Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 34
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Beiträge AHV
Datum 19. Dezember 2011
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV – Nr. 34
Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut; die sexuellen Dienstleistungen, welche Frauen in den beiden Bordellen der Beschwerdeführerin erbringen, stellen unselbständige Erwerbstätigkeit dar (E. 5 und 6).
Urteil vom 22. November 2011 i.S. M. AG (9C_246/2011)
Bei der Beurteilung, wie das Beitragsstatut von Frauen, welche in gemieteten Zimmern von Etablissements sexuelle Dienstleistungen erbringen, zu bestimmen sei, wurde namentlich Folgendes geprüft:
Kein spezifisches Unternehmerrisiko/Fehlen von Investitionen: Den Frauen wird ein „Package“ zur Verfügung gestellt, insbesondere bestehend aus erforderlichem Equipment (Gratisgetränke, Videomaterial, erotische und Wellnessprodukte, etc.), Übernahme von Werbung, Kundenakquisition, Zurverfügungstellung von Kreditkartenterminal und Einsatz von Sicherheitspersonal. Dadurch kann die Tätigkeit ohne grossen eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand aufgenommen und auch wieder aufgegeben (Kündigungsfrist des Mietvertrages beträgt 30 Tage) werden. Des Weiteren halten sich bei einer derartigen Konstellation die Vorinvestitionen (Einrichtung, Leistung eines Mietzinsdepots etc.) in einem engen Rahmen.
Da jedoch die Eigenheit des Branchenzweiges, resp. das diesbezüglich verbreitete Geschäftsmodell dafür verantwortlich ist, dass kaum Investitionen erforderlich sind und praktisch keine Verluste anfallen, ist der Fokus auf das Unterordungs-/Abhängigkeitsverhältnis zu richten:
- Einordnung in betriebsorganisatorisches Gefüge: Die Frauen sind an die Hausordnung und an die Öffnungszeiten gebunden.
- Übernahme der Quellesteuer: Die Betreiberin der Etablissements zieht von den Einnahmen von Frauen, die über keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung verfügen, die Quellensteuer ab, wodurch die Betreiberin die Arbeitgeberstellung gerade selber dokumentiert.
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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV
- Die Etablissementbetreiberin bestimmt über die Vergabe der Zimmer und kann ihr ungeeignet bzw. unpassend erscheinende Interessentinnen ablehnen.
- Kein Auftreten der Frauen in eigenem Namen nach aussen: Die Werbung erfolgt unter dem Namen der Etablissementbetreiberin: Die Frauen treten nach aussen nicht direkt in Erscheinung. Auf der Homepage der Etablissements finden sich nur Fotos der Frauen, eine direkte Kontaktmöglichkeit besteht hingegen nicht. Den Frauen wird keine Plattform geboten, um sich und die Bedingungen ihrer Leistungen differenziert und unmittelbar anzubieten.
Das Bundesgericht gelangte unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zum Schluss, dass das Abhängigkeitsverhältnis verschiedene Ausprägungen aufweise, die eindeutig zu Gunsten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden. Nicht gehört wurde zum einen das Argument, wonach die Frauen während Ausfallzeiten weder einen Lohnanspruch noch bezahlte Ferien hätten, da das zivilrechtliche Verhältnis betreffend, welches AHV-rechtlich nicht ausschlaggebend sei und zum anderen das Fehlen von Entgeltzahlungen. Hierzu wurde darauf hingewiesen, dass von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes auszugehen ist, womit nicht relevant sei, wer das Entgelt ausbezahle, sondern vielmehr entscheidend sei, ob die geldwerte Leistung im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet sei.