessens eingeräumt worden ist (vgl. BGE 124 diglich allenfalls de lege ferenda auf andere Lösungsmöglichkeiten hinweisen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das EVG alle bisher beurteilten Varianten einer modifizierten Anwendung der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen Hausfrauen mit zum Teil einlässlicher Begründung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots und des in Art. 163 ZGB konkretisierten Grundsatzes der Gleichheit der Geschlechter nach Art. 4 Abs. 2 BV verworfen hat (vgl. ZAK 1980 S. 598, 1992 S. 127 sowie Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; ferner ZAK 1989 S. 118 Erw. 4c). Es erscheint denn auch nicht einfach, eine allen denkbaren Fallgruppen oder gar Fällen (hypothetisch) teilerwerbstätiger Versicherter, welche daneben in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind, gerecht werdende generell-abstrakte Regelung zu finden. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass vielfach der Hauptgrund für die Kritik an der gemischten Methode gemäss Art. 27bis IVV und der Praxis im Umstand zu suchen ist, dass bei der Ermittlung der Behinderung im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG auf Grund eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 Abs. 1 IVV; vgl. AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a) in der Regel ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert verglichen mit der Invaliditätsbemessung im Rahmen eines Einkommensvergleichs im erwerblichen Bereich (vgl. Leuzinger- Naef, a.a. O., S. 127 oben mit Hinweis auf das Forschungsprojekt im Rahmen von NFP Nr. 29 «Wandel der Lebensformen und soziale Sicherheit», Muri 1994). Dies kann dazu führen, dass in Bezug auf die Erwerbstätigkeit zwar eine rentenbegründende Einschränkung besteht, die Gesamtinvalidität wegen der tieferen Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs.
IVG unter die rentenerhebliche Grenze von 40% zu liegen kommt (vgl. ZAK 1992 S. 131 unten). Dass die Grundlagen der Invaliditätsschätzung für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige «gänzlich verschieden» sind (EVGE
S. 261 Erw. 2), entspricht indessen dem gesetzgeberischen Willen, welcher in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG seinen Niederschlag gefunden hat (BBl 1958 II 1161 f. sowie Bericht der Subkommission II der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der IV
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vom 30. April 1956 S. 53). Daran etwas zu ändern, kann nicht Aufgabe des Richters sein (zur Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit vgl. BGE 123 V 322 Erw. 6b/bb mit Hinweisen).
d. Ist nach dem Gesagten Art. 27bis IVV gesetzmässig, stellt sich die Frage einer Praxisänderung nicht (vgl. Erw. 5b hievor).
6. Vorliegend ist von den Bemessungsfaktoren (Anteile Erwerbstätigkeit und Haushaltführung, Validen- und Invalideneinkommen, Behinderung im Haushaltbereich) einzig das Valideneinkommen von Fr. 58 800.– streitig, dies allerdings zu Recht. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung dieser hypothetischen Einkommensgrösse auf Grund der Angaben der ehemaligen und vor dem Unfall vom 30. Januar 1992 potentiellen neuen Arbeitgeberin vom Mittelwert des bei einem Vollzeitpensum als Personalleiterin maximal und als Agenturleiterin im Minimum in Aussicht gestellten Gehalts von Fr. 73 500.– ausgegangen ist (vgl. Erw. 3 hievor). Der auf ein 80%-Teilzeitpensum umgerechnete Betrag von Fr. 58 800.– entspricht indessen dem Lohn bei Antritt der Stelle im Frühjahr /Sommer 1993, kann somit nicht direkt dem auf den tatsächlichen Verdienstverhältnissen
beruhenden Invalideneinkommen von Fr. 28 925.– gegenübergestellt werden. Vielmehr ist diese Summe entsprechend der Lohnentwicklung (1,3% [1993/94], 1,4% [1994/95]; vgl. Die Volkswirtschaft, 6/97, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 27 Tabelle B10.2 [Dienstleistungen]) aufzurechnen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 60 399.– führt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 52,1% und eine Gesamtinvalidität von aufgerundet 50% (0,8 x 52,1% + 0,2 x 40%). Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente, über deren Beginn die Verwaltung, in Beachtung von Art. 48 Abs. 2 IVG, noch zu befinden haben wird. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). (I 31/97)
IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 28. Juli 1999 i. Sa. K. Z. Art. 28 Abs. 2 IVG. Invaliditätsfremde Gründe wie Lebensalter, Dienstalter, mangelnde Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten sind bei der Beurteilung der einer versicherten Person noch zumutbaren
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Arbeit zu berücksichtigen. Wird jedoch gestützt auf alle Umstände eine Arbeit als zumutbar erachtet, sind diese Faktoren – weil invaliditätsfremd – bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen.
A. Der 1944 geborene gelernte Bauschlosser K . Z. war zumindest seit 1991 jeweils nur temporär angestellt, wobei er ab 2. August 1994 in seinem angestammten Beruf für die Firma X. tätig war. Vom 2. Mai 1991 bis 1. Mai 1993 und vom 1. März 1994 bis 29. Februar 1996 bezog er zudem Taggelder der ALV. Bei einem Arbeitsunfall erlitt er am 6. April 1995 eine distale Schaftfraktur des rechten Vorderarmes. Am 31. Januar 1997 meldete sich K. Z. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte die Auskünfte der Arbeitgeberfirma vom 12. Februar 1997 und der Arbeitslosenkasse ebenfalls vom 12. Februar 1997 ein. Zudem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 lehnte sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades ab.
B. Auf Beschwerde des K. Z. hin bejahte die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. Juni 1998 den Anspruch auf eine Viertelsrente.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst die IV-Stelle auf Aufhebung des Entscheides der erstinstanzlichen Rekursbehörde. K. Z. beantragt, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, während sich das BSV eines förmlichen Antrages enthält.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V
Erw. 2a und b, ZAK 1979 S. 224), und die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass nach der Rechtsprechung des EVG Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die IV hat nicht dafür einzustehen, wenn ein Versicherter zufolge seines Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einem Versicherten in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen
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Umstände, welche neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V 21 Erw. 2c, ZAK 1982 S. 34; ZAK 1991 S.
Erw. 3c, 1989 S. 315; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 420 f.). Lag des Weitern das Einkommen einer versicherten Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen, dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss auf das Invalideneinkommen haben dürften. Steht fest, dass ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hat, so muss auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren Durchschnittsverdienstes erfolgen (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4b, 1989
2. Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 23. Januar 1997 kann mit Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und Administration wie Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Archiv- und Magazinertätigkeiten, Chauffeurdienste, hausinterne Botengänge oder administrative Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist, während eine körperlich schwere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist; dauernde Schlag- oder Vibrationsbelastungen für den rechten Arm und das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sollten vermieden werden.
3a. Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleichs gingen Verwaltung und kantonales Gericht von einem ohne Invalidität mutmasslich realisierbaren Lohn von jährlich Fr. 50 219.– aus. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die IV-Stelle dazu aus, sie habe das Valideneinkommen gestützt auf den von der Arbeitslosenkasse für das Jahr 1997 gemeldeten versicherten Verdienst von monatlich Fr. 3863.– auf Fr. 50 219.– (Fr. 3863.– x 13) im Jahr festgelegt, da auf den Fragebogen für den Arbeitgeber oder den IK-Zusammenruf infolge der unregelmässigen Einkommensverhältnisse und der jeweils nur kurzen Anstellungsdauer nicht habe abgestellt werden können.
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b. Der Berechnung der IV-Stelle kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sie unberücksichtigt lässt, dass zum versicherten Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG alle vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen und somit auch der 13. Monatslohn gehören (vgl. BGE 122 V 362; Nussbau - mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Nr. 302; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 11 zu Art. 23). Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3863.– im Monat würde der Jahresverdienst folglich Fr. 46 356.– betragen. Auch auf den derart ermittelten Betrag kann indessen für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht abgestellt werden, da er mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners keinen repräsentativen Wert darstellt und seiner konkreten beruflichen Situation nicht angemessen Rechnung zu tragen vermag. Wie sich den Einträgen in den individuellen Konten entnehmen lässt, unterlag sein Jahreseinkommen infolge häufiger Stellenwechsel und wiederholter Arbeitslosigkeit erheblichen Schwankungen. Während es beispielsweise im Jahre 1990 Fr. 43 662.– betrug, reduzierte es sich in den folgenden Jahren auf Fr. 35 253.– (1991), Fr. 29 193.– (1992) und Fr. 20 101.– (1993), um schliesslich für 1994 auf Fr. 41 471.– zu steigen. Zwar kann bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 13. Januar 1999 [I 409/97]); vgl. auch Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 181). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch, dass das durchschnittliche Einkommen in den Jahren vor Eintritt der Invalidität – wie im Übrigen auch der versicherte Verdienst von Fr. 46 356.– deutlich unter dem Lohn liegt, der von männlichen Arbeitnehmern mit Berufs- und Fachkenntnissen in der Metallbe- und verarbeitung durchschnittlich erzielt wird und der gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für 1994 bei Fr. 5030.– lag (LSE 1994 Tabelle A 1.1.1). Anhaltspunkte dafür, dass sich der als Bauschlosser ausgebildete Beschwerdegegner aus freien Stücken mit unstabilen Arbeitsverhältnissen und damit verbunden mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, fehlen
(vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Vielmehr ist aufgrund seiner ausbildungsmässigen und finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass er ohne Behinderung ganztags im gelernten Beruf – den er im Übrigen auch zur Zeit des Unfalls ausübte – tätig wäre. Dem Umstand der bloss gelegentlichen Erwerbstätigkeit ist daher bei der Invaliditätsbemessung in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass diese Tatsache beim Einkommensvergleich entweder überhaupt nicht oder dann beim Validen- und beim Invalideneinkommen berücksichtigt wird (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 Erw. 5b). Fehlen wie hier aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die
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Einkommensermittlung, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der bundesamtlichen Lohnstrukturerhebung enthalten sind (Omlin, a.a. O., S. 180). Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 belief sich der Zentralwert für in der Metallbe- und verarbeitung beschäftigte Männer mit Berufsausbildung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 1994 auf insgesamt Fr. 5030.–, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit in dieser Branche von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 27) ein Gehalt von monatlich Fr. 5243.– oder Fr. 62 916.– im Jahr ergibt. Für den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs entspricht dies unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von je 1,3% in den Jahren 1995 und 1996 und 0,5% im Jahr 1997 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28) Fr. 64 884.–.
4a. Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens zogen Vorinstanz und Verwaltung die LSE 1994 bei, gemäss welcher Männer im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Monat durchschnittlich Fr. 4127.– verdienten. Im Hinblick auf die seitherige Lohnentwicklung (+ 3,5%) setzten sie diesen Betrag für 1997 auf jährlich Fr. 51 257.– fest. Zudem berück - sichtigen sie, dass gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer, welche nur leichtere Tätigkeiten verrichten können, in der Regel nicht mit den für gesunde und voll einsatzfähige Personen massgebenden Lohnansätzen rechnen können, indem sie 25% in Abzug brachten. Weiter hat die IV-Stelle eine Reduktion von 10% vorgenommen, um dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdegegners Rechnung zu tragen. Diesen Abzug hat die Vorinstanz auf 20% erhöht mit der Begründung, in den Verweisungstätigkeiten (Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Archiv- und Magazinertätigkeiten, Chauffeurdienste, hausinterne Botengänge oder administrative Tätigkeiten) müsse der Beschwerdegegner aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der in diesen Bereichen fehlenden beruflichen Erfahrung erhebliche Erwerbseinbussen in Kauf nehmen. In diesen Arbeitsbereichen nehme die Leistungsfähigkeit sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht ab, weshalb jüngere Arbeitnehmer bevorzugt würden.
b. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der verbliebenen Leistungsfähigkeit mit Vorinstanz und Verwaltung von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4127.– für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss LSE 1994 Tabelle A 1.1.1 auszugehen. Dieses beruht jedoch auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wohingegen die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahre 1994 durchschnittlich bei 41,9
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Stunden lag (LSE 1994 S. 42). Unter zusätzlicher Aufrechnung der Nominallohnerhöhung resultiert daraus für 1997 ein monatliches Einkommen von Fr. 4458.– (Fr. 4323.– + 1,3% + 1,3% + 0,5%) oder Fr. 53 496.– im Jahr. Zu beachten gilt es sodann, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher Schwerarbeit verrichtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI- Praxis 1999 S. 50; BGE 114 V 310, nicht veröffentlichte Erw. 4b; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Dabei ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Die kantonale Rekursbehörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wegen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit der rechten Hand eine um 25% unter dem durchschnittlichen Lohnniveau gesunder Hilfsarbeitskräfte liegendes Einkommen in Kauf nehmen müsse. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte nicht auf eine leichte Beschäftigung angewiesen ist, sondern nach ärztlicher Einschätzung durchaus auch mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann, erscheint diese Reduktion als grosszügig und den konkreten Gegebenheiten jedenfalls angemessen. Wird ein Abzug in diesem Umfang zugestanden, reduziert sich das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen auf Fr. 40 122.–.
c. Zu prüfen bleibt, ob wegen des fortgeschrittenen Alters des Versicherten ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Eine Analyse der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten dokumentiert den Einfluss persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Anzahl Dienstjahre, Lebensalter und Nationalität auf die Lohnhöhe (LSE 1994 S. 17 ff.). Was das Lebensalter betrifft, nimmt der Zuwachs des Lohnes mit dem Alter relativ ab (LSE 1994 S. 23). Aus Tabelle A 4.2.1 (LSE 1994 S. 87 ff.) ergibt sich sodann, dass die Lohnsumme in allen Anforderungskategorien bis zum Alter 62/65 stetig zunimmt, wobei die Kurve ab der Altersstufe 40/49 allerdings flacher verläuft. Ein Vergleich der für männliche Arbeitnehmer gültigen Medianwerte zeigt zudem, dass sich der altersmässige Lohnanstieg im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten weit weniger stark auswirkt als bei der Gruppe der anspruchsvollen und schwierigen Arbeiten. Da sich der Faktor Alter jedenfalls in keiner der Kategorien lohnsenkend auswirkt, besteht kein Anlass, im Rahmen der Invaliditätsbemessung nebst dem Abzug gemäss Erw. 4b unter dem Titel des Alters einen weiteren Abzug zuzu-
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lassen. Auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass jüngere Arbeitnehmer bei der Anstellung allgemein bevorzugt werden, rechtfertigt keinen zusätzlichen Abzug, da Erwerbslosigkeit wegen des Alters keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (vgl. Erw. 1). Die erstinstanzliche Rekursbehörde begründet den höheren Abzug des Weitern mit der fehlenden beruflichen Erfahrung in den Verweisungstätigkeiten. Dazu ist festzuhalten, dass im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (LSE 1994 S. 21). Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag daher ein Abzug in Höhe von 25% vom Tabellenlohn den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles hinreichend Rechnung zu tragen.
d. Der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 64 884.– mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40 122.– führt zu einer Erwerbseinbusse von 38%. Somit ist der IV-Stelle im Ergebnis beizupflichten, dass der Anspruch auf eine Viertelsrente nicht ausgewiesen ist. (I 377/ 98)
IV. Hilflosenentschädigung Urteil des EVG vom 26. Mai 1999 i. Sa. J. A. Art. 42 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 35 Abs. 1 und 37 IVV. Bei der Entstehung des Anspruchs bestimmt sich der Grad der Hilflosigkeit nach der während der Wartezeit bestandenen durchschnittlichen Hilflosigkeit. Für die Durchschnittsberechnung ist auf die Prozentsätze für die Entschädiungsansätze abzustellen (leicht 20, mittel 50, schwer 80%).
A. Der 1931 geborene J. A. litt seit 1994 an einem ausgedehnten Hypopharynx-Karzinom rechts cT4 cN2 und wurde am 9. Mai 1995 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (HE) der IV angemeldet. Gestützt auf einen Bericht des Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom 26. Juni 1995 erliess diese am 25. August 1995 zwei Verfügungen, mit welchen sie E. A., der Ehefrau des am 23. Juli 1995 verstorbenen J. A., ab 1. März bis 31. Mai 1995 eine HE bei Hilflosigkeit leichten Grades und für die Monate Juni und Juli 1995 eine HE bei Hilflosigkeit schweren Grades zusprach.
B. Gegen die Verfügung vom 25. August 1995, mit welcher für die Monate März bis Mai 1995 eine HE bei Hilflosigkeit leichten Grades gewährt wurde, erhob E. A. Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit ab 1. März 1995.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob die erstinstanzliche Rekursbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt auf und stellte fest, für die Monate März bis Mai 1995 bestehe Anspruch auf eine HE bei Hilflosigkeit mittleren Grades (Entscheid vom 11. September 1998).
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides der erstinstanzlichen Rekursbehörde.
E. A. äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf HE (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 35 Abs. 1 IVV), die für die Höhe der Entschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 36 IVV) und die nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 124 II 247 f.; BGE 121 V
Erw. 3a mit Hinweisen, AHI-Praxis 1996 S. 170) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2a. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein, dass die einjährige Wartezeit im März 1994 begann und der am 23. Juli 1995 verstorbene Ehemann der Beschwerdegegnerin ab März 1994 in leichtem Grade und ab Juni 1994 in schwerem Grade hilflos war.
Streitig ist einzig die Frage, ob der Versicherte in der Zeit von März bis Mai 1995 Anspruch auf eine HE bei Hilflosigkeit leichten oder aber mittleren Grades hatte, nachdem die Beschwerdegegnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem ihrem Begehren nur teilweise entsprochen worden ist, selber nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat. Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie die Verschlimmerung der Hilflosigkeit während der Wartezeit berücksichtigt werden kann.
b. Die Vorinstanz gelangt zur Auffassung, es sei nicht einzusehen, weshalb bei einer IV-Rente allfällige Verschlechterungen der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres einen Einfluss auf die Höhe der Rente bei Beginn des Anspruchs haben könnten, die HE sich bei Beginn des Anspruchs jedoch danach bemessen sollte, in welchem Ausmass ein Versicherter am Anfang des Wartejahres hilflos sei, und eine allfällige Verschlimmerung seiner Hilflosigkeit erst drei Monate nach Ablauf des Wartejahres berücksichtigt
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werden könnte. Bei einer allfälligen Verschlimmerung der Hilflosigkeit während des Wartejahres sei deshalb in Anknüpfung an die Entschädigungsansätze für die drei Hilflosigkeitsgrade in Art. 37 IVV ein Durchschnittswert während der Wartezeit zu berechnen. Im konkreten Fall ergebe sich bei drei Monaten leichter und neun Monaten schwerer Hilflosigkeit während der Wartezeit eine durchschnittliche Hilflosigkeit von 65% (3 x 20% plus 9 x 80% = 785% : 12 = 65%). Demnach bestehe nach Ablauf der Wartezeit bereits Anspruch auf eine HE für eine Hilflosigkeit mittleren Grades.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Höhe der zu gewährenden HE sei nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Hilflosigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbleibenden Hilflosigkeit zu bestimmen. Vorliegend habe ab März 1994 zunächst nur leichte Hilflosigkeit bestanden. Bei Ablauf der Wartezeit im März 1995 habe die schwere Hilflosigkeit erst neun Monate angedauert, weshalb eine Erhöhung der HE in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV erst drei Monate nach Anspruchsbeginn, somit auf den 1. Juni 1995, erfolgen könne. Eine Durchschnittsberechnung der Hilflosigkeit in Prozenten während der Wartezeit analog zu den Renten sei bei der HE nicht vorgesehen. Die Vorinstanz vermische mit ihrer prozentualen Durchschnittsrechnung die Prüfung der Anspruchsberechtigung mit der Berechnung der Leistung. Ferner beziehe sich die analoge Anwendung von Art. 29 IVG nur auf die Auslegung des Begriffs der «dauernden» Hilflosigkeit und biete keinen Anlass für eine Durchschnittsberechnung.
3a. Der Anspruch auf eine HE entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Als hilflos gilt nur, wer dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 42 Abs. 2 IVG) bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art.
Abs. 3 lit. d IVV) bedarf. Dieses Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf HE im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV), und im Fall der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist (vgl. BGE 111 V 227, ZAK
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S. 414; ZAK 1986 S. 487 Erw. 2b; ZAK 1983 S. 334 Erw. 3). Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (BGE 105 V 67 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK
S. 65).
Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 86 bis 88bis IVV («E. Die Revision der Rente und der HE») Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Keine Revision liegt vor, wenn bei der erstmaligen Zusprechung einer HE für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Entschädigungen zufolge unterschiedlicher Grade der Hilflosigkeit zugesprochen werden; vielmehr handelt es sich diesfalls um eine erstmalige, rückwirkende, abgestufte Zusprechung der HE. Trotzdem kommt in solchen Fällen Art. 88a IVV zur Anwendung, nicht hingegen Art. 88bis IVV; diese hinsichtlich der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung unterschiedlicher Invalidenrenten begründete Rechtsprechung (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; BGE 109 V 126 Erw. 4a, ZAK 1983 S. 501) ist auch auf den vergleichbaren Fall der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung einer HE anzuwenden. Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
b. Nach Auffassung der IV-Stelle soll eine während der Wartezeit eingetretene Veränderung der Verhältnisse nicht in der Weise Beachtung finden, dass sie sich bereits auf das Ausmass des Anspruchs auf HE ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit auswirkt. Im Hinblick auf die vorliegend seit Juni 1994 bestehende schwere Hilflosigkeit habe im März 1995 demnach die schwere Hilflosigkeit lediglich neun Monate angedauert, weshalb die Erhöhung der HE nach Massgabe von Art. 88a Abs. 2 IVV erst drei Monate nach Entstehen des Anspruchs, d. h. per 1. Juni 1995, erfolgen könne. Soweit die Beschwerdeführerin sich damit auf den Standpunkt stellt, die erhöhte Hilflosigkeit müsse in jedem Fall zunächst zwölf Monate bestanden haben, bevor sie sich anspruchsändernd auswirke, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies stünde im Widerspruch zum von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführten Art. 88a IVV und liefe im Übrigen auf eine Betrachtungsweise hinaus, wie sie der Revision von Renten der IV nach Art. 41 IVG vor Inkrafttreten des Art. 88a IVV am 1. Januar 1977 zu Grunde gelegen hat (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a in fine mit Hinweisen, AHI-Praxis 1996 S. 177; vgl. auch ZAK 1990 S. 135, wonach die Wartezeit von einem Jahr sich nur auf die erstmalige Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs bezieht). Falls die IV-Stelle mit ihrem Einwand zum Ausdruck bringen möchte, eine Verschlimmerung der Hilflosigkeit während der Wartezeit sei nur
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nach den Revisionsregeln gemäss Art. 86 ff. IVV und erst nach Entstehung des Anspruches zu berücksichtigen, so ist ihr bezüglich der Massgeblichkeit der Revisionsbestimmungen für Sachverhalte der vorliegenden Art teilweise beizupflichten. Richtig ist dabei, dass sich die Art. 86 bis 88bis IVV auf die Revision einer laufenden HE (BGE 109 V 127 Erw. 4a, ZAK 1983 S. 501) beziehen und nur Anwendung finden, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit «in der Folge» (vgl. Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV), somit tatsächlich nach Entstehung des Anspruchs auf HE in erheblicher Weise ändert (zum durch ständige Rechtsprechung erweiterten Anwendungsbereich von Art. 88a IVV vgl. Erw. 3a hievor). Damit ist jedoch, entgegen der Ansicht der IV- Stelle, nicht ausgeschlossen, dass Veränderungen des Hilflosigkeitsgrades während der Wartezeit bei der Zusprechung einer HE berücksichtigt werden können.
c. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt, bezieht sich die analoge Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG im Bereich der HE auf die gesetzlich geforderte Dauerhaftigkeit der Hilflosigkeit. Dass die Rechtsprechung im Hinblick darauf bei Hilflosigkeitsfällen der Variante 2 eine einjährige Wartezeit eingeführt hat, spricht jedoch nicht für, sondern gegen die Auffassung der IV-Stelle, wonach Veränderungen der Hilflosigkeit während der Wartezeit unbeachtlich seien. Diese Wartezeit ist im Rentenbereich zu berücksichtigen, weil die Variante 2 im Gegensatz zur Variante 1 (BGE 111 V 23 Erw. 3b, ZAK 1985 S. 473) von sich wandelnden Verhältnissen ausgeht. Beträgt im Rentenfall die Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Wartezeit beispielsweise 30%, steigt diese nach drei Monaten auf 50% und nach weiteren drei Monaten auf 100% an, ergibt sich rückblickend für die einjährige Wartezeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von entsprechend hohem Ausmass steht dem Versicherten in diesem Fall nach Ablauf der Wartezeit bereits eine ganze Rente zu (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6, AHI-Praxis 1996 S. 177), obwohl die anfänglich bestehende Arbeitsunfähigkeit, vorausgesetzt, sie hätte während der ganzen Wartezeit unverändert weiter bestanden, nicht einmal für eine Viertelsrente ausreichen würde. Entsprechend haben sich die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht nur im Renten-, sondern ebenso im Hilflosigkeitsbereich niederzuschlagen. Richtig ist folglich der Standpunkt der Vorinstanz, wonach auch im Hilflosigkeitsfall Veränderungen während der Wartezeit schon auf den Zeitpunkt des Ablaufs derselben zu beachten sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Rentenfall während der Wartezeit die Arbeitsunfähigkeit und danach die Erwerbsunfähigkeit relevant ist, bei der HE jedoch sowohl während der Wartezeit als auch später allein die Hilflosigkeit zur Diskus-
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sion steht. Gerade weil es in letzterem Fall während beider Phasen um den Begriff der Hilflosigkeit geht, ist nicht einzusehen, weshalb sich Veränderungen des Hilflosigkeitsgrades während der Wartezeit nicht auch auf den Anspruch im Zeitpunkt dessen Beginns auswirken sollten. Das kantonale Gericht hat somit vorliegend der Verschlimmerung der Hilflosigkeit des Verstorbenen während der Wartezeit zu Recht Rechnung getragen.
4. Um im Rentenbereich die durchschnittliche prozentuale Arbeitsfähigkeit während der Wartezeit ermitteln zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c; BGE 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282). Demgegenüber wird der Grad der Hilflosigkeit nicht in Prozenten, sondern nach Massgabe der drei Stufen «leicht», «mittelschwer» und «schwer» ausgedrückt (Art. 36 IVV). Nach Art. 37 IVV beträgt die monatliche HE bei Hilflosigkeit schweren Grades 80%, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 50% und bei Hilflosigkeit leichten Grades 20% des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVG. Der Rückgriff der Vorinstanz auf diese Entschädigungsansätze zur Ermittlung des durchschnittlichen Hilflosigkeitsgrades während der Wartezeit erweist sich bei dieser Ausgangslage als begründet. Eine Vermischung der Anspruchsberechtigung mit der Leistungsberechnung findet dadurch, entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwand, nicht statt, da die Entschädigungsansätze des Art. 37 IVV vorliegend lediglich zur Ermittlung eines durchschnittlichen Hilflosigkeitsgrades bei sich während der Wartezeit verändernden Verhältnissen herangezogen werden. Der angefochtene Entscheid, mit welchem nach Massgabe einer im Durchschnitt mittleren Hilflosigkeit während der Wartezeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1995 eine HE bei Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wird, ist daher zu bestätigen. (I 500/98)
IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 14. Juni 1999 i. Sa. I. I. Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 128 OG; Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG. Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und / oder befristeten IV-Rente wird ein
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Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. (Präzisierung der Rechtsprechung zum Begriff des Streitgegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand.)
A. Der 1960 geborene I. I. erlitt am 17. Oktober 1991 bei seiner Tätigkeit als Bauarbeiter einen Unfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufkam. Am 26. November 1992 ersuchte I. I. die IV um berufliche Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Die IV-Kommission (heute IV-Stelle) zog unter anderem die UV-Akten bei und liess den Versicherten vom 16. bis 19. Mai 1994 im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) polydisziplinär abklären. Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 1994 teilte die IV-Stelle I. I. mit, aufgrund der ärztlich erhobenen Befunde körperlicher und psychischer Art sei ihm spätestens seit Ende Oktober 1993 wiederum eine Erwerbstätigkeit, z. B. im industriellen Berufsspektrum, zumutbar, wobei er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Es werde ihm daher während der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 eine befristete ganze IV-Rente ausgerichtet. Nachdem die IV-Stelle bei Frau Dr. med. A., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Versicherten mittlerweile ambulant psychiatrisch behandelte, einen Bericht (vom 27. März 1995) eingeholt hatte, erliess sie am 9. Juni
eine im Sinne des Vorbescheids lautende Verfügung.
B. I. I. liess bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung vom 9. Juni 1995 sei aufzuheben und ihm ab dem 17. Oktober 1991 eine unbefristete ganze IV-Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die kantonale Rekursbehörde gelangte zur Auffassung, mit der angefochtenen Verfügung habe die IV-Stelle zwei unterschiedliche Anordnungen getroffen, einerseits die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 1. Oktober 1992, anderseits deren Aufhebung auf den 31. Januar 1994. Da die befristete ganze Rente unangefochten und auch von Seiten der Verwaltung im Verlaufe des Verfahrens nicht beanstandet worden sei, bestehe kein Anlass, diesen Punkt gerichtlich zu überprüfen. Die noch offenen Fragen nach Beginn und Dauer der Rente beantwortete die kantonale Rekursbehörde dahingehend, dass sie einen Anspruch vor dem 1. Oktober 1992 verneinte, den Anspruch auf eine ganze Rente über den 31. Januar 1994 hinaus hingegen bejahte. In diesem Sinne hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde
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mit Entscheid vom 5. Dezember 1996 die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Dispositiv-Ziffer 1).
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Rekursbehörde zum weiteren Vorgehen im Sinne ihrer Ausführungen zurückzuweisen (u. a. Überprüfung des Anspruchs auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 und allenfalls Anhörung des Versicherten im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius).
I. I. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das BSV hat sich nicht vernehmen lassen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen:
1a. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b; BGE 118 V 313 Erw. 3b; BGE 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen,
b. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a; BGE 117 V 295 mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 53; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
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2a. Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48, ZAK 1985 S. 53, und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. BGE 124 V 20 Erw. 1, 25 Erw. 2a, je mit Hinweisen) und – materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c, ZAK 1985 S. 53). Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z. B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z. B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete «Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses» (so BGE 110 V 51 Erw. 3c, ZAK 1985 S. 53; BGE 112 Erw. 2a [«partie du rapport juridique détérminé par la décision litigeuse»]). Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. in diesem Sinne BGE 118 V 313 f. Erw. 3b; ferner BGE 119 V 350 Erw. 3b sowie Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). Sache des Richters bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) erfüllt sind.
b. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente («Teilaspekte», «aspects», vgl. BGE der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei IV-Renten insbe-
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sondere der Invaliditätsgrad (BGE 110 V 52 Erw. 3d, ZAK 1985 S. 53), die Rentenberechnung und der Rentenbeginn (unveröffentlichte Urteile M. vom 15. Mai 1995 [U 144/94] und 25. April 1994 [I 303/92]; anders noch, aber im Ergebnis gleich BGE 98 V 34 oben, ZAK 1972 S. 587). Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 106 V 92 Erw. 1, ZAK 1980 S. 628). Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (in diesem Sinne BGE 122 V 356 Erw. 5b, wo allerdings verknappt die «Kürzung» [der Komplementärrente nach UVG wegen eines unfallfremden Vorzustandes] statt die gekürzte Rente als Streitgegenstand bezeichnet wird; vgl. auch BGE 110 V 52 Erw. c. Dass Teilaspekte des Streitgegenstandes nach dem Gesagten der Rechtskraft in der Regel nicht zugänglich sind, schliesst nicht aus, über gewisse Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses (bei Versicherungsleistungen beispielsweise über den Anspruch als solchen) vorab rechtskräftig zu verfügen oder zu entscheiden (vgl. BGE 122 V 153 Erw. 1; BGE 120 V
Erw. 2 und dortige Hinweise; zur Verbindlichkeit der Erwägungen eines Rückweisungsentscheides für die Verwaltung oder die richterliche Vorinstanz vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a und BGE 113 V 159). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass im Falle einer solchen Ablehnung eines Leistungsbegehrens im Grundsatz die fehlende Anspruchsberechtigung nicht bloss ein Begründungselement oder Teilaspekt des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses ist, sondern im Bestreitungsfalle den Streitgegenstand bildet. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V S. 587 und EVGE 1961 S. 186 f. Erw. 1). Zieht der Richter an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei (BGE 122 V 166), oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug (ZAK 1991 S. 370 f. Erw. 8) zu beachten (vgl. auch BGE 122 V 36 f. Erw. 2).
d. Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten IV-Rente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie
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die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche) unter den in Erw. 2c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung mit einzubeziehen (so erwähntes Urteil M. vom 25. April 1994 [I 303/92]). Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/ oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird (insofern unrichtig die unveröffentlichten Urteile P. vom 24. Dezember 1997 [I 375/97] und vom 16. Januar 1992 [I 138/91], wo die unbestritten gebliebenen befristeten Anspruchsperioden aufgrund der Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Rechtskraft nicht in die Prüfung mit einbezogen wurden). Auch in solchen Fällen liegt bloss ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass
unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 110 V 51 unten f., ZAK 1985 S. 53) bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und /oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125, ZAK 1983 S. 501, und 265 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 350 sowie BGE 113 V 275 Erw. 1a, ZAK 1988 S. 249), könnte die Frage nach der Recht-
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mässigkeit der Abstufung/ Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d. h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 113 V 275 Erw. 1a, ZAK
S. 249; BGE 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 350; zur zeitlichen Wirkung der Änderung des Rentenanspruchs vgl. Art. 88bis IVV ZAK 1983 S. 501). 3a. Mit der Anfechtungsgegenstand des kantonalen Verfahrens bildenden Verfügung vom 9. Juni 1995 hat die IV- Stelle dem Beschwerdegegner eine ab 1. Oktober 1992 laufende, bis 31. Januar 1994 befristete ganze IV- Rente zugesprochen. Die Vorinstanz hat, entsprechend den Anträgen in der Beschwerde, lediglich geprüft, ob der Versicherte bereits ab 17. Oktober 1991 Anspruch auf eine IV-Rente habe und ob die laufende ganze Rente richtigerweise auf Ende Januar 1994 aufgehoben worden sei. In die Beurteilung nicht mit einbezogen hat sie die «Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1.10.1992». Dieser Punkt sei unbeanstandet geblieben und auch die Verwaltung habe im Verlaufe des Verfahrens nichts vorgebracht, was gegen den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 1992 spreche. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, die gerichtliche Prüfung auf diese «zum Anfechtungsgegenstand gehörende (…) Frage auszudehnen (BGE 110 V 53 Erw. 4a, ZAK 1985 S. 53)», und zwar umso weniger, als die Rentenberechtigung ab 1. Oktober 1992 ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden könne. Die beschwerdeführende IV-Stelle vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Anspruch auf die ganze Rente während der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 ebenfalls zu überprüfen, nachdem sie festgestellt habe, dass dieser Anspruch nicht beurteilt werden könne. Die befristete Anspruchsberechtigung gehöre zwar «an sich nicht zum Streitgegenstand», da sie nicht angefochten und von ihr dazu weder lite pendente eine neue Verfügung erlassen noch ein Antrag auf reformatio in peius gestellt worden sei. Indem aber dieser Rentenanspruch zweifellos zum Anfechtungsgegenstand gehöre, hätte die Vorinstanz nur zu prüfen gehabt, ob ein «enger Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand» bestanden habe. Dies sei zwischen der Anfechtung des Rentenbeginns und der Weiterausrichtung der ganzen Rente einerseits und der befristeten
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ganzen Rente anderseits offensichtlich der Fall. Der angefochtene Entscheid müsse daher schon aus diesem formellen Grund aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung – unter Wahrung der Verfahrensrechte des Versicherten im Falle seiner Schlechterstellung – an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
b. Die Vorinstanz ging im Lichte des in Erw. 2 Gesagten richtigerweise davon aus, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 1995 zugesprochene befristete ganze Rente bildet. Dazu gehört auch der nicht beanstandete ganze Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994. Das kantonale Gericht argumentiert denn auch zu Recht nicht, dieser Teilaspekt «des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses» sei (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen und daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Diese verfahrensrechtliche Rechtslage verkennt die IV-Stelle, wenn sie ausführt, die befristete Anspruchsberechtigung gehöre zwar zum Anfechtungsgegenstand, aber (an sich) nicht zum Streitgegenstand. Im Ergebnis ist der Verwaltung jedoch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diesen Punkt in ihre Prüfung mit einzubeziehen. Hiezu hätte – auch ohne diesbezügliche Vorbringen der Parteien, namentlich der IV-Stelle – schon deshalb hinreichender Anlass bestanden, weil nach zutreffender Auffassung der erstinstanzlichen Rekursbehörde aufgrund der Akten der ganze Rentenanspruch ab 1. Oktober
und der weitere Anspruchsverlauf ohne weitere Abklärungen, insbesondere zur Frage, ob der im ZMB-Gutachten vom 15. Juni 1996 diagnostizierten neurotischen Persönlichkeitsstörung Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zukommt, nicht schlüssig beurteilt werden kann (BGE
V 53 vor Erw. 4b, ZAK 1985 S. 53). Davon abgesehen ergibt sich die vorinstanzliche Prüfungspflicht auch aus der vom Gesetz festgelegten Revisionsordnung, indem bei Zusprechung einer befristeten Rente die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Rente nicht sachgerecht beurteilt werden könnte, wenn die Periode der Anspruchsberechtigung der richterlichen Beurteilung nicht zugänglich wäre (vgl. Erw. 2 hievor).
c. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente auch für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 materiell prüfe. Dabei wird sie bei ihrem Entscheid die Verfahrensrechte der Parteien zu beachten haben, dies insbesondere im Falle einer reformatio in peius durch Herabsetzung oder frühere Aufhebung der befristeten ganzen Rente (vgl. BGE 122 V 166 und SVR
IV Nr. 5 S. 19). (I 84/97)
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AHV und Gesamtgebiet AHV/ IV/ EO/ EL Schweigepflicht; Beantragung von IK-Auszügen durch das BFF . . . . 37 Franchising . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 Änderung der Rechtsprechung bei Konkubinatspaaren . . . . . . . . . . . 147 Rentenansprüche von Personen aus dem Kosovo . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Betreuungsgutschriften; Beginn des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Optionsrecht der Verbandsausgleichskassen zur Erfassung von vorzeitig pensionierten Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 Zusammenruf von IK-Auszügen zuhanden der Versicherten . . . . 149, 192 Zusammenruf von IK-Kopien zuhanden von IV-Stellen . . . . . . . . . . . 150 Systemwechsel für die Bemessung der persönlichen Beiträge . . . . . . 187 Vergleiche über Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG? . . 189
Rechtsprechung Versicherungsunterstellung; Erwerbsortprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Beiträge; Konkubinat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116, 198 Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen . . . . . . . . . . . . 203 Rechtsbeständigkeit von Beitragsverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Arbeitgeberhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23, 26, 206 Beiträge zur Förderung der Altershilfe; Fristversäumnis bei Gesuchseinreichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Arbeitslosenversicherung Änderungen im Bereich der ALV auf den 1.1. 2000 . . . . . . . . . . . . . . . 150
Invalidenversicherung (IV) Änderung der IVV aufgrund der 6. EO-Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 EO-Revision und IV-Taggelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Rechtsprechung Berufliche Massnahmen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Medizinische Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43, 125 – bei Geburtsgebrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 Sonderschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136, 213
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Hilfsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 Höhe des Taggeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 Besitzstandsgarantie des bisher bezogenen UV-Taggeldes . . . . . . . . . 45 Neuanmeldung bei anspruchsbeeinflussenden Änderungen . . . . . . . . 83 Anspruch auf Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129, 133 Entstehung des Rentenanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Invaliditätsbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50, 138, 177, 237 Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 Hilflosenentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 Rechtspflege; Parteientschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 Rechtspflege; Begriff des Streitgegenstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV (EL) Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1999 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der EL . . . . . . 12 Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL . . . . . . . . . . . 65 Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2000 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der EL . . . . . . 193
Rechtsprechung Vermögensbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Berufliche Vorsorge Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000 . . . . . 195
Erwerbsersatzordnung 6. EO-Revision: Gestaffeltes Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Änderungen der EOV aufgrund der 6. EO-Revision . . . . . . . . . . . . . . 91 EO-Revision und IV-Taggelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Familienzulagen Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1999 . . . . . 1 Änderungen bei kantonalen Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Rechtsprechung Zulagen für Kinder, die im Ausland leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
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Mitteilungen Meinungsaustausch AK /BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15, 73, 113, 151 Gemischte Kommission AHV/ Steuerbehörden . . . . . . . . . . . . 39, 114, 197 Kommission für Beitragsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73, 151 Kommission für Rechnungswesen, VA / IK und technische Koordination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Kommission für Durchführungsfragen der EO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Eidgenössische AHV/ IV-Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114, 152 Generalversammlung der Vereinigung der VAK . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 Kommission für Rentenfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 Kommission für EL-Durchführungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
Personelles – Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74, 153 – Kantonale Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 – IV-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 – EL-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16, 40, 74, 115, 154, 197
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Abkürzungen AHI AHI-Praxis (Zitierweise: AHI 1994 S. xxx) AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des Seco) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBl Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen CHSS Soziale Sicherheit, Zeitschrift des BSV (seit 1993) DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV IK Individuelles Konto IV Invalidenversicherung
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IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unfallversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Seco Staatssekretariat für Wirtschaft SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/ IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO WTG Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben bis 1992 vom BSV (ab 1993: AHI-Praxis) ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBL Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
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Neu gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis Forschungsbericht Nr. 7/99: Invalidenversicherung: BBL/EDMZ Europäische Entwicklungstendenzen zur Invalidität im 318.010.7/99 d Erwerbsalter. Band 1 (Vergleichende Synthese) Fr. 13.30
Forschungsbericht Nr. 8/99: Invalidenversicherung: BBL/EDMZ Europäische Entwicklungstendenzen zur Invalidität 318.010.8/99 d im Erwerbsalter. Band 2 (Länderprofile) Fr. 21.70
Rententabellen 2000. Ermittlung der Rentenskala. BBL/EDMZ Gültig für 2000 318.117.001 df Fr. 6.–
AHV/IV/EO/ALV: 6,55% Beiträge vom massgebenden Lohn BBL/EDMZ bis Fr. 8900.–. Unverbindliche Hilfstabelle 318.112.1. dfi Fr. 2.90
AHV/IV/EO/ALV: Umrechnung von Nettolöhnen BBL/EDMZ in Bruttolöhne. Gültig ab 1. Januar 2000 318.115 df Fr. 1.10
Informationen für Ärztinnen und Ärzte über die BBL/EDMZ Eidgenössische Invalidenversicherung. Ausgabe 1999 318.519.02 dfi Kantonale Gesetze über Familienzulagen: BBL/EDMZ Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden 318.802.11 dfi in den Jahren 1995 bis 1997 Fr. 14.– bei Beiträgen und Leistungen» Merkblatt «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die 2.02, d/f/i** AHV, die IV und die EO», Stand am 1. Januar 2000 Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, 2.03, d/f/i** die IV und die EO», Stand am 1. Januar 2000 Merkblatt «Beiträge an die Arbeitslosenversicherung», 2.08, d/f/i** Stand am 1. Januar 2000 Merkblatt «Beiträge der Studierenden an die AHV, 2.10, d/f/i** die IV und die EO», Stand am 1. Januar 2000 Merkblatt AHV/IV/EO/ALV «Beitragspflicht auf Kurzarbeits- 2.11, d/f/i** und Schlechtwetterentschädigungen», Stand am 1. Januar 2000 Stand am 1. Januar 2000
* BBL/EDMZ, 3003 Bern, www.admin.ch/edmz, Fax 031/325 50 58 ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
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