Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 39

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

22. April 2013

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 39

Ob ein Versicherter erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmten Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbinbis dung mit Art. 28 AHVV) ausübte (E. 5.2).

Der Vorruhestand gemäss Art. 34 Bundespersonalverordnung (BPV) kann nicht mit einer arbeitsvertraglichen Freistellung gleichgesetzt werden (E. 6.1). Eine arbeits- oder personalrechtliche abweichende Regelung vermag die zwingende AHV-rechtliche Definition der Nichterwerbstätigkeit nicht zu derogieren (E. 6.3). Entschädigen die Leistungen im Vorruhestand mindestens teilweise für die früheren schwierigen Arbeitsbedingungen und besteht in diesem Sinne eine sachliche Korrelation, sind sie – in Nachachtung von BGE 111 V 161 – nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr der letzten effektiven Arbeitstätigkeit im individuellen Konto einzutragen (E. 6.4).

Urteil vom 24. Januar 2013 (9C_356/2012) BGE 139 V 12

B. mit Jahrgang 1950 war bis Ende Oktober 2008 als Angehöriger des Grenzwachtkorps bei der Eidgenössischen Zollverwaltung tätig. Am 1. November 2008 trat er einen dreijährigen Vorruhestandsurlaub an. Vereinbarungsgemäss sollte nach Ablauf dieses Urlaubs, das heisst auf den 1. November 2011, das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden und ein vorzeitiger Altersrücktritt erfolgen. Während des dreijährigen Vorruhestandsurlaubs erhielt B. den vollen Lohn, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht und monatlich der Ausgleichskasse als Lohnbeiträge überwiesen wurden. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 teilte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) B. mit, es komme ihm während des Vorruhestandsurlaubes das Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen zu. Sämtliche AHV/IV/EO-Abzüge auf den Lohnzahlungen würden auf seinem individuellen Konto in das Jahr gebucht, in dem er in den Vorruhestandsurlaub getreten sei. Am 9. Februar 2011 setzte die EAK verfügungsweise die persönlichen Beiträge für das Jahr 2009 auf Fr. 350.00 fest.

Vorliegend streitig war, ob der Versicherte während seines Vorruhestandes für das Jahr 2009 AHVrechtlich als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig war oder nicht. Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 73 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

Das Bundesgericht erwägt, dass um zu beurteilen, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist, die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten angeschaut werden müssen. Das entscheidende Kriterium sei, ob auf einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des Minimalbeitrages erreichen. Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person mehr als den minimalen Betrag entrichtet, könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie sei nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen. Eine Qualifikation von B. als Erwerbstätiger während des dreijährigen Vorruhestandsurlaubs scheidet in vorliegendem Fall mangels einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit aus.

Gemäss Bundesgericht hat der Vorruhestand nach Art. 34 BPV zwar gewisse Ähnlichkeiten mit einer privatrechtlichen Freistellung im Arbeitsvertrag, diese beiden Formen des Verzichts auf Arbeitsleistung würden sich aber u.a. dahingehend deutlich voneinander unterscheiden, als die Leistungen im Vorruhestand mindestens teilweise eine Entschädigung für die vormaligen schwierigen Arbeitsbedingungen darstellen und die Freistellung im Arbeitsvertrag eben dieser sachlichen Korrelation zur geleisteten Arbeit entbehre. Hinzu komme, dass mittels arbeits- bzw. personalrechtlicher abweichender Regelung die zwingende AHV-rechtliche Definition der Nichterwerbstätigkeit nicht derogiert werden könne. Genau dies war jedoch mit der geänderten Vorruhestandsregelung in der BPV bezweckt worden, wie deren Materialien entnommen werden kann. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass vorliegend kein Anlass bestehe, von BGE 111 V 161 abzuweichen, gemäss welchem die sachlich mit der vormalig geleisteten Arbeit zusammenhängenden Zahlungen nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr, ter in dem die Arbeit zuletzt ausgeführt wurde, im individuellen Konto einzutragen sind (heute in Art. 30 Abs. 3 AHVG geregelt). Dies bedeutet vorliegend also, dass die Vorruhestandsleistungen nach dem Erwerbsjahrprinzip (oder Bestimmungsprinzip) im Jahr 2008 im individuellen Konto von B. einzutragen sind.

Die EAK erfasste B. für das vorliegend streitige Jahr 2009 zu Recht als Nichterwerbstätigen. Es liegt keine Konstellation vor, die ein Abweichen vom Grundsatz des Erwerbsjahres rechtfertigen würde. B. droht auch keine Beitragslücke, denn für die Jahre seines Vorruhestandsurlaubes wird er als Nichterwerbstätiger erfasst. Die Abkehr vom Erwerbsjahrprinzip würde zu einer verpönten Umgehung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger führen.