Änderungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG und FLV) auf den 1. Januar 2009

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft

CH-3003 Bern, BSV

An die Kantonalen AHV- Ausgleichskassen

Unser Zeichen: 653.01/2007/03435 14.11.2008 Doknr: 85 Sachbearbeiter/in: Jost Herzog / Hj Bern, den 1. Dezember 2008

Änderungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG und FLV) auf den 1. Januar 2009

Sehr geehrte Damen und Herren

Am 1. Januar 2009 tritt das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Das FLG wurde angepasst und bleibt daneben als Spezialgesetz bestehen. Verschiedene Bestimmungen des FamZG sind auch auf das FLG anwendbar. Die Links, welche zu den verschiedenen Gesetzes- und Verordnungstexten führen, sind auf der Homepage des BSV - Familienzulagen – Gesetzliche Grundlagen zu finden unter:

Die wesentlichsten Änderungen sind die folgenden:

1 Geltungsbereich

Das FLG wird neu auch im Kanton Genf anwendbar sein.

2. Arten und Ansätze der Zulagen Neu kommen auch in der Landwirtschaft Ausbildungszulagen zur Ausrichtung. Die Ansätze nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG: Kinderzulagen von 200 Franken und Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Kind und Monat, im Berggebiet liegen die Ansätze 20 Franken höher. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmende kommt weiterhin zusätzlich eine Haushaltungszulage von

Franken pro Monat zur Ausrichtung. Es ist daran zu erinnern, dass für die Abgrenzung von Berg- und Talgebiet die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt werden, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Art. 2 Abs. 5 der

Jost Herzog Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 (31) 3229147, Fax +41 (31) 3227880 Jost.Herzog@bsv.admin.ch http://www.bsv.admin.ch

Landwirtschaftlichen Zonenverordnung). Die entsprechenden Angaben können von den Ausgleichskassen direkt bei der kantonalen Landwirtschaftsdirektion bezogen werden (s. Rz 99 der Erläuterungen zum FLG).

3. Anspruch auf Zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Auch bei Teilzeitarbeit werden bei unbefristetem Arbeitsverhältnis ganze Zulagen ausgerichtet; analog zur Regelung im FamZG (Art. 13 Abs. 3) hat Anspruch, wer auf einem Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (ab 1.1.2009 6'840 Fr. im Jahr, 570 Fr. im Monat) entspricht, Beiträge entrichtet.

4. Anspruchskonkurrenz a) verschiedene Ansprüche derselben Person Es gilt weiterhin der subsidiäre Charakter der Zulagen nach dem FLG (Art. 10 Abs. 1 FLG): Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende, welche daneben noch eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erhalten auch inskünftig die Zulagen primär aufgrund dieser Tätigkeit, sofern ein Einkommen erzielt wird, welches mindestens 6 840 Fr. im Jahr oder 570 Fr. im Monat erreicht.

Bei zeitlich beschränkter ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit: Es besteht für diese Zeit der primäre Anspruch nach dem FamZG und für die restlichen Monate ein Anspruch nach dem FLG; ebenso besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit Anspruch auf allfällige Differenzzahlungen zwischen dem kantonal massgebenden Ansatz für die Nebenerwerbstätigkeit und dem Ansatz nach dem FLG (wenn die höheren Ansätze im Berggebiet zur Anwendung kommen).

Bei unbefristeter ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit: Es besteht der primäre Anspruch auf die vollen Zulagen in der Höhe der entsprechenden kantonalen Zulagenregelung. Sofern diese tiefer liegen als die Ansätze nach FLG, besteht Anspruch auf die Differenzzulage.

b) Ansprüche verschiedener Personen Neu gelten die Bestimmungen über die Anspruchskonkurrenz (Art. 7 FamZG) auch für das FLG. Bei in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern sind somit die Zulagen in demjenigen Kanton vorrangig auszurichten, in dem die Familie wohnt. Da Familien üblicherweise auf dem Bauernhof leben, besteht im Falle der ausserkantonalen Erwerbstätigkeit der Mutter der vorrangige Anspruch des Vaters nach dem FLG. Arbeiten dagegen beide Eltern im Wohnsitzkanton, so ist das höhere AHV-pflichtige Einkommen für den vorrangigen Anspruch ausschlaggebend. Es besteht allenfalls Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person auf eine Differenzzulage.

Im Zusammenhang mit der Differenzzulage gilt es im Falle der Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende folgendes zu beachten: Die Haushaltungszulagen nach dem FLG stellen eine eigene, im FamZG nicht geregelte Zulagenart dar. Eine Anspruchskonkurrenz ist somit nur zwischen mehreren landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden möglich. Im Verhältnis zu einem Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG darf die Haushaltungszulage daher bei der Berechnung der Differenzzulage nicht „angerechnet“ werden:

  • Wenn der prioritäre Anspruch nach dem FamZG besteht, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf die ganze Haushaltungszulage nach FLG.

  • Bei prioritärem Anspruch nach dem FLG: Bei der Berechnung der Differenzzulage für die zweitanspruchsberechtigte Person nach FamZG darf die Haushaltungszulage der erstanspruchsberechtigten Person nicht berücksichtigt werden. Die Differenzzulage entspricht folglich dem Unterschied zwischen den nach dem FLG ausgerichteten Kinder- oder Ausbildungszulagen und denjenigen nach der Regelung, welche für die zweitanspruchsberechtigte Person massgebend ist.

c) Konsequenzen für den Vollzug ab 1. Januar 2009

Nach Artikel 13 Absatz 3 FamZG besteht – wie erwähnt – Anspruch auf Familienzulagen, wenn ein jährliches Erwerbseinkommen erzielt wird, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (6840 Fr.) entspricht. Schon bei relativ kleinen Teilzeiterwerbstätigkeiten resultiert demnach neu für ausserlandwirtschaftliche Tätigkeiten ein voller Anspruch auf Zulagen, welcher demjenigen nach dem FLG vorgeht. Fälle mit Nebenerwerbstätigkeiten sind entsprechend zu prüfen. Um Rückforderungen zu vermeiden, ist es angezeigt, diese Fälle innert nützlicher Frist einer Überprüfung zu unterziehen.

Wenn beide Eltern mit dem Kind zusammenleben und im Wohnsitzkanton der Familie arbeiten, besteht neu der Vorrang des höheren AHV-pflichtigen Einkommens. Insbesondere bei kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetrieben ist es somit möglich, dass der vorrangige Anspruch inskünftig auf den ausserhalb der Landwirtschaft tätigen anderen Elternteil übergeht. Entsprechende Fälle sind ebenfalls innert nützlicher Frist zu überprüfen.

5. Anspruch für im Ausland lebende Kinder Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten: Wie bisher besteht Anspruch auf die Familienzulagen. Dies gilt weiterhin für alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien.

Staatsangehörige anderer Länder: Neu gelten die einschränkenden Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 FamZV; Zulagen werden somit nur noch exportiert, wenn die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Da sich verschiedene dieser Staatsverträge explizit auf das FLG beziehen, ist der Kreis jener Länder, in welche nach dem FLG exportiert wird, grösser als jener nach dem FamZG. Exportiert werden nach dem FLG weltweit Kinder-und Ausbildungszulagen, nicht jedoch Haushaltungszulagen an Staatsangehörige von Staaten, mit denen ein Abkommen über Familienzulagen besteht; dies betrifft Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, San Marino, Serbien, Slowenien und die Türkei.

Die überarbeiteten Erläuterungen zum FLG finden sich auf der Vollzugswebsite des BSV unter: Diese enthalten insbesondere detaillierte Ausführungen zur Anspruchskonkurrenz samt Beispielen. Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) informiert bezüglich des Anspruchs für im Ausland lebende Kinder (Randziffern 301 -309 und 314-325 FamZWL). Sie wird Mitte Dezember 2008 ebenfalls auf der Vollzugswebsite des BSV zur Verfügung stehen: Das Merkblatt 6.09 wurde ebenfalls angepasst und ist unter verfügbar.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen

Dr. Marc Stampfli, Leiter Bereich Familienfragen