Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 37 (11.12.1996)
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 37 vom 11. Dezember 1996
Hinweise
Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung auf den 1. Januar 1997
Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1997
Grenzbeträge ab 1. Januar 1997
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1997
Änderung der BVV 3: Abtretung von Vorsorgeansprüchen an den Ehegatten
Änderungen der BVV 2, BVV 3, SFV 2 und der FZV auf den 1. Januar 1997
Stellungnahmen des BSV
Durchführung der Wohneigentumsförderung
Berechnung der Überversicherung beim Vorbezug oder im Scheidungsfalle
Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung
Rechtsprechung
Urteil des EVG vom 22.10.1996 i. Sa. M.-L. W. – Freizügigkeitsstiftung P.
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Hinweise
Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung auf den 1. Januar 1997
Am 17. Dezember 1993 reichte Nationalrat Paul Rechsteiner die Parlamentarische Initiative 'Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge' in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein. Das Parlament verabschiedete am 21. Juni 1996 die Gesetzesvorlage (BBl 1996 III 48 ff.). Der Bundesrat hat am 25. November 1996 beschlossen, die Gesetzesänderung gestaffelt auf den 1. Januar 1997 in Kraft zu setzen.
Kernbestimmung der Vorlage ist Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c BVG. Neu stellt der Sicherheitsfonds BVG auch im vor- und überobligatorischen Bereich Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Diese Absicherung betrifft jedoch nur diejenigen reglementarischen Leistungen, welche auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das Freizügigkeitsgesetz vom 17.12.1993 anwendbar ist (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 FZG). Der Leistungsumfang wird auf höchstens die Leistungen begrenzt, die sich aufgrund des massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG ergeben (Art.
Abs. 2 BVG). Wie bisher im obligatorischen Bereich werden auch bei der ausserobligatorischen Vorsorge grundsätzlich Leistungen und nicht allfällige ausstehende Beiträge durch den Sicherheitsfonds BVG gedeckt.
Bei der Ausarbeitung der Vorlage war umstritten, ob Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe d der Bundesverfassung eine ausreichende verfassungsmässige Grundlage für den Einbezug der Selbständigerwerbenden in die Insolvenzdeckung im ausserobligatorischen Bereich sei. Das Parlament vertrat die Meinung, dass der erwähnte Artikel der Bundesverfassung eine Gleichstellung der Selbständigerwerbenden mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht ausschliesse. Damit können auch die Selbständigerwerbenden die Leistungen des Sicherheitsfonds BVG beanspruchen (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 BVG).
Bisher waren die Voraussetzungen für die Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit eines Vorsorgewerkes auf Verordnungsstufe umschrieben (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG, SR 831.432.3). Mit Artikel 56 Absatz 3 BVG wurde nun die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen. Das Bundesgericht hat bereits in einem Urteil vom 27. Januar 1989 die bisher schmale gesetzliche Grundlage gerügt und eine Änderung des BVG verlangt.
Artikel 56 Absatz 4 BVG ermächtigt den Bundesrat, die Leistungsvoraussetzungen zu regeln. Diese sind dem erweiterten Aufgabenkreis des Sicherheitsfonds BVG anzupassen. Im Zusammenhang mit den Leistungen ist zu bemerken, dass der Sicherheitsfonds BVG keine Sicherstellung der Leistungen gewährt, soweit diese missbräuchlich in Anspruch genommen werden (Art. 56 Abs. 5 BVG).
Aufgrund des erweiterten Aufgabenkreises des Sicherheitsfonds BVG wird in Artikel
BVG die Finanzierung neu geregelt. Der Sicherheitsfonds BVG wird neu von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen, mithin von allen dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, finanziert (vgl. auch Art. 57 BVG). Damit erweitert sich der Kreis der beitragspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen. Die Ausarbeitung eines Finanzierungssystems wurde an den Bundesrat delegiert.
Die Vorlage enthält ebenfalls Übergangsbestimmungen bezüglich der neuen Leistungen des Sicherheitsfonds BVG.
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Anlagevorschriften und Strafbestimmungen des BVG Auf Antrag des Bundesrates, welchem die eidgenössischen Räte ohne weitere Diskussion zugestimmt haben, wurde Artikel 89bis Absatz 6 ZGB mit Artikel 71 BVG über die Vermögensverwaltung und den Artikeln 75 bis 79 BVG (Strafbestimmungen) ergänzt. Dies bedeutet, dass die Vorschriften über die Vermögensanlage gemäss der BVV 2 (SR 831.441.1) und die Strafbestimmungen des BVG inskünftig auch für alle nichtregistrierten Personalvorsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis ZGB Geltung haben.
Inkrafttreten der Teilrevision Der Bundesrat hat entschieden, die Gesetzesvorlage gestaffelt in Kraft zu setzen. Mit Ausnahme von Artikel 59 BVG über die Finanzierung werden sämtliche Artikel der Vorlage am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Dem dringenden sozialpolitischen Anliegen der Ausdehnung des Insolvenzschutzes wird damit Rechnung getragen. Der bestehende Artikel 59 BVG gilt vorläufig unverändert weiter. Eine Expertenkommission der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge bereitet zurzeit ein neues Beitragserhebungssystem vor. Der revidierte Artikel 59 BVG sowie die aufgrund der Revision notwendigen Verordnungsänderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Damit finanzieren vorläufig die registrierten Vorsorgeeinrichtungen die neuen Leistungen des Sicherheitsfonds BVG im ausserobligatorischen Bereich.
Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1997 (Art. 59 BVG)
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG beantragte Erhöhung des Beitragssatzes von 0,04 auf 0,06 Prozent der Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten für das Jahr 1997 genehmigt. Die angespannte Wirtschaftslage und auch die vorgesehene erweiterte Insolvenzdeckung erfordern eine Erhöhung des Beitragssatzes.
Bisher hat der Bundesrat den vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG beantragten Beitragssatz genehmigt. Mit der ab 1. August 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung wurde diese Kompetenz dem BSV übertragen.
Der Sicherheitsfonds BVG erbringt die gesetzlichen Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung und gewährt Zuschüsse an eine Vorsorgeeinrichtung,
die eine ungünstige Altersstruktur aufweist. Zusätzlich schliesst er für die Vorsorgeeinrichtungen Deckungslücken, welche im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation durch die Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes entstehen, und er entschädigt der Auffangeinrichtung gewisse Kosten. Ab dem 1. Januar 1997 stellt der Sicherheitsfonds BVG ebenfalls Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen im ausserobligatorischen Bereich sicher. 1997 sind weiterhin allein die registrierten Vorsorgeeinrichtungen beitragspflichtig (vgl. Rz 209 hievor).
Grenzbeträge ab 1. Januar 1997 (Art. 2, 7, 8, 46 BVG, Art. 7 BVV 3)
Der Bundesrat hat am 13. November 1996 die Verordnung 97 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1997 in Kraft tritt. Die BVG-Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen.
Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge der einfachen minimalen AHV-Altersrente anzupassen, um so die Koordination zwischen Erster uns Zweiter Säule zu gewährleisten. Da auf den 1. Januar 1997 die monatliche AHV-Rente von 970 auf 995 Franken erhöht wird, hat der Bundesrat die Grenzbeträge nach BVG auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt festgelegt:
a. für die berufliche Vorsorge – Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 23'880 Fr. – Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 23'880 Fr. – Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 71'640 Fr. – Maximaler koordinierter Lohn somit 47'760 Fr. – Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8. Abs. 2 BVG) 2'985 Fr.
Zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration veröffentlicht das BSV, wie schon in den vergangenen Jahren, eine Tabelle mit Anwendungsbeispielen für das Jahr 1997. Diese Publikation kann ab Ende Dezember
unter Bestellnummer 318.762.97 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
b. für die gebundene Vorsorge der Säule 3a Die BVV 3 hat formell keine Änderung erfahren, da sie bezüglich der Abzugsberechtigung mit Prozentzahlen operiert. Durch die Erhöhung der Grenzbeträge ergibt sich ab Januar 1997 aufgrund der Änderung der unter Buchstabe a oben erwähnten Bezugsgrössen folgende maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:
– bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) 5'731 Fr. – ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3) maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens 28'656 Fr.
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1997 (Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV. Erstmalig wird der allgemeine Konsumentenpreisindex mit Basis Mai 1993 = 100 verwendet.
Auf den 1. Januar 1997 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1993 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 3,2 %.
Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der AHV/IV-Renten. Auf den 1. Januar 1997 sind deshalb jene Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche vor 1993 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, wie folgt anzupassen:
Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Nachfolgende Anpassung am 1.1.1997
- 1991 1.1.1995 2,6 %
1.1.1996 0,6 %
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3): Abtretung von Vorsorgeansprüchen an den Ehegatten
1. Der Bundesrat hat schon in der Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit der vor allem das Scheidungsrecht total revidiert werden soll, auf die fehlende Abtretungsmöglichkeit von Ansprüchen auf Altersleistungen aus der Säule 3a unter Ehegatten hingewiesen und seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dieses Problem durch eine baldige Verordnungsänderung unabhängig von der Scheidungsrechtsrevision zu lösen (BBl 1996 I 102, Ziff. 233.42).
Die vom Bundesrat am 9. Dezember 1996 beschlossene und auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Änderung berücksichtigt dieses Anliegen, welches durch die Fachkreise sowie verschiedene politische Vorstösse unterstützt wurde. Die Änderung findet in Artikel 4 Absatz 3 BVV 3 ihren Niederschlag.
2. Die Vermögenswerte (Vorsorge 3a) eines Ehegatten, die im Rahmen der vom Bundesrecht steuerprivilegierten Vorsorge geäufnet werden, unterstehen wie die übrige private Vorsorge dem Güterrecht (Art. 196 ff. ZGB). Das bedeutet unter anderem, dass die bei einer Auflösung des bisherigen Güterstandes vorhandenen Vermögenswerte unabhängig von der Vorsorgeform (Banksparen, Versicherungssparen) nach den Bestimmungen des Güterrechts zu teilen sind. Allerdings gilt für die Anspruchsberechtigung bei Auflösung des Güterstandes durch Tod des Vorsorgenehmers ein Sonderregime gemäss Artikel 2 BVV 3.
Obwohl die gesparten Beträge rechnerisch zu berücksichtigen sind, können sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Ehepartner gemäss Artikel 4 BVV 3 nicht abgetreten werden. Diese Bestimmung sieht ein grundsätzliches Verbot der Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen vor (Verweis auf Art. 39 BVG). Dieser unbefriedigende Zustand führt dazu, dass beim Fehlen von anderen Vermögenswerten dem verpflichteten Ehegatten Zahlungsfristen gesetzt werden müssen (vgl. Art. 218 ZGB) oder dass dieser ein Darlehen aufnehmen muss, um seine Schuld zu begleichen. Eine Lockerung des Abtretungsverbotes von Artikel
BVV 3 ist deshalb am Platz. Dies umso mehr, als gemäss Artikel 3 BVV 3 die Vorsorgemittel für die Alterleistungen u.a. auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder für den Erwerb von Wohneigentum vorzeitig bezogen werden können. Bei der Abtretung von Ansprüchen unter Ehegatten ist jedoch dafür zu sorgen, dass diese grundsätzlich der Altersvorsorge erhalten bleiben.
3. Der neue Artikel 4 Absatz 3 BVV 3 ist in enger Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung, dem Bundesamt für Justiz sowie der Eidg. Steuerverwaltung ausgearbeitet und anschliessend am 9. September 1996 von der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge eingehend diskutiert und mit grosser Mehrheit gutgeheissen worden. Er führt zu keinen neuen ehe- oder scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sondern bringt lediglich mittels einer Lockerung des Abtretungsverbotes unter Ehegatten neue Zahlungsmodalitäten ins Spiel. Indessen wird vorgeschrieben, dass die abgetretenen Vorsorgeansprüche auf eine Einrichtung gemäss BVV 3 oder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden müssen, sofern beim berechtigten Ehegatten nicht ein Tatbestand für eine vorzeitige Auszahlung der Vorsorgemittel für die Altersleistungen gemäss Artikel 3 BVV 3 vorliegt.
Die Abtretung von Ansprüchen auf Altersleistungen unter Ehegatten soll immer dann möglich sein, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Bei Tod eines Ehegatten gilt dagegen wie bisher die Sonderlösung von Artikel 2 BVV 3. Aufgrund welcher Ansprüche die Abtretung möglich ist, wird im Interesse einer einfachen und praktikablen Lösung nicht präzisiert. Um schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden, wird namentlich nicht zwischen güterrechtlichen und scheidungsrechtlichen Ansprüchen unterschieden. Damit bestimmt sich die Abtretungsmöglichkeit nicht nach dem Rechtsgrund der Ansprüche.
Was die praktische Durchführung der Abtretung betrifft, so ergeben sich beim Banksparen naturgemäss keine speziellen Probleme. Beim Versicherungssparen ist der bei jeder kapitalbildenden Versicherung errechenbare Rückkaufswert der Police massgebend. Die praktische Durchführung der Abtretung im einzelnen kann - ähnlich wie beim Bezug von Geldern der Säule 3a für Wohneigentum - auch nach Auffassung der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge der Versicherungspraxis überlassen werden. Es ist davon auszugehen, dass der abgetretene Betrag in eine neue Versicherung oder eine andere zulässige Form der gebundenen Vorsorge (Zweite Säule oder Säule 3a) übertragen werden muss und dass der abtretenden Partei in der Regel eine neue, um den entsprechenden Betrag reduzierte Versicherungspolice auszustellen sein wird. Auch für die Form der Abtretung sind keine speziellen Vorschriften nötig. Artikel 165 Absatz 1 OR findet Anwendung, der eine schriftliche Vereinbarung voraussetzt.
Änderung der BVV 2, BVV 3, SFV 2 und FZV auf den 1. Januar 1997 Der Bundesrat hat am 9. Dezember 1996 auf den 1. Januar 1997 verschiedene Anpassungen in den vorerwähnten Verordnungen vorgenommen. Es sind dies:
Redaktionelle Anpassungen an die Gesetzgebung über die Freizügigkeit und die Wohneigentumsförderung In den Artikeln 11, 14, 15, 16 und 19 der BVV 2 und in Artikel 8 der SFV 2 wird aus verschiedenen Gründen Bezug genommen auf die Artikel 28, 29, 30 und 40 BVG, die durch das FZG und die Gesetzgebung über die Wohneigentumsförderung aufgehoben bzw. durch andere Bestimmungen ersetzt worden sind. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen werden redaktionell an die neuen Regelungen angepasst.
Anpassungen an die Gesetzgebung der 10. AHV-Revision Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 und Artikel 16 Absatz 1 FZV: Diese zwei Artikel verweisen auf das ordentliche Rentenalter in der AHV. Durch die 10. AHV-Revision, welche das Rentenalter für Frauen schrittweise anhebt, entsteht eine Divergenz zum heutigen Artikel 13 Absatz 1 BVG. Mit der Verordnungsänderung wird der Bezug zur AHV aufgehoben und Artikel 13 Absatz 1 BVG eingesetzt. Damit besteht nunmehr eine einheitliche Lösung auf der Ebene der Zweiten und Dritten Säule.
Anpassung aufgrund der Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK) Artikel 17 Absatz 2 und 3 BVV 2 (Umwandlungssatz): Die Regelung, die es ermöglicht, vom Umwandlungssatz von 7,2% für die Altersrente abzuweichen, um Deckungslücken der Vorsorgeeinrichtung zu beheben, stellt nach Meinung der GPK eine Ungesetzmässigkeit dar, da Artikel 14 Absatz 2 BVG eine Abweichung nur dann zulässt, wenn die sich daraus ergebenden Überschüsse zur Leistungsverbesserung verwendet werden. Artikel 17 Absatz 2 sowie Absatz 3, der sich explizit auf Absatz 2 bezieht, werden daher aufgehoben.
Berichtigungen in der FZV Artikel 16 Absatz 2 FZV: Dieser Absatz enthält in der Übersetzung je nach den verschiedenen Landessprachen jeweils einen anderen Sinn. Die Übersetzungen sind nach dem Willen des Verordnungsgebers neu formuliert worden. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung steht es der versicherten Person zu, das Begehren um vorzeitige Auszahlung der Altersleistung zu stellen. Dies wird nun aus allen Texten deutlich.
Stellungnahmen des BSV
Durchführung der Wohneigentumsförderung
1. Vorbezug für das Erstellen von Wohneigentum (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 4, 6 Abs. 2 WEFV) Weder Gesetz noch Verordnung legen den Zeitpunkt fest, an dem die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Vorbezuges bei der Erstellung von Wohneigentum frühestens vornehmen kann oder muss. Die Erläuterungen zur Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, S. 25) weisen lediglich darauf hin, dass eine versicherte Person keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Baukrediten seitens der Vorsorgeeinrichtung hat, da eine entsprechende Pflicht für diese Einrichtungen mit einem zu grossen zusätzlichen administrativen Aufwand verbunden wäre. Damit wird vermieden, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen mit der Verwaltung eines Baukredits und allen damit verbundenen Kontrollen zu befassen haben.
Wir sind der Ansicht, dass eine versicherte Person, die einen Baukredit bei einer Bank zur Erstellung des Wohneigentums aufgenommen hat, von ihrer Vorsorgeeinrichtung verlangen kann, dass der Vorbezug bereits im Rahmen des Baukredits an die Bank überwiesen wird. Voraussetzung ist, dass die betroffene Bank einverstanden ist, den Betrag in einen solchen Kredit zu integrieren, und dass sie sich dafür einsetzt, diesen mit der gleichen Sorgfalt zu verwalten, wie dies bei anderen Hypothekarkreditgeschäften üblich ist.
Gleiches gilt für eine versicherte Person, welche Eigentümerin einer Bauparzelle ist und für die Erstellung des Wohneigentums keinen Baukredit aufnehmen will: Auch sie kann einen Vorbezug geltend machen, damit sie beispielsweise, wie dies in der Baubranche üblich ist, das mit der Erstellung beauftragte Unternehmen nach den ersten grösseren Arbeiten bezahlen kann.
Wir stützen uns dabei auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, der besagt, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge für die Erstellung von Wohneigentum verwendet werden dürfen. So schreibt auch Artikel 6 Absatz 2 WEFV vor, an wen der vorbezogene Betrag durch die Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen ist (Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber usw.). Es ist des weiteren klar, dass während der Bauar-
beiten die Voraussetzung des Eigenbedarfs (vgl. Art. 4 WEFV) nicht erfüllt werden kann. Sobald jedoch das Wohneigentum bewohnbar ist, hat dies jedoch der Fall zu sein. Eine gewisse Flexibilität ist hier allerdings angebracht (vgl. Mitteilungen Nr. 35, S. 25 in fine).
2. Rückzahlungspflicht der Erben (Art. 30d Abs. 1 Bst. c BVG) Artikel 30d Absatz 1 Buchstabe c BVG regelt die Rückzahlungspflicht der Erben für den Fall, dass beim Tod der versicherten Person vor Erreichen des Rentenalters keine Vorsorgeleistung fällig wird. Unserer Ansicht nach verpflichtet diese Bestimmung die Erben nur dann zur Rückzahlung des Vorbezugs, wenn sie über keinen Anspruch auf gesetzliche oder reglementarische Leistung verfügen.
In einem Vorsorgewerk, das den BVG-Mindestschutz anbietet, sind die Erben somit verpflichtet, den Vorbezug zurückzuzahlen, wenn beim Tod der versicherten Person keine BVG-Rente – Witwen- und/oder Waisenrente(n) – fällig wird.
In einer Vorsorgeeinrichtung, die den Erben, gestützt auf eine reglementarische Bestimmung, ein Todesfallkapital ausrichtet, sind nur diejenigen Erben zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet, die aufgrund des Erbrechts Eigentümer des Wohneigentums geworden sind und kein Todesfallkapital ausbezahlt erhalten.
3. Vorbezug bei ausländischen Staatsangehörigen mit einem B- oder C-Ausweis Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 vom 21. April 1995 (Rz 188, Frage 5, S. 7) präzisiert den Begriff des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei einem ausländischen Staatsangehörigen mit einer B- oder C- Bewilligung befindet sich dieser Ort dort, wo sich dessen Familie aufhält. Damit vom gewöhnlichen Aufenthalt eines Versicherten ausgegangen werden kann, hat der Versicherte seine Frau und seine Kinder regelmässig zu besuchen. Dies will heissen, dass er sich jedes Mal, wenn es ihm die beruflichen, geographischen und finanziellen Umstände erlauben, dorthin begibt, wenigstens aber einmal pro Jahr während seines Jahresurlaubs.
4. Vorbezug bei einer Beteiligung durch den Erwerb von Aktien einer Mieter- Aktiengesellschaft (Art. 3 Bst. b WEFV) Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen (Art. 16 Abs. 3 WEFV). Dieses Hinterlegen der Titel bei einer Vorsorgeeinrichtung hat eingehalten zu werden, damit diese den von der versicherten Person gewünschten Vorbezug für ein Wohneigentum tätigen kann. Wird ein Wohneigentum durch den Kauf von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft erworben, so kommt es nicht selten vor, dass bei der Geltendmachung eines Vorbezugs festgestellt wird, dass die Aktien bereits einer Bank als Garantie für einen von ihr gewährten Kredit dienen, um der betroffenen Person den Kauf zu ermöglichen.
In einem solchen Fall ist es deshalb angebracht, dass die versicherte Person mit ihrer Bank andere Sicherheiten als das Hinterlegen der Aktien in Betracht zieht, um
dieses Darlehen zu sichern. Handelt es sich um einen Wohnungskauf, bei dem mehrere Aktien erworben werden müssen, so könnte beispielsweise ein Teil der Aktien für die Bank als Sicherheit dienen und der andere für die Vorsorgeeinrichtung, und zwar jeweils in der Höhe der gewährten Beträge. Ebenfalls vorstellbar wäre eine Abmachung zwischen der Bank und der Vorsorgeeinrichtung, wobei die fraglichen Aktien bei letzterer für die Bank hinterlegt werden.
5. Höhe des Vorbezuges bei Miteigentum oder Eigentum mit Ehegatten zu gesamter Hand (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, c WEFV) Ist die Höhe des Vorbezuges limitiert auf einerseits den Wert, welcher der Wertquote des Miteigentumsanteils der versicherten Person entspricht, oder andererseits auf die Hälfte des Wertes des Gesamteigentums der versicherten Person mit ihrem Ehegatten? Die Antwort auf diese Frage gilt im übrigen auch für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen bei den eben erwähnten Formen von Wohneigentum.
Weder Gesetz noch Verordnung legen ausdrücklich den Höchstbetrag des Vorbezuges bei diesen beiden Eigentumsformen fest. Sinn und Zweck dieser neuen Gesetzgebung ist es, einer versicherten Person mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zu ermöglichen, ihr Vorsorgekapital in eine Liegenschaft zu "investieren", die sie persönlich bewohnt und über welche sie alleine frei verfügen kann. Die Form des Gesamteigentums ausgenommen, welche ausschliesslich unter Ehegatten erlaubt ist, soll die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge keinesfalls dazu dienen, das Wohneigentum eines Dritten zu "finanzieren", auch wenn dieser Dritte der eigene Ehegatte ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5.10.94, Erläuterungen zu Art. 2, S. 26).
Handelt es sich um ein Miteigentum, so kann die interessierte Person nur über den Teil des Miteigentums verfügen, dessen Eigentümerin sie ist, und dementsprechend auch nur bis zum Wert ihres Anteils. Überstiege jedoch der vorbezogene Betrag den Wert dieses Anteils am Miteigentum, würde der Anteil des Dritten mitfinanziert. Bei einer Zwangsveräusserung des Miteigentumsanteils dieses Dritten bestünde für die versicherte Person somit die Gefahr, einen Teil ihres so investierten Vorsorgefonds zu verlieren. Unserer Ansicht nach entspricht es demnach dem Sinn und Zweck der WEFV, den Betrag für den Vorbezug auf den Wert des Miteigentumsanteils zu beschränken.
Im Gegensatz dazu ist es bei einem Eigentum mit dem Ehegatten zu gesamter Hand nicht angebracht, den Betrag des Vorbezuges auf die Hälfte des Wertes der Liegenschaft zu begrenzen, da die versicherte Person, wie auch ihr Ehegatte, juristisch gesehen, Gesamteigentümer sind (Art. 652 ZGB).
Sind beide Ehegatten der Zweiten Säule unterstellt, so haben sie beide Anspruch auf einen Vorbezug ihres Vorsorgekapitals. Der Vorbezug des einen Ehegatten schränkt hier natürlich den Betrag des anderen ein, da beide zusammen nicht mehr als den Wert ihrer Liegenschaft vorbeziehen können. Bei einer Auflösung der gemeinsamen Liegenschaft hat jeder Ehegatte auf den Anteil Anspruch, den er persönlich durch den Vorbezug in das Eigentum investiert hat.
Berechnung der Überversicherung bei einem Vorbezug oder im Scheidungsfalle
Wie ist die Leistung beim Eintritt eines Invaliditäts- oder Todesfalles hinsichtlich der Überversicherung zu berechnen, wenn die versicherte Person bereits einen Vorbezug geltend gemacht hat oder ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, auf das Konto des anderen Ehegatten übertragen wurde:
a. Ist die ganze Rente zu berücksichtigen, d.h. ohne Abzug infolge Vorbezug oder Übertragung im Scheidungsfall, und ein Vergleich anzustellen? Oder aber
b. muss auf die reduzierte Rente abgestellt und diese mit Einkünften von anderen Sozialversicherungen verglichen werden?
Das BSV ist der Ansicht, dass im Rahmen der Minimalvorsorge diejenigen Leistungen als Berechnungsgrundlage zu dienen haben, die der versicherten Person effektiv zukommen, d.h. die reduzierte Rente infolge Vorbezug oder Übertragung eines Teiles der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge hingegen steht es der Vorsorgeeinrichtung frei, die Berechnung nach Belieben vorzunehmen.
Artikel 24 BVV2 legt nämlich fest, dass als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten. Die Freizügigkeitsleistung kann jedoch nicht als solche betrachtet werden. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des FZG und der Gesetzgebung über die Wohneigentumsförderung die Freizügigkeitsleistung nicht ausdrücklich in der entsprechenden Bestimmung erwähnt, da er diese Leistungen im Gesetz nicht gleichsetzen wollte. Mangels gesetzlicher Grundlage kann folglich die Berechnung nicht gemäss der in lit. a beschriebenen Weise vorgenommen werden.
Bei der Berechnung der Überversicherung anhand der nicht reduzierten Rente besteht die Gefahr, die versicherte Person gleich zweimal zu benachteiligen; denn sie würde nicht nur eine reduzierte Leistung erhalten, sondern müsste auch eine erneute Senkung aufgrund der Überversicherung in Kauf nehmen.
Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung
Treten Versicherte innerhalb eines Jahres nach Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in eine neue ein, haben sie dies ihrer Freizügigkeitseinrichtung mitzuteilen. Diese überweist das Vorsorgekapital an die neue Vorsorgeeinrichtung, soweit es für die Finanzierung der Eintrittsleistung benötigt wird (Art.12 FZV).
Kann der Versicherte reglementarisch verpflichtet werden, Guthaben auf Freizügigkeitseinrichtungen auch nach Ablauf dieser Jahresfrist in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen, soweit es für die Finanzierung der Eintrittsleistung benötigt wird? Eine solche reglementarische Verpflichtung ist unzulässig.
Solange sich die Austrittsleistung bei der früheren Vorsorgeeinrichtung befindet, ist diese von Gesetzes wegen verpflichtet, die Austrittsleistung an die neue Vorsorge-
einrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). In diesen Fällen besteht somit ohne weiteres eine Übertragungspflicht, auch wenn seit dem Austritt mehr als ein Jahr vergangen ist (gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG kann die Austrittsleistung theoretisch bis 2 Jahre nach dem Freizügigkeitsfall bei der früheren Vorsorgeeinrichtung verbleiben).
Falls der Versicherte seinen Vorsorgeschutz in Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice gemäss Artikel 4 Absatz 1 FZG erhalten hat, stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen bei einem erneuten Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung eine Übertragungspflicht besteht. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in Artikel 12 Absatz 2 und 3 FZV entschieden und einen zeitlichen Rahmen gesetzt: Wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach Austritt aus der früheren Vorsorgeeinrichtung in eine neue eintritt, muss die Freizügigkeitseinrichtung das Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen, soweit es für die Finanzierung der Eintrittsleistung benötigt wird. Über diesen Zeitraum hinaus besteht keine gesetzliche Übertragungspflicht.
Gemäss Artikel 9 Absatz 2 FZG hat die Vorsorgeeinrichtung dem eintretenden Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Laut Botschaft zum FZG, S. 48, räumt Artikel 9 FZG dem Vorsorgenehmer das Recht ein, seine bisher erworbenen Vorsorgegelder einzubringen, mit anderen Worten: er hat eine Wahlmöglichkeit. Es geht nicht an, dass das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung dem Vorsorgenehmer entgegen dem klaren Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 FZG diese Wahlmöglichkeit entzieht bzw. aus einem gesetzlich eingeräumten Recht eine diesem Recht entgegenstehende reglementarische Pflicht macht. Dies käme einer unzulässigen Schlechterstellung des Vorsorgenehmers gleich. Im übrigen hat der Verordnungsgeber in Artikel 12 Absätze 2 und 3 FZV verbindlich festgelegt, wann eine Übertragungspflicht besteht.
Rechtsprechung
In Streitfällen vertraglicher Natur kann ein Vorsorgenehmer einer Freizügigkeitsstiftung einer Bank die kraft der Artikel 73 und 74 BVG zuständigen Behörden nicht anrufen
(Hinweis auf das Urteil des EVG vom 22. Oktober 1996 in Sa. M.-L. W. - Freizügigkeitsstiftung P.) (Art. 73, 74 BVG, Art. 25, 26 FZG; Art. 10 FZV)
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) beschäftigt sich in diesem Urteil erneut mit der Zuständigkeit der in den Artikeln 73 und 74 BVG angeführten Behörden im Streitfall zwischen einer versicherten Person und einer Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss FZV. Zu erwähnen gilt, dass sich das EVG in zwei vorangegangenen Gerichtsentscheiden (Urteil H.-B. vom 6. März 1996, veröffentlicht in Plädoyer 1996/3, S. 74 und in SVR 1996 Nr. 51, S. 151, und dem Urteil R. vom 29. November 1994, auszugsweise veröffentlicht in SZS 1996, S. 161) in solchen Fällen als zuständig erklärt hatte. Im obenerwähnten Urteil nun hebt das EVG seine frühere
Rechtsprechung auf und bestreitet die Zuständigkeit der in den Artikeln 73 und 74 BVG angeführten Behörde. Diesen Entscheid begründet das EVG folgendermassen:
Es stellt zunächst einmal fest, dass zwischen den Freizügigkeitsstiftungen von Banken und den Bankstiftungen der Säule 3 a grosse Ähnlichkeiten bestehen. Diese Ähnlichkeiten beziehen sich sowohl auf die vertragliche Natur der Beziehungen zwischen den Parteien als auch auf den individuellen Charakter dieser zwei zugelassenen Vorsorgeformen.
Freizügigkeitseinrichtungen (Bankstiftungen, Versicherungseinrichtungen) gewähren überdies keine BVG- oder weitergehenden Leistungen. Sie werden zudem nicht dem BVG entsprechend organisiert, finanziert und verwaltet (paritätische Verwaltung, Kontrollorgan, Leistungen des Sicherheitsfonds fehlen) und sind auch nicht den in Artikel 61 BVG vorgesehenen Aufsichtsbehörden unterstellt. Somit gelten diese Einrichtungen nicht als Vorsorgeeinrichtungen im Sinne der Artikel 48 und 49 BVG bzw. 89bis ZGB. Ein Ausweiten von Artikel 73 BVG in Richtung Annäherung der Freizügigkeitseinrichtungen an die Vorsorgeeinrichtungen liesse sich ausserdem mit dem Gesetz nicht vereinbaren.
Das EVG hebt weiter hervor, dass Streitigkeiten über die Höhe eines Guthabens bei einer Freizügigkeitsstiftung nicht unter die Versicherungsleistungen fallen, sondern vielmehr das Erfüllen eines im Rahmen der FZV unterschriebenen Freizügigkeitsvertrages seitens der Freizügigkeitsstiftung betreffen.
Anders gesagt, kann also davon ausgegangen werden, dass angesichts der eben erwähnten Grundsätze Freizügigkeitsstiftungen von Banken nicht unter die Bestimmungen des BVG fallen und dass sie hinsichtlich der Beaufsichtigung ganz einfach den Grundsätzen des ZGB unterstellt sind (vgl. Art. 84 ZGB). Im übrigen ist es auch der Zivilrichter, der in Streitfällen betreffend die Höhe einer vertraglich geregelten Freizügigkeitsleistung ein Urteil fällt. Der Leistungsumfang schliesslich, sei es bei Alter, Tod, Invalidität oder im Falle eines Austrittes aus der Einrichtung, hängt vom
Angesichts dessen stellt sich unter anderem die Frage, ob es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne dieses Urteils zu individualisieren, und inwieweit es, widrigenfalls, unserem Bundesamt obliegt, die FZV entsprechend zu ändern. All diese Fragen haben unter dem Gesichtspunkt der neuen Rechtsprechung geprüft zu werden.