Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) (Stand:1.1.2024)

1 Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Im Allgemeinen

Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Berechnung von überführten (Teil 2.) und von altrechtlichen Renten (Teil 3.) bei Mutationen und Ablösungen.

Überführte Renten sind Renten, auf die der Anspruch vor 1/24 dem 1. Januar 1997 entstanden ist und die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2001 gemäss den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision neu berechnet wurden (vorgezogene Überführungen) oder die am 1. Januar 2001 automatisiert überführt wurden. Sie gelten als neurechtliche Renten.

Integrale Neuberechnung bedeutet, dass eine Rente, auf 1/24 die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, nach den geltenden allgemeinen Bestimmungen des AHVG und IVG, der entsprechenden Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen RWL (mit Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungsgutschriften, usw.) neu festgesetzt werden muss.

Altrechtliche Renten sind Renten, auf die der Anspruch vor 1/24 dem 1. Januar 1997 entstanden ist und deren Berechnungsgrundlagen bisher nicht geändert werden mussten.

Für die rückwirkende Festsetzung von Renten gelten die folgenden Bestimmungen:

Eintritt Versicherungsfall vor 1.1.1997 – erstmalige Festsetzung – RWL, gültig bis 31.12.1996 – Mutationen zwischen – KS II 1.1.1997 und 31.12.2000 Eintritt Versicherungsfall ab RWL, in der ab 1.1.1997 1.1.1997 gültigen Fassung

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1.2 Anspruch auf Zusatz-, Kinder- und Waisenrenten

Soweit dieses Kreisschreiben oder das KS II keine abweichenden Bestimmungen oder besondere Hinweise enthält, gelten immer die Regeln der Wegleitung über die Renten. Massgebend ist die Fassung, welche für den Zeitpunkt der Neuberechnung gültig ist. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung der Zusatz-, Kinder- und Waisenrenten sowie Überversicherungs- und Plafonierungsfälle.

Altersrentner, deren Ehefrauen spätestens am 31. Dezem- 1/24 ber 1941 geboren sind, haben solange Anspruch auf eine Zusatzrente für ihre Ehefrau, als diese selbst keinen eigenen Anspruch auf eine Invaliden- oder eine Altersrente geltend machen kann. In solchen Fällen kann die Zusatzrente auch nach Erreichen des Referenzalters durch die Ehefrau weiter gewährt werden.

Für IV-Renten, die erstmals vor dem 1. Januar 1997 ent- 1/24 standen sind, gilt beim Anspruch auf die Zusatzrente in folgenden Fällen neues Recht:

Mutation massgebende Bestimmung (Rz) Heirat oder Wiederheirat nach 3201 ff. RWL 1.1.1997 (aufgehoben 1/04)

KS II 6014.1 KS II Wegfall der Invalidität eines Ehe- 3201 ff. RWL gatten (aufgehoben 1/04) Wiederaufleben der Invalidität 9010 KS II nach 1.1.1997

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2. Überführte Renten

2.1 Überführte Renten von Ehepaaren

2.1.1 Im Allgemeinen

Wird in Folge einer Mutation festgestellt, dass die Ehefrau eine bessere Rentenskala aufweist als ihr Ehemann, ist gemäss Rz 8023 KS II vorzugehen und die Ehepaarrente rückwirkend von Amtes wegen vorgezogen zu überführen. Die Berechnungsgrundlagen werden nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. „Rentenaufbau“). Eine Nachzahlung kann in jedem Fall nur innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist vorgenommen werden.

2.1.2 Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente

Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, 1/24 ist die Altersrente aufgrund der geltenden allgemeinen Bestimmungen zu berechnen.

Führt diese Berechnung der Altersrente im Vergleich zur überführten Invalidenrente zu einem tieferen Betreffnis, wird auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage abgestellt.

Die Rente des andern Ehegatten bleibt – vorbehalten Plafonierung – unverändert (Ausnahme siehe Rz 2005).

Sind beide Ehegatten altersrentenberechtigt, so wird auch 1/24 die Altersrente des anderen Ehegatten (Basis Referenzalter) nach den neuen Bestimmungen berechnet und der Berechnungsgrundlage der bisherigen Rente gegenübergestellt. Randziffer 3007 ist sinngemäss anwendbar.

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2.1.3 Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten ist die überführte Rente des überlebenden Ehegatten nicht neu zu berechnen, sondern allenfalls zu entplafonieren.

Wurde anlässlich der Überführung das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss den Regeln über die Besitzstandsgarantie ermittelt (Rz 2014 ff. KS II und Rz 3004 KS B), sind keine Übergangsgutschriften anzurechnen. Ausnahme siehe Rz 2008.

Bei Frauen ist ausserdem zu prüfen, ob ihnen aufgrund ihres Jahrgangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem verstorbenen Mann.

Diese Prüfung ist auch vorzunehmen, wenn das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss den Regeln über die Besitzstandsgarantie ermittelt wurde (Rz 2014 ff. KS II und Rz 3004 KS B). Trifft dies zu, so ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nach den Bestimmungen von Rz 2011 KS II und Rz 2001 KS B unter Anrechnung der vom Jahrgang der Frau abhängigen Anzahl Übergangsgutschriften neu zu ermitteln.

Auf der Grundlage des bisherigen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (vorbehalten Rz 2008 f.) und der bisherigen Rentenskala ist ein Verwitwetenzuschlag in der Höhe von 20 Prozent, höchstens aber bis zum Betrag der Maximalrente zu gewähren (Art. 35bis AHVG).

Weniger als 70 Prozent invalide verwitwete Personen ha- 1/04 ben nur dann Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie die Voraussetzungen für eine Witwen- bzw. Witwerrente erfüllen (Art. 43 Abs. 1 IVG).

Der Alters- oder Invalidenrente ist allenfalls eine Witwen- oder Witwerrente gegenüber zu stellen. Dieser Vergleich muss nicht durchgeführt werden, wenn keine Waisenrenten EDI BSV | Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei

zur Ausrichtung gelangen und die neu berechnete Alters- oder Invalidenrente höher ist als der Maximalbetrag der Witwen- oder Witwerrente, oder wenn die Hinterlassenenrente offensichtlich tiefer ist als die Alters- oder Invalidenrente.

Die höhere der beiden Renten wird ausbezahlt.

2.1.4 Ehescheidung

Im Scheidungsfall werden die bisherigen Alters- oder Invalidenrenten nicht neu berechnet, sondern lediglich entplafoniert.

Invalide Ex-Ehegatten haben dabei ab dem Monat nach Inkrafttreten der Ehescheidung Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss ihrem eigenen Invaliditätsgrad.

Es besteht keine Besitzstandsgarantie auf die bisher ausgerichteten Rentenbeträge.

Bei Frauen ist zu prüfen, ob ihnen aufgrund ihres Jahrgangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem geschiedenen Mann. Im Übrigen ist Randziffer 2008 f. sinngemäss anwendbar.

2.1.5 Wegfall der Invalidität

Fällt die rentenbegründende Invalidität bei einem Ehegat- 1/03 ten weg, gilt für die Rente des weiterhin rentenberechtigten Ehegatten Rz 5412 RWL sinngemäss.

Die Rentenberechnungsgrundlagen werden aufgrund der ungeteilten Einkommen nach den Regeln und Tabellen integral neu festgesetzt, die bei Eintritt des Versicherungsfalls massgebend waren. Anschliessend werden sie nach

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den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. „Rentenaufbau“).

Führt die integrale Neuberechnung zu einer tieferen Rentenskala, so wird für die neue Rente die bisherige Rentenskala beibehalten.

Beträgt der Invaliditätsgrad des weiterhin invaliden Gatten 1/24 weniger als 70 Prozent, besteht nur noch Anspruch auf eine Viertels-, halbe bzw. Dreiviertels-Invalidenrente bzw. einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente (vgl. hierzu auch Rz 4001 f. KS ÜB WE IV).

2.1.6 Änderungen des Invaliditätsgrads

Erhöht oder vermindert sich der Invaliditätsgrad bei einem 1/24 Ehegatten, so bleiben für beide Renten die bisherigen Berechnungsgrundlagen bestehen. Die beiden Renten bemessen sich weiterhin nach dem Ehegatten mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen Rente.

2.1.7 Angehörige von Nichtvertragsstaaten

2.1.7.1 bei Wohnsitz in der Schweiz

In der Schweiz wohnhafte Angehörige von Nichtvertragsstaaten sind bei überführten Renten in Bezug auf den Rentenanspruch den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziff. 2.1.2 bis 2.1.6.

2.1.7.2 bei Wohnsitz im Ausland

Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland erlischt der Rentenanspruch des ausreisenden Ehegatten. Vorbehalten bleibt Rz 2025.

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Ehefrauen aus einem Nichtvertragsland, deren Ehemann die schweizerische Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Abkommenslandes besitzt, erhalten die überführten Renten auch bei Wohnsitz im Ausland ausbezahlt.

Der Anspruch auf die überführte Rente besteht auch nach dem Tod des Ehemannes weiter. Es gelten die allgemeinen Regeln (Ziff. 2.1.3).

Bei Scheidung erlischt der Anspruch, sofern die Ehefrau selbst in der Zwischenzeit nicht eine Staatsangehörigkeit erworben hat, welche die Rentenauszahlung ins Ausland ermöglicht.

2.2 Überführte Renten von Geschiedenen und Verwitweten

2.2.1 Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente

Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, 1/24 ist die Altersrente aufgrund der geltenden allgemeinen Bestimmungen zu berechnen (Rz 5351 ff. RWL).

Führt diese Berechnung der Altersrente zu einer tieferen Rente als die vorherige Invalidenrente, wird auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt.

2.2.2 Wiederheirat von Geschiedenen

Die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen inkl. angerechneten Erziehungs- und Übergangsgutschriften) werden beibehalten (Ausnahme vgl. Rz 2032).

Dies gilt auch für geschiedene Frauen, welchen aufgrund des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in

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der AHV und der IV vom 19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften gewährt worden sind.

In Abweichung zu Rz 2030 erfolgt dagegen eine integrale Neuberechnung der Rente, wenn die Berechnungsgrundlagen der geschiedenen Frau nach der Überführung gemäss

KS B als Besitzstandsgarantie gewährt wurden (Grundlage mit Einkommenskumulation).

Bei erneuter Scheidung, bei Eintritt des Versicherungsfalls beim neuen Ehegatten oder bei Verwitwung erfolgt eine integrale Neuberechnung der Rente.

Dem BSV sind sämtliche Fälle zu unterbreiten, in welchen eine Frau aufgrund der integralen Neuberechnung keinen Rentenspruch mehr hat.

2.2.3 Wiederheirat von Verwitweten

Die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen inkl. angerechneten Übergangsgutschriften) werden beibehalten.

Der Verwitwetenzuschlag entfällt ab dem der Heirat folgenden Monat.

Beträgt der Invaliditätsgrad der wiederverheirateten Person 1/24 weniger als 70 Prozent, hat sie ab dem der Heirat folgenden Monat nur noch Anspruch auf eine Dreiviertels-, halbe oder eine Viertelsrente bzw. einem prozentualen Anteil einer ganzen Rente (vgl. hierzu auch Rz 4001 f. KS ÜB WE IV).

In einer Vergleichsrechnung ist eine Invaliden- oder Altersrente nach den altrechtlichen Regeln auf den Eintritt des ersten Versicherungsfalls festzusetzen und an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen. Dies führt zum Rentenbetrag, welcher ausgerichtet würde, wenn die 10. AHV-Revision nicht in Kraft getreten wäre.

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Die höhere Rente wird ausgerichtet. Die Berechnungsgrundlage bleibt jedoch in jedem Fall die bisherige überführte Berechnungsgrundlage der Alters- oder ganzen Invalidenrente.

Fällt der altrechtliche Rentenbetrag vorteilhafter aus, ist für die Meldung an die ZAS der SF-Code 31 zu verwenden (Besitzstandsgarantie bei Wiederverheiratung von verwitweten Personen).

Bei erneuter Verwitwung, bei Eintritt des Versicherungsfalls 1/24 beim neuen Ehegatten (Invalidität oder Erreichen des Referenzalters) oder bei Scheidung erfolgt eine integrale Neuberechnung der Rente.

In Fällen der erneuten Verwitwung ist der integral neu berechneten Alters- oder Invalidenrente u.U. eine Witwen- oder Witwerrente gegenüber zu stellen. Dieser Vergleich muss nicht durchgeführt werden, wenn keine Waisenrenten zur Ausrichtung gelangen und die neu berechnete Alters- oder Invalidenrente höher ist als der Maximalbetrag der Witwen- oder Witwerrente.

Dem BSV sind sämtliche Fälle zu unterbreiten, in welchen eine Frau aufgrund der integralen Neuberechnung keinen Rentenanspruch mehr hat.

2.3 Überführte Renten in Sonderfällen

2.3.1 Invalidenrenten von Frühinvaliden (SF-Code 22)

Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst und sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so haben weiterhin beide Anspruch auf eine Rente von 133 1/3 Prozent der entsprechenden minimalen Vollrente.

Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte weiterhin Anspruch auf mindestens eine Rente von 133 1/3 Prozent der entsprechenden minimalen Vollrente, sofern die Rente mit Verwitwetenzuschlag den Mindestansatz nicht übersteigt.

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Verheiratet sich eine verwitwete oder geschiedene Person 1/24 mit Anspruch auf eine Rente von 133 1/3 Prozent des zutreffenden Mindestansatzes mit einer rentenberechtigten Person, so wird nur die Rente des Ehegatten ohne erhöhten Mindestansatz nach den allgemeinen Bestimmungen plafoniert (Rz 5277 RWL).

Beziehen beide Ehegatten eine Rente mit erhöhtem Mindestsatz und wird die Ehe infolge Scheidung aufgelöst, so hat nur die tatsächlich frühinvalide Person weiterhin Anspruch auf eine Rente von 133 1/3 Prozent der entsprechenden minimalen Vollrente.

2.3.2 Renten mit ausländischen Versicherungszeiten

(Abkommen mit B, E, F, GR, NL, N, P, TR)

2.3.2.1 Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente

Wird eine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst 1/24 (Rz 2002 ff. und 2028 ff., ist die Altersrente aufgrund der geltenden allgemeinen Bestimmungen der zu berechnen (ohne Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten).

Führt diese Berechnung der Altersrente zu einer tieferen 1/20 Rente als die bisherige Invalidenrente, wird auf die für die bisherige Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt (mit Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten). Dies gilt jedoch nur bei überführten Ehepaarrenten. Für den rentenberechtigten Ehegatten gilt im Übrigen Ziffer 2.1.2.

2.3.2.2 Tod eines Ehegatten

Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, bleiben die Berechnungsgrundlagen nach dem Tod eines Ehegatten unverändert. Im Übrigen gilt Ziffer 2.1.3.

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2.3.2.3 Scheidung

Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, haben im Scheidungsfall beide Ex-Ehegatten weiterhin Anspruch auf eine Rente mit denselben Berechnungsgrundlagen (inkl. ausländischen Versicherungszeiten). Im Übrigen gilt 2.1.4.

2.3.3 Besitzstandsgarantie aus dem Zusatzabkommen

mit dem Fürstentum Liechtenstein (SF-Code 78)

2.3.3.1 Grundsatz

Erhöht sich der Betrag sämtlicher Renten eines Ehepaares infolge einer Ablösung oder einer Mutation (z.B. Wegfall der Plafonierung nach gerichtlicher Trennung), ist bei der Prüfung der Besitzstandsgarantie auf die Summe aller Renten abzustellen, die vom Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ausgerichtet werden.

Ist diese Summe gleich hoch oder höher als die bisher garantierten Renten, so entfällt der SF-Code 78.

Fällt die Rentensumme infolge Wegfalls einer Kinderrente tiefer aus, bleiben die übrigen Renten unverändert. Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die Änderung den liechtensteinischen AHV-IV-Anstalten zu melden

2.3.3.2 Tod eines Ehegatten

Waren beide Ehegatten rentenberechtigt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente in der Höhe von mindestens 2/3 der bisherigen Gesamtleistung des Ehepaares (CH+FL). Übersteigt die Rente mit Verwitwetenzuschlag diesen Betrag, entfällt der SF-Code 78.

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2.3.3.3 Scheidung

Im Scheidungsfall haben beide Ehegatten weiterhin Anspruch auf eine Rente in der Höhe von mindestens 2/3 der bisherigen Gesamtleistung des Ehepaares (CH+FL).

Invalide Ex-Ehegatten haben dabei lediglich Anspruch auf 1/24 eine Invalidenrente nach ihrem eigenen Invaliditätsgrad. Sinkt dadurch die Rente auf eine Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente bzw. einem tieferen prozentualen Anteil einer ganzen Rente, so wird der bisherige Garantiezuschlag unverändert weitergewährt.

Bei Frauen ist zu prüfen, ob ihnen aufgrund ihres Jahrgangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem geschiedenen Mann.

Übersteigt die neue Rente 2/3 der bisherigen Gesamtleistung des Ehepaares (CH+FL), entfällt der SF-Code 78.

2.3.4 Altersrenten mit Differenzbetrag gemäss Frankreich-Abkommen (SF-Code 79)

2.3.4.1 Grundsatz

Wird der Betrag sämtlicher Renten eines Ehepaares infolge einer Ablösung oder einer Mutation erhöht (z.B. Wegfall der Plafonierung nach gerichtlicher Trennung), so ist der Differenzbetrag um den Betrag der Erhöhung herabzusetzen.

Übersteigt die Erhöhung den bisherigen Differenzbetrag, so entfällt der SF-Code 79.

Vermindert sich der Altersrentenbetrag (ganze Rentnerfamilie) infolge einer Ablösung oder einer Mutation (z.B. Wegfall einer Kinderrente), so bleibt der Differenzbetrag unverändert.

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2.3.4.2 Tod eines Ehegatten

Bei der Überführung wurde der Differenzbetrag hälftig auf die beiden Renten der Ehegatten aufgeteilt. Stirbt ein Ehegatte, wird der ganze Differenzbetrag der Rente dem überlebenden Ehegatten zugeschlagen.

2.3.4.3 Scheidung

Erhöhen sich die Renten der Ex-Ehegatten nach Wegfall der Plafonierung, ist der zu jeder Rente gewährte (hälftige) Differenzbetrag herabzusetzen. Übersteigt die Erhöhung diesen Differenzbetrag, so entfällt der SF-Code 79.

Invalide Ex-Ehefrauen haben dabei lediglich Anspruch auf 1/24 eine Invalidenrente nach ihrem eigenen Invaliditätsgrad. Sinkt dadurch die Rente auf eine Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente bzw. einem tieferen prozentualen Anteil einer ganzen Rente, so bleibt der bisher zu ihrer Rente gewährte Differenzbetrag unverändert.

Bei Frauen ist ausserdem zu prüfen, ob ihnen aufgrund ihres Jahrgangs eine höhere Anzahl Übergangsgutschriften angerechnet werden kann als anlässlich der Überführung dem geschiedenen Mann.

3. Altrechtliche Renten

3.1 Allgemeines

Eine integrale Neuberechnung wird grundsätzlich dann vor- 1/24 genommen, wenn vor dem 1. Januar 1997 entstandene einfache Alters- oder Invalidenrenten wegen – Ehescheidung, – Tod, – Erreichen des Referenzalters durch den Ehegatten oder Invaliditätseintritt beim Ehegatten (2. Versicherungsfall), oder – Wiederaufleben der Invalidität

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neu berechnet werden müssen.

Die Neuberechnung wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sog. Rentenaufbau). Für besondere Fragen zur integralen Neuberechnung wird auf das Informationsbulletin Nr. 4 zur Einführung der 10. AHV-Revision vom 31. Oktober 1997 verwiesen.

3.2 Ablösung der einfachen Invalidenrente durch die

Altersrente

Wird eine einfache Invalidenrente durch eine Altersrente 1/24 abgelöst, ist die Altersrente aufgrund der geltenden allgemeinen Bestimmungen zu berechnen. Bei Renten mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten gelten die Bestimmungen der einzelnen Abkommen.

Führt die Berechnung der Altersrente zu einer tieferen Rente als die vorherige einfache Invalidenrente, wird auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage (Rentenskala, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abgestellt.

3.3 Eintritt des zweiten Versicherungsfalles

Wurde ein Ehegatte vor dem 1. Januar 1997 rentenberech- 1/24 tigt und erwirbt der andere Ehegatte nach dem 31. Dezember 2000 einen IV-Rentenanspruch oder erreicht das Referenzalter, so gelten für beide Ehegatten die neuen Bestimmungen. Die Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wird integral neu berechnet.

Tritt der zweite Versicherungsfall ein, nachdem die einfache Invalidenrente eines Ehegatten bereits durch eine einfache Altersrente abgelöst worden ist, so sind beide Berechnungsgrundlagen des bisher rentenberechtigten Ehegatten (IV- und AHV-Basis) integral neu zu berechnen.

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Sind die Renten eines Ehepaares zu plafonieren, so ist zu prüfen, welche Berechnungsbasis für das Ehepaar am Günstigsten ist. Für ungetrennte Ehepaare ist dabei die Summe der beiden Renten massgebend. Richterlich getrennten Ehepaaren wird hingegen die individuell günstigere Rente gewährt.

3.4 Todesfälle

3.4.1 Tod des nicht rentenberechtigten Ehepartners

Stirbt der nicht rentenberechtigte Ehegatte und erfüllt der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente, so ist zu prüfen, ob seine Alters- oder Invalidenrente höher ist als die Hinterlassenenrente.

Die einfache Alters- oder Invalidenrente des überlebenden Ehegatten ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Alter oder Invalidität) integral neu zu berechnen.

Tritt der Todesfall ein, nachdem die einfache Invalidenrente bereits durch eine einfache Altersrente abgelöst worden ist, so ist für die Altersrente in einer Vergleichsrechnung auch die frühere IV-Basis integral neu zu berechnen.

Auf dem neu ermittelten Rentenbetrag ist ein Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent, höchstens aber bis zum Betrag der Maximalrente zu gewähren (Art. 35bis AHVG).

Für die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente, welche anstelle der niedrigeren Invaliden- oder Altersrente ausgerichtet werden kann (Art. 24b AHVG), gelten vollumfänglich die neuen Bestimmungen (vgl. Rz 5340ff. RWL).

Dieser Vergleich muss nicht durchgeführt werden, wenn keine Waisenrenten oder Hinterlassenenrenten für den Ex- Ehegatten zur Ausrichtung gelangen und die neu berechnete Alters- oder Invalidenrente höher ist als der Maximal-

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betrag der Witwen- oder Witwerrente, oder wenn die Hinterlassenenrente offensichtlich tiefer ist als die Alters- oder Invalidenrente.

Für anspruchsberechtigte Kinder ist in jedem Fall immer eine Kinder- und eine Waisenrente auszuzahlen.

3.4.2 Tod des rentenberechtigten (Ex-)Ehegatten

Wird eine einfache Alters- oder Invalidenrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, so ist für die Berechnung der Hinterlassenenrente ein Vergleich durchzuführen:

– Einerseits ist auf die bisherige, ausschliesslich auf den Einkommen des verstorbenen Ehegatten festgesetzte einfache Alters- oder Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen.

– Andererseits wird eine Berechnung der Hinterlassenen- 1/03 rente durchgeführt (vgl. Rz 5340ff. RWL).

Dieser Vergleich ist nicht durchzuführen, wenn eine maximale Hinterlassenenrente aufgrund der bisherigen Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten resultiert.

Der Hinterlassenenrente wird die günstigere der beiden Berechnungen zugrunde gelegt.

3.5 Ehescheidung

Wird die Ehe einer Person mit Anspruch auf eine einfache Alters- oder Invalidenrente geschieden, so ist die Rente integral neu zu berechnen.

Es besteht keine Besitzstandsgarantie auf dem bisher ausgerichteten Rentenbetrag.

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3.6 Gleichzeitiger Anspruch auf verschiedene Rentenarten

3.6.1 Vergleich der altrechtlichen Witwenrente mit der

Alters- oder Invalidenrente

Erreicht die Bezügerin einer Witwenrente das Referenzal- 1/24 ter oder wird sie in rentenbegründendem Ausmass invalid, besteht entweder Anspruch auf die bisherige Witwenrente oder auf die neu entstehende Alters- oder ganze Invalidenrente inkl. Verwitwetenzuschlag.

Dabei ist für die Berechnung der neu entstehenden Alters- oder Invalidenrente vollumfänglich auf die neuen Bestimmungen abzustellen.

Die so ermittelte Alters- oder Invalidenrente wird der bisherigen Witwenrente gegenübergestellt. Die höhere der beiden Renten wird ausbezahlt.

Für anspruchsberechtigte Kinder ist in jedem Fall immer eine neurechtliche Kinder- und eine altrechtliche Vaterwaisenrente auszuzahlen. Die Waisenrente wird nicht neu berechnet. Für das Meldeverfahren auf dem Gebiet des zentralen Rentenregisters vgl. Ziffer 7.

3.6.2 Waisenrenten beim Tod einer Witwe

Stirbt eine Witwe, besteht für die Vollwaise Anspruch auf eine Mutter- und eine Vaterwaisenrente.

Die Berechnung der Mutterwaisenrente richtet sich nach neuem Recht.

Die Vaterwaisenrente ist integral neu auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls (= Todestag des Vaters) zu berechnen. Die neu festgesetzte Waisenrente ist sodann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sogenannter Rentenaufbau).

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3.6.3 Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen

Renten

Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Invalidenrente, so gilt Ziff. 3.6.1 sinngemäss. Diejenige Rentenart, welche neu entsteht, wird immer nach neuem Recht berechnet.

Die bisherige Rente bleibt dagegen unverändert.

Ausgerichtet wird nur die höhere der beiden Renten.

4. Neue oder höhere Renten auf Antrag

Für neue oder höhere Renten auf Antrag wird auf Ziff. 8. des KS II verwiesen.

5. Wiederaufleben von Renten bzw. Berechnungsgrundlagen

Für das Wiederaufleben von Renten bzw. Berechnungsgrundlagen wird auf Ziff. 9. des KS II verwiesen.

6. Mutationen bei aufgeschobenen Renten

1/24 6.1 mit altrechtlichem Aufschubszuschlag (nach 9. AHV-Revision)

Ist eine Rente mit altrechtlichem Aufschubszuschlag zu mutieren, kann der neue gültige prozentuale Aufschubszuschlag der folgenden Tabelle entnommen werden.

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Mutationen bei Renten mit altrechtlichem Aufschubszuschlag Laufende Rente Art der Mutation AZ Überführte Rente Scheidung unverändert (nach Ehepaar- (je 75%) rente) Überführte Rente Tod eines Ehegat- Erhöhung des (nach Ehepaar- ten Zuschlags von rente) 75 auf 100% Altersrente Heirat unverändert (alt- oder neu- mit Alters- oder (100%) rechtlich) IV-Rentner(in) (alt- oder neurechtlich) mit Nichtrentner(in) Einfache Alters- Erreichen des Erhöhung des rente mit Zusatz- Rentenalters durch AZ auf 150% rente für die Ehe- Ehefrau Auszahlung je frau 75%. Späterer Tod ei- Erhöhung auf nes Ehegatten 100% Einfache Alters- Tod der rentenbe- Witwen- bzw. rente rechtigten Person Witwerrente: Reduktion auf 80% Waisenrente: 40%

1/24 6.2 mit neurechtlichem Aufschubszuschlag (nach 10. AHV-Revision

Aufgehoben

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7. Meldeverfahren auf dem Gebiet des zentralen Rentenregisters zwischen den AK und der ZAS

Für das Meldeverfahren auf dem Gebiet des zentralen Rentenregisters zwischen AK und ZAS wird auf Ziff. 13. des KS II verwiesen.

Müssen für Kinder neu- und altrechtliche Kinder- oder Waisenrenten ausgerichtet werden, sind die altrechtlichen Renten jeweils in das zentrale Register gemäss 10. AHV- Revision zu transferieren, weil das altrechtliche Register keine plafonierten Renten akzeptiert. Auch wenn die Kinder- und Waisenrenten nicht zu plafonieren und nicht wegen Überversicherung zu kürzen sind, ist ein Registerwechsel vorzunehmen. Dabei ist für die Meldung an die ZAS der SF-Code 82 zu verwenden (Renten, die das Register ohne materielle Änderung gewechselt haben).

8. Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. März 2002 in Kraft.

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