Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

12.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 45/5

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

BESCHLUSS Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2011/C 45/04)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER Versicherungszeiten, die von einem Mitgliedstaat als sol­ SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — che mitgeteilt werden, vom Empfängermitgliedstaat akzeptiert werden müssen und ihre Qualität nicht hinterfragt werden darf. gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen (5) Gleichzeitig ist es unerlässlich, den Grundsatz anzuerken­ Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ nen, wonach die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer tungs- oder Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der nationalen Voraussetzungen für die Gewährung von Leis­ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. tungen der sozialen Sicherheit zuständig bleiben — so­ 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom fern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Weise angewandt werden —, und zu bekräftigen, dass Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die dieser Grundsatz durch den Grundsatz der Zusammen­ Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, rechnung nicht berührt wird. Um etwaige Hindernisse hinsichtlich der Begründung eines Anspruchs zu überwinden, muss ein Empfängermitgliedstaat in einem ersten gemäss Artikel 71 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung Schritt zunächst alle mitgeteilten Zeiten als solche akzep­ (EG) Nr. 883/2004, tieren, und dann in einem zweiten Schritt feststellen, ob spezielle nationale Voraussetzungen erfüllt sind. in Erwägung nachstehender Gründe: (6) Die Begriffsbestimmung von „Versicherungszeiten“ in (1) Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält die Begriffsbestimmung von „Versicherungszei­ ist im Vergleich zu Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung ten“. Aus dem Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe t der (EWG) Nr. 1408/71 unverändert geblieben. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich, dass gleichgestellte Zeiten den Versicherungszeiten gleichwertig sind und den Beitragszeiten nicht gleichwertig sein müssen. (7) Da der vorliegende Beschluss der Gewährleistung der Rechtssicherheit dient, sollte er nur auf Fälle angewandt werden, die nach seinem In-Kraft-Treten entschieden wer­

(2) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der den — Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten verankert. Dieser Grundsatz sollte einheitlich angewendet werden; hierzu gehört die Zusammenrechnung der Zeiten, die HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: nach den nationalen Rechtsvorschriften nur für die Begründung oder Erhöhung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden. (1) Alle Versicherungszeiten — seien es Beitragszeiten oder Zeiten, die durch die nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten gleichgestellt sind — fallen unter den Begriff „Ver­ (3) Im Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. sicherungszeiten“ im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 heisst es, dass der Grundsatz der Gleichstellung 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten führen sollte. (2) Alle Zeiten für den betreffenden Leistungsanspruch, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, werden nur durch Anwendung des Grund­ (4) Es ist notwendig, sicherzustellen, dass bei der Anwen­ satzes der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 6 der dung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zei­ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 12 der Verordnung ten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (EG) Nr. 987/2009 berücksichtigt. Gemäss dem Grundsatz der Zusammenrechnung müssen von einem anderen Mitgliedstaat (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität zusam­ (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. mengerechnet werden.

C 45/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 12.2.2011

(3) Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch — nach Anwendung (5) Die im Anhang genannten Beispiele für die praktische des Grundsatzes der Zusammenrechnung gemäss Nummer 2 — Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 dieses Beschlusses sind unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. Bestandteil des vorliegenden Beschlusses. 883/2004 für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zu­ (6) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union ständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats Weise angewandt werden; dieser Grundsatz wird durch nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht berührt. Union.

(4) Der vorliegende Beschluss gilt nur für Fälle, die nach Der Vorsitzende der Verwaltungskommission seinem In-Kraft-Treten entschieden werden. Keyina MPEYE

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ANHANG

BEISPIELE FÜR DIE PRAKTISCHE ANWENDUNG DER NUMMERN 1, 2 UND 3 DIESES BESCHLUSSES

Beispiel für die Anwendung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses: Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A hat die versicherte Person eine Beitragszeit von 10 Jahren und 2 Jahre gleichgestellter Zeiten zurückgelegt, die nach dessen Rechtsvorschriften nur für die Berechnung zählen.

Gemäss Nummer 1 des Beschlusses sind dem Mitgliedstaat B 12 Jahre mitzuteilen.

Gemäss Nummer 2 (und Erwägungsgrund 2) des Beschlusses muss der Mitgliedstaat B diese 12 Jahre als solche zum Zwecke der Zusammenrechnung berücksichtigen.

Beispiel für die Anwendung der Nummern 2 und 3 des Beschlusses: Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A hat die versicherte Person 30 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zurückgelegt. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A sehen als nationale Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente vor, dass die betroffene Person mindestens 35 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ nachweisen muss.

Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B hat die versicherte Person 2 Studienjahre (als „gleichgestellte Zeit des Studiums“ mitgeteilt) und 3 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zurückgelegt.

Gemäss Nummer 2 des Beschlusses muss der Mitgliedstaat A diesen Zeitraum von 5 Jahren als solchen zum Zwecke der Zusammenrechnung berücksichtigen (erster Schritt).

Gemäss Nummer 3 des Beschlusses prüft Mitgliedstaat A anschliessend, ob die nach seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (hier die „tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit“) und ob diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (zweiter Schritt).

Da lediglich 3 Beitragsjahre mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ im Mitgliedstaat B im Zusammenhang stehen, ist das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A festgelegte Erfordernis von 35 Jahren der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Unter der Annahme, dass keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, braucht nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A keine vorgezogene Altersrente gewährt zu werden.