Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 2

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Finanzierung AHV

27. März 2008

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 2

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG: Beitragsstatut eines Autors Urteil vom 26. April 2007 i.S. S. (H 102/06)

Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, verliert das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal zwar nicht jegliche Bedeutung, tritt jedoch gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Tätigkeit eines Autors, der ein Werk verfasst, um es im Rahmen eines Verlagsvertrages dem Verlag zur Herausgabe zu überlassen. Der Autor hat materielle Investitionen höchstens in bescheidenem Rahmen zu tätigen, so etwa für einen Arbeitsraum und einen Computer, die in der Regel aber auch privat genutzt werden (Erw. 6.4).

Die Prüfung der im Vordergrund stehenden Frage der betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit des Autors vom Verlag anhand der einzelnen Verlagsverträge ergibt im vorliegenden Fall, dass sich der Autor weder an Weisungen des Verlags zu halten hat noch in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist. Es besteht für ihn keine Pflicht, über die Tätigkeit oder die Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Er kann frei entscheiden, wann er sich der schriftstellerischen Tätigkeit widmet und auf welchen Zeitpunkt er das Werk fertig stellt. Er benötigt überdies keine Infrastruktur des Verlages für seine Tätigkeit. Das für die Autorentätigkeit ausgerichtete Honorar stellt folglich nicht massgebenden Lohn dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Abgabetermine für die Manuskripte sowie gewisse formale Vorgaben festgelegt worden sind und eine vertragliche Verpflichtung besteht, periodisch Nachträge zu erstellen, und dass Lektorat, Druck, Einbinden und Vertrieb der Werke über die Infrastruktur des Verlages erfolgen. Schliesslich führen auch die in den Verträgen enthaltenen Konkurrenzverbotsklauseln sowie die Befugnisse des Verlages bei der Verwendung der Werke zu keinem anderen Ergebnis (Erw. 6.5).

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