Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR); gültig ab 01.01.1994, Stand: 01.01.2026

1 Allgemeine Grundsätze

Personen, die das Referenzalter erreicht haben 1/24 (Art. 21 Abs. 1 AHVG; siehe auch die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 Bst. a), sind in der AHV/IV/EO beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Arbeitnehmende sind ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen, von der Beitragspflicht in der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG; siehe KALV).

Beiträge auf dem Erwerbseinkommen sind nur für den Teil 1/24 zu entrichten, der 16’800 Franken («Freibetrag») im Jahr übersteigt (Art. 6quater Abs. 1 und 4 AHVV). Auf die Anwendung des Freibetrags kann verzichtet werden.

1002.1 Eine Beitragsbefreiung wegen Geringfügigkeit des selbst- 1/24 ständigen Nebenerwerbs (Art. 19 AHVV) oder Geringfügigkeit des massgebenden Lohnes (Art. 34d AHVV) kann nicht zusätzlich zum Freibetrag in Anspruch genommen werden (siehe auch WBB).

Der Freibetrag kann erst ab dem Monat nach Erreichen 1/25 des Referenzalters berücksichtigt werden und kann nur von dem nach dem Referenzalter erzielten Einkommen abgezogen werden. In diesem Fall wird der Betrag von 16’800 Franken anteilsmässig gekürzt.

1003.1 Für Männer gilt unabhängig vom Geburtsjahr das Refe- 1/24 renzalter von 65 Jahren. Für Frauen bis Jahrgang 1960 gilt das Referenzalter von

Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 wird das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Für Frauen ab Jahrgang 1964 gilt das Referenzalter von

Jahren.

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1003.2 Der Monat, ab dem der Freibetrag angewendet werden 1/24 kann, berechnet sich wie folgt:

Geburts- Referenzalter Beginn des Rentenanspruchs monat = Beginn des Anspruchs auf den Freibetrag

Männer

Alle 65 Jahre Monat nach dem 65. Geburtstag

Frauen

Bis Dezember

Jahre Monat nach dem 64. Geburtstag

Januar Mai 2025 bis April 2026

Jahre + 3 bis Dezember (= 4. Monat nach dem Monate

64. Geburtstag)

Januar August 2026 bis Juli 2027

Jahre + 6 bis Dezember (= 7. Monat nach dem Monate

64. Geburtstag)

Januar bis November 2027 bis Oktober 2028

Jahre + 9 Dezember (= 10. Monat nach dem Monate

64. Geburtstag)

ab Januar

Jahre Monat nach dem 65. Geburtstag

Eine detailliertere Tabelle (monatsweise) findet sich in Anhang 1 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21).

Übt eine beitragspflichtige Person gleichzeitig mehrere 1/24 voneinander unabhängige Tätigkeiten aus (z. B. eine selbstständige und eine unselbstständige oder mehrere unselbstständige bei verschiedenen Arbeitgebern), so gilt die

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Anwendung beziehungsweise Nichtanwendung des Freibetrags für jede einzelne Tätigkeit separat 1.

1/24 2. Freibetrag bei Unselbstständigerwerbenden

2.1 Allgemeines

Der Freibetrag kann pro Arbeitgeber und Jahr nur einmal 1/24 angewandt werden. Dies gilt auch, wenn die arbeitnehmende Person (gleichzeitig oder nacheinander) verschiedene Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber eingeht.

Bei Nettolöhnen ist die Umrechnung in Bruttolöhne erst 1/19 nach Abzug des Freibetrages vorzunehmen.

2002.1 Rechnet der Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach 1/16 Art. 2 und 3 BGSA ab, gelten die Vorschriften der WBB und die Quellensteuer ist gemäss dem KSQST zu erheben.

Aufgehoben

2003.1 Die für Selbstständigerwerbende anwendbaren Regeln für 1/26 die Ermittlung und Festsetzung der Beiträge von Selbstständigerwerbenden (Art. 22 bis 27 AHVV) gelten analog für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 16 Abs. 1 AHVV ; Rz 1044 ff. WBB) sowie die

ff. analog für den Freibetrag (Art. 16 Abs. 2 1. Satz und 6quater Abs. 4-6 AHVV).

2003.2 Stimmt der Arbeitgeber dennoch dem Verfahren zu, Bei- 1/26 träge an der Quelle zu erheben (Art. 6 Abs. 2 AHVG und die Rz 1049 ff. WBB), sind die Rz 2001 ff. betreffend den Freibetrag für Arbeitnehmende anwendbar (Art. 16 Abs. 2 2. Satz und 6quater Abs. 1-3 AHVV).

19. August 1983 ZAK 1984 S. 28 –

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2.2 Verzicht auf den Freibetrag

1/24 (Art. 6quater Abs. 2 und 3 AHVV)

Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, infor- 1/24 mieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber.

Akzeptiert die arbeitnehmende Person die Lohnzahlung mit 1/24 einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen.

Die Wahl der arbeitnehmenden Person zur Anwendung 1/24 des Freibetrags wird im nächsten Jahr automatisch weitergeführt, wenn die arbeitnehmende Person bis zur Zahlung des ersten Lohnes im nächsten Jahr ihrem Arbeitgeber keinen anders lautenden Entscheid mitteilt.

2006.1 Beispiel: Arbeitnehmer, der während des ganzen Jahres 1/24 eine Erwerbstätigkeit ausübt und das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht. Herr X., der seit vielen Jahren für denselben Arbeitgeber arbeitet, erreicht am 24. Mai

das Referenzalter. Er hat Anspruch auf die folgenden Freibeträge: – Januar bis Mai 2024: kein Freibetrag → die Beitragspflicht gilt für den gesamter Lohn; – Juni bis Dezember 2024: 16’800/12 x 7 = 9’800 Franken. Der Freibetrag kann nur auf die in diesem Zeitraum erzielten Löhne angewandt werden.

Variante 1: Wenn Herr X. der Lohnzahlung für Juni 2024 mit Abzug des Freibetrags zustimmt, muss sein Arbeitgeber den Freibetrag auf den Löhnen von Juni bis Dezember

anrechnen. Stimmt Herr X. der Lohnzahlung für Januar 2025 mit Abzug des Freibetrags zu, muss sein Arbeitgeber den Freibetrag während des gesamten Jahres 2025 anrechnen.

Variante 2: Wenn Herr X. bei der Lohnzahlung für Juni

seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er auf den Freibe-

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trag verzichtet, muss sein Arbeitgeber die Beiträge während des ganzen Jahres 2024 auf dem gesamten Lohn abrechnen. Im Januar 2025 muss der Arbeitgeber von Herrn X. die Beiträge weiterhin auf dem gesamten Lohn abziehen, ausser Herr X. verlangt die Anwendung des Freibetrags.

Die Wahl der arbeitnehmenden Person in Bezug auf den 1/24 Freibetrag erstreckt sich grundsätzlich auch auf Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip). Wenn die arbeitnehmende Person jedoch nicht mehr für denselben Arbeitgeber tätig ist oder nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, gilt die im Bestimmungsjahr der Nachzahlung getroffene Wahl (Bestimmungsprinzip). Für die Beitragspflicht im Falle einer Lohnnachzahlung s. die WBB.

Beispiel 1: Person, die das Referenzalter vor mehreren 1/24 Jahren erreicht hat, erwerbstätig ist und eine Lohnnachzahlung erhält.

Variante A: Im März 2025 erhält Herr X. einen Bonus, der sich auf die im Jahr 2024 ausgeübte Tätigkeit bezieht. Da er noch für denselben Arbeitgeber tätig ist und anfangs

auf den Freibetrag verzichtet hat, gilt dieser Verzicht auch für den im März 2025 ausbezahlten Bonus, unabhängig davon, für welche Option sich Herr X. für das Jahr 2024 entschieden hat.

Variante B: Gleiche Situation wie bei Variante A, ausser dass Herr X. nun nicht mehr für denselben Arbeitgeber arbeitet. Im Jahr 2024 hatte er die Anwendung des Freibetrags gewählt. Diese Wahl gilt auch für die Nachzahlung im Jahr 2025. Der Restbetrag des 2024 nicht genutzten Freibetrags wird von dem im März 2025 ausgezahlten Bonus abgezogen.

2008.1 Beispiel 2: Frau Y. übt seit mehreren Jahren eine Erwerbs- 1/24 tätigkeit aus und erreicht im Jahr 2023 das ordentliche

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Rentenalter. 2024 erhält sie eine nachträgliche Lohnzahlung für 2023. Für das Jahr 2024 hat sie auf den Freibetrag verzichtet. Da sich die Bonuszahlung im Jahr 2024 auf das Jahr 2023 bezieht, untersteht sie der Beitragspflicht gemäss den in jenem Jahr geltenden Bestimmungen. Demnach ist der Freibetrag für die Monate Juni bis Dezember 2023 zwingend in Abzug zu bringen.

1/24 2.3 Anwendung des Freibetrags

Für die Anwendung des Freibetrags sind sämtliche zum massgebenden Lohn gehörenden Entgelte, die während des betreffenden Kalenderjahres ausgerichtet werden, zusammenzuzählen.

Der ganze Freibetrag darf jedoch nur dann berücksichtigt 1/24 werden, wenn auch tatsächlich während des ganzen Jahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde 2. Massgebend dafür, ob tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, nicht die effektive Lohnzahlung.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines 1/24 Kalenderjahres, so haben die Arbeitgeber den Freibetrag im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses (pro rata temporis) anzurechnen. Angebrochene Monate gelten dabei als ganze Monate (keine tageweise Kürzung).

2011.1 Beispiel: Nichterwerbstätige Person, die mehrere Monate 1/24 nach Erreichen des Referenzalters eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Frau Y., geboren am 18. Februar 1962, ist nicht erwerbstätig. Um ihr Einkommen aufzubessern, nimmt sie am 1. November 2026 eine Erwerbstätigkeit auf. Obwohl sie am

19. August 1983 ZAK 1984 S. 28 –

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18. August 2026 das Referenzalter erreicht hat (Übergangsgeneration), gilt der Abzug für den Freibetrag nur in den Monaten, in denen sie tatsächlich erwerbstätig ist, d. h. von November bis Dezember 2026. Sie hat somit Anspruch auf einen Freibetrag von 16’800/12 x 2 = 2800 Franken.

1/24 3. Freibetrag bei Selbstständigerwerbenden

3.1 Erfassung der Beitragspflichtigen und Einkommensermittlung

Die Ausgleichskassen haben die selbstständigerwerbstäti- 1/24 gen Personen, die das Referenzalter erreicht haben und ihnen nach den Regeln über die Kassenzugehörigkeit anzuschliessen sind, zu erfassen.

Die Verbandsausgleichskassen haben jede erwerbstätige 1/24 Person, die das Referenzalter erreicht hat und ihnen wieder oder neu angeschlossen wird, der kantonalen Ausgleichskasse an deren Wohnsitz nach den dafür geltenden Weisungen zu melden.

Die Ermittlung des Einkommens und des im Betrieb arbei- 1/17 tenden eigenen Kapitals erfolgt im üblichen Meldeverfahren (siehe WSN).

Erhalten die Steuerbehörden für eine erwerbstätige Per- 1/24 son, die das Referenzalter erreicht hat, kein Meldebegehren, so haben sie deren Einkommen von sich aus der kantonalen Ausgleichskasse zu melden (gekennzeichnet mit «Meldeart 2»: siehe die im Anhang in der WSN enthaltene «Wegleitung für die Steuerbehörden über das elektronische Meldeverfahren mit den AHV-Ausgleichskassen»).

Die Steuerbehörden melden das veranlagte Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung des Freibetrages. Dessen Anrechnung ist Sache der Ausgleichskassen.

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1/24 3.2 Verzicht auf den Freibetrag (Art. 6quater Abs. 5 und 6 AHVV)

3005.1 Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzich- 1/24 ten wollen, teilen dies ihrer Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.

3005.2 Die Wahl der selbstständigerwerbenden Person zur An- 1/24 wendung des Freibetrags gilt automatisch auch im darauf folgenden Beitragsjahr, wenn die Person ihrer Ausgleichskasse nicht bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres eine anders lautende Wahl mitteilt.

3005.3 Beispiel: Herr W. ist selbstständigerwerbend. Für das Bei- 1/24 tragsjahr 2024 entscheidet er sich gegen die Anwendung des Freibetrags und teilt dies also seiner Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember 2024 mit. Informiert er seine Ausgleichskasse nicht bis zum 31. Dezember 2025 über eine gegenteilige Wahl, wird die Nichtanwendung des Freibetrags automatisch für das Jahr 2025 übernommen.

3005.4 Im Falle einer Beitragsnachforderung infolge eines rückwir- 1/24 kenden Anschlusses nach dem 31. Dezember des Beitragsjahres, kann die selbstständigerwerbende Person, die auf den Freibetrag verzichten will, dies ihrer Ausgleichskasse bis zum Ablauf der Einsprachefrist gegen die ihr zugestellte Beitragsverfügung mitteilen.

3005.5 Die Wahl der selbstständigerwerbenden Person zur An- 1/24 wendung des Freibetrags kann nach dem 31. Dezember des Beitragsjahres nicht mehr geändert werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Steuerbehörde nachträglich ein zusätzliches Einkommen meldet.

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1/24 3.3 Beitragsberechnung und Anwendung des Freibetrages

1/25 3.3.1 Allgemeine Regeln

Der ganze Freibetrag wird nur bei einer ganzjährig effektiv 1/26 ausgeübten Erwerbstätigkeit angerechnet. Die Erzielung eines Liquidationsgewinnes wird wie eine ganzjährige Tätigkeit behandelt.

3006.1 Wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit im Laufe eines 1/24 Kalenderjahres aufgenommen wird oder endet, berechnet die Ausgleichskasse den Freibetrag anteilsmässig zur Dauer dieser Tätigkeit (prorata temporis). Angebrochene Monate gelten dabei als ganze Monate.

3006.2 Beispiel: Nichterwerbstätige Person, die mehrere Monate 1/24 nach Erreichen des Referenzalters eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Frau Y. wurde am 2. März 1962 geboren. Um ihr Einkommen aufzubessern, nimmt sie am 1. Dezember 2026 eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Obwohl sie am 2. September 2026 das Referenzalter erreicht (Übergangsgeneration), gilt der Abzug für den Freibetrag nur in den Monaten, in denen sie tatsächlich selbstständigerwerbend ist, d. h. für Dezember 2026. Sie hat somit Anspruch auf einen Freibetrag von 16’800/12 x 1 = 1’400 Franken.

3006.3 Der Freibetrag ist gleichzeitig mit dem Zins vom investierex-3006.4 ten Eigenkapital abzuziehen, d. h. vor der Aufrechnung der

3006.4 Die sinkende Beitragsskala ist anwendbar (Art. 21 ex-3006.3 Abs. 1 AHVV). Der Beitragssatz richtet sich nach dem 1/25 massgebenden Einkommen (abgerundet auf die nächsten hundert Franken), Art. 8 Abs. 1 AHVV), d.h. dem von den Steuerbehörden gemeldeten Jahreseinkommen, bereinigt um den Zins auf dem Eigenkapital und einen allfälligen Freibetrag, zuzüglich der nach Rz 1170 ff. WSN aufgerechneten AHV/IV/EO-Beiträge. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des

aufgehoben

Wird die Berechnung bestritten, so hat die Ausgleichskasse eine entsprechende Beitragsverfügung zu erlassen.

3009- aufgehoben

Liegt das für die Beitragsberechnung massgebende Ein- 1/25 kommen (vgl. Rz 3006.4) unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala (10’100 Franken), so entrichtet eine versicherte selbstständigerwerbende Person, die das Referenzalter erreicht hat, einen AHV/IV/EO-Beitrag zum niedrigsten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,371 %), jedoch nicht mehr als den Mindestbeitrag (Art. 21 Abs. 2 AHVV).

Der Freibetrag ist nur für Altersrentnerinnen und Altersrent- 1/08 ner anwendbar, die ein Erwerbseinkommen erzielen und dafür beitragspflichtig sind. Gilt in dem von Eheleuten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern betriebenen Gewerbe die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner als Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber, so kann nur sie bzw. er vom erzielten Erwerbseinkommen den Freibetrag beanspruchen3.

1/25 3.3.2 Spezialfall: Jahr, in dem eine selbstständige Person das Referenzalter erreicht

3013.1 In dem Jahr, in dem eine selbstständigerwerbende Person 1/25 das Referenzalter erreicht, gelten folgende besondere Regeln.

22. Oktober 1982 ZAK 1983 S. 322 –

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3013.2 Die Beiträge in diesem Jahr müssen für den Zeitraum vor 1/25 Erreichen des Referenzalters und den Zeitraum nach Erreichen des Referenzalters separat berechnet werden. Die Beiträge können in einer Verfügung festgesetzt werden.

3013.3 Dabei werden vom gemeldeten Jahreseinkommen durch 1/25 die Steuerbehörde zunächst der Zins auf dem investierten Eigenkapital sowie allfällige weitere Abzüge (vgl. Rz 4025 bzw. 1115 f., Rz 4027 bzw. 1110 f. WSN) vorgenommen. Dann wird das Jahreseinkommen anteilsmässig auf den Zeitraum vor Erreichen des Referenzalters und den Zeitraum nach Erreichen des Referenzalters aufgeteilt. Der anteilsmässig berechnete Freibetrag wird nur vom letzten Teil des Einkommens abgezogen. Erst in einem zweiten Schritt sind die Beiträge gemäss Rz 1170 WSN aufzurechnen.

3013.4 Der anwendbare Beitragssatz für die Beitragsaufrechnung 1/25 nach Rz 1170 WSN ist derjenige, der dem gesamten bereinigten Nettoeinkommen dieses Jahres entspricht, d.h. des Betrags, der sich nach Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital und des anteilsmässig berechneten Freibetrags ergibt.

3013.5 Liegt jedoch das gesamte bereinigte Nettoeinkommen ge- 1/26 mäss Rz 3013.4 unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala, sind zwei separate Berechnungen für die Beitragsaufrechnung durchzuführen. Für den Zeitraum vor dem Referenzalter ist der Mindestbeitrag anteilig hinzuzurechnen. Für den Zeitraum nach Erreichen des Referenzalters wird der niedrigste Beitragssatz auf das massgebende Einkommen dieses Zeitraums angewendet.

3013.6 Der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge ist derje- 1/26 nige, der dem gesamten massgebenden Einkommen entspricht (für die Berechnung vgl. Rz 3006.4).

3013.7 Liegt jedoch das gesamte massgebende Einkommen ge- 1/26 mäss Rz 3013.6 unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala, sind zwei verschiedene Beitragsberechnungen analog zu Rz 3013.5 durchzuführen. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des

3013.8 aufgehoben ex-3007

3013.9 Beispiel:

  • Erreichtes Referenzalter am: 15.11.2024

  • Investiertes Eigenkapital: Fr. 96’000

  • Einkommen 2024 gemäss Steuermeldung: Fr. 18’600

  • Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (Satz 2024 4: 2%) 96’000 x 2%: Fr. - 1’920

  • Einkommen nach Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital: Fr. 16’680

a. Berechnung des anteilsmässig bereinigten Nettoeinkommens

1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024

• Anteilsmässig bereinigtes Nettoeinkommen (16’680 / 12) x 11: Fr. 15’290

2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024

  • Anteilsmässiges Einkommen nach Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (16’680 / 12) x 1: Fr. 1’390

  • Anteilsmässiger Freibetrag: (16’800 / 12) x 1: Fr. - 1’400

  • Anteilsmässig bereinigtes Nettoeinkommen: Fr. 0

Der verbleibende Freibetrag von 10 Franken (1’390 - 1’400) kann nicht auf das Einkommen für den Zeitraum vom 01.01.2024 - 30.11.2024 übertragen werden, da die

Fiktiver Satz für das Beispiel

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selbstständigerwerbende Person das Referenzalter noch nicht erreicht hat.

b. Berechnung des massgebenden Einkommens (= mit Beitragsaufrechnung gemäss Rz 1170 WSN)

  • Total der anteilsmässig bereinigten Nettoeinkommen zur Bestimmung des Beitragssatzes für die Beitragsaufrechnung (15’290 + 0): Fr. 15’290

  • Satz für die Beitragsaufrechnung gemäss Beitragstabelle: 5,371% 1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024 :

Einkommen 15’290 x 100 = Fr. 16’157,85 umgerechnet auf 100%: (100 – 5,371)

2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024 :

Einkommen 0 x 100 = Fr. 0 umgerechnet auf 100%: (100– 5,371)

Variante: Hätte das bereinigte Nettoeinkommen für die Zeit nach dem Referenzalter abzüglich des Freibetrags 2’790 Franken statt Null Franken betragen (und das bereinigte Nettoeinkommen für die Periode vor Erreichen des Referenzalters wäre Fr. 46’090 Franken), was ein jährliches Total von 48’880 Franken (46’090 + 2’790) ergibt, läge der Beitragssatz für die Aufrechnung bei 8,209 %. In diesem Fall hätten die massgebenden Einkommen (mit der Beitragsaufrechnung gemäss Rz 1170 WSN) für die Beitragsperioden vor und nach dem Referenzalter 50'211,90 Franken bzw. 3’039,50 Franken betragen.

Variante (Spezialfall von Rz 3013.5): Wenn die Zeiträume vor und nach Erreichen des Referenzalters fünf bzw. sieben Monate betragen hätten, und das bereinigte Nettoeinkommen für den Zeitraum vor dem Referenzalter Fr. 7’916,65 und das bereinigte Nettoeinkommen für den

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Zeitraum nach dem Referenzalter nach Abzug des Freibetrags Fr. 1’283,35, also ein bereinigtes Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 9’200 (7’916,65 + 1’283,35) ergeben hätte, wären für die Beitragsaufrechnung zwei Berechnungen erforderlich gewesen. Somit hätten die massgebenden Einkommen nach Beitragsaufrechnung vor und nach Erreichen des Referenzalters Fr. 8’130,65 (7’916,65 + 5 x 42,80 [100- 5,371]) betragen.

c. Berechnung der Beiträge

  • Massgebendes Einkommen für die gesamte Beitragsperiode vom 01.01 bis 31.12.2024: Massgebendes Einkommen 01.01 – 30.11.2024: Fr. 16’157,85 Massgebendes Einkommen 01.12 – 31.12.2024: Fr. + 0 Total: Fr. 16’157,85

  • Satz für die Berechnung der Beiträge: 5,371 %

1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024

  • massgebendes Einkommen, gerundet:

  • Berechnung der Beiträge: Fr. 16’100

2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024

⎝ Für diese Beitragsperiode sind keine Beiträge geschuldet, da das massgebende Einkommen Null ist.

Variante: Hätte das massgebende Einkommen für die gesamte Beitragsperiode 53’251,40 Franken (50’211,90 + 3’039,50) betragen, wäre der auf diesem Einkommen anwendbare Beitragssatz 8,580 % gewesen. Somit hätten die vor und nach dem Referenzalter geschuldeten Beiträge 4’307,15 (50'200 x 8,580 %) Franken und Fr. 257,40 (3’000 x 8,580 %) betragen.

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Variante (Spezialfall von Rz 3013.7): Wenn die Zeiträume vor und nach Erreichen des Referenzalters fünf bzw. sieben Monate betragen hätten und die massgebenden Einkommensanteile für diese beiden Zeiträume Fr. 8’100 und, nach Abzug des Freibetrags Fr. 1’540, also ein massgebendes Gesamteinkommen von Fr. 9’640 ergeben hätte, wären zwei Beitragsberechnungen erforderlich gewesen. Somit hätten sich die Beiträge vor und nach Erreichen des Referenzalters auf Fr. 214 (42,80 x 5) und Fr. 82,70 (1’540 x 5,371 %) belaufen.

1/24 4. Übergangsrecht

Die Wahl über die Anwendung oder Nichtanwendung des 1/24 Freibetrags ist erst ab dem Beitragsjahr 2024 möglich (im Fall von Nachzahlungen siehe Rz 2007).

3015- aufgehoben

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