AHV/EL Mitteilung Nr. 161 vom 6.1.2005

Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 161

6. Januar 2005

Mitteilung erscheint nur noch in elektronischer Form

Leistungsanspruch der Hinterlassenen der Opfer des Seebebens in Südostasien

Nach der Flutwelle in Südostasien muss mit dem Tod von zahlreichen Schweizern gerechnet werden, deren Leichnam nicht gefunden oder nicht identifiziert werden konnte. Dies hat auch Einfluss bei der Geltendmachung von Hinterlassenenleistungen. Sofern der Tod einer Person nachgewiesen werden kann, entstehen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten. Anders verhält es sich hingegen bei verschollenen Personen.

Der Tod einer verschwundenen Person wird im Prinzip erst dann vermutet und damit auch in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Verschollenheit richterlich festgestellt wird (Art. 35 ff. ZGB). Dieser vom Zivilrecht vorgegebene Grundsatz muss in der Regel auch im Sozialversicherungsrecht beachtet werden. Die richterliche Verschollenerklärung ist dem Tod gleichgestellt. Als Zeitpunkt des Todes gilt in diesen Fällen der im Todesregister eingetragene Zeitpunkt, auf den die richterliche Verschollenerklärung zurückbezogen wird. Nach konstanter Verwaltungspraxis wurden die Hinterlassenenrenten in Fällen des Verschwindens in hoher Todesgefahr ausnahmsweise vor der Verschollenerklärung gewährt, frühestens jedoch nach Einleitung des Verschollenheitsverfahrens. Ein solches Gesuch um Verschollenerklärung kann aber frühestens erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der hohen Todesgefahr gestellt werden (Art. 36 Abs. 1 ZGB).

Das BSV hat nun entschieden, angesichts der besonderen Umstände für die Geltendmachung von Hinterlassenenrenten auf die Einhaltung der einjährigen Wartefrist und die Beibringung von Verschollenenerklärungen der Gerichte zu verzichten. Dieses Abweichen von der bisherigen Praxis bedingt allerdings, dass die Ausgleichskassen dem BSV sämtliche Leistungsgesuche um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente unterbreiten, bei denen der Leichnam aufgrund der Flutwelle in Südostasien nicht gefunden werden konnte. Zur unbürokratischen Abklärung des Leistungsanspruchs wird sich dabei das BSV auf die Informationen des EDA abstellen (z.B. Vermisstenliste), aus denen hervorgeht, dass eine versicherte Person mit hoher Sicherheit Opfer des Seebebens in Südostasien geworden ist. Zu diesem Zweck ist dem BSV jeweils vor dem Zusammenruf der individuellen Konten (ZIK) das vollständige Dossier zu unterbreiten. Das BSV entscheidet im Einzelfall über den Leistungsanspruch.

Dem BSV sind zudem sämtliche Dossier von Rentenbezügern zu unterbreiten, die aufgrund des Seebebens in Südostasien als vermisst gelten. Diese Leistungen sind vorerst noch nicht einzustellen.