Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 61
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
31.01.2018
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht
Auswahl des BSV - Nr. 61
Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 2 und 24 sowie Art. 1 Abs. 1 Anhang II des Freizügigkeitsabkommens, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14c Bst. a Vo 1408/71, Art. 13 Abs. 3 Vo 883/2004, Sozialversicherungsabkommen Schweiz – Slowenien, Sozialversicherungsabkommen Schweiz – ehemaliges Jugoslawien; Das Einkommen eines slowenischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz Wohnsitz hat und hier eine unselbständige und in Montenegro eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich der obligatorischen AHV-Beitragspflicht (E. 6).
Urteil vom 7. Dezember 2017 (Urteil 9C_320/2017) BGE 143 V 402
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer, slowenischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro der schweizerischen AHV untersteht und auf den damit erzielten Einkommen Beiträge zu entrichten hat (E. 3). Montenegro gehört nicht zu den Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens (FZA). Dasselbe sowie die Vo 1408/71 und Vo 883/04 sind daher grundsätzlich nicht anwendbar (E. 6.1). Das Bundesgericht setzt sich mit seiner Rechtsprechung zu räumlichen Dreiecksverhältnissen betreffend die Schweiz, einen Mitgliedstaat der EU sowie einen Drittstaat auseinander. Aus BGE 139 V 216, der eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, lasse sich auf den hier zu beurteilenden Fall nichts ableiten, da der Beschwerdeführer in Montenegro selbstständig tätig war (E 6.2). Ferner beruft sich das Bundesgericht auf das Urteil 9C_313/210, in welchem die Vo 1408/71 bezogen auf das Dreiecksverhältnis für anwendbar erklärte wurde (E 6.3.1). Im vorliegenden Fall bestehen zwischen allen drei beteiligten Staaten ebenfalls bilaterale Abkommen. Diese erklären im Grundsatz die Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates für massgebend, auf dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Beschwerdeführer war jedoch nebst seiner unselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz in Montenegro selbstständigerwerbend. Bei dieser Konstellation sehen die auf dem FZA basierenden Kollisionsregeln den Vorrang desjenigen Mitgliedstaates vor, in dessen Gebiet die unabhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Vorliegend fallen zudem Wohnsitz und Beschäftigungsort zusammen. Im Ergebnis anerkennt das Bundesgericht die Massgeblichkeit des schweizerischen Rechts, welches das Einkommen des Beschwerdeführers aus der selbstständigen Tätigkeit in Montenegro der AHV-Beitragspflicht unterwirft und weist darauf hin, dass keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach Art. 6ter AHVV vorliegen (E. 6.3.2). Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 73 37, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch