Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB); gültig ab 01.01.2008, Stand 01.01.2026
Abkürzungen
Abkommen Abkommen vom 21. Juni 1999 mit der Europäimit der EU schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
AHI AHI-Praxis, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (von 1993 bis 2004)
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
Auswahl des Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- BSV Beitragsrecht ausgewählt vom BSV
BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts
BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
EFTA- Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errich- Übereinkommen tung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001, Anhang K – Anlage
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
Vo 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32)
WRB Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen
WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
ZAK Monatszeitschrift über AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (die Zahlen bedeuten Jahrgang und Seite) (bis 1992)
Teil: Materielles Recht (Art. 64 AHVG; Art. 117–121 AHVV)
Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse im Allgemeinen
Zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht haben sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen: – die Selbstständigerwerbenden, – die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, – die Nichterwerbstätigen, – die Arbeitgebenden.
1001.1 Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz, deren 1/12 Arbeitnehmende aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind, sind in der Schweiz beitragspflichtig (Art. 12 Abs. 3 AHVG). S. dazu Rz 1027 ff.
1001.2 Schliessen sie jedoch mit ihren in der Schweiz versicherten 1/16 Arbeitnehmenden eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 Vo 987/2009 ab, so werden die Arbeitnehmenden anstelle der Arbeitgebenden der Ausgleichskasse angeschlossen (vgl. WVP).
Die AHV kennt folgende Arten von Ausgleichskassen: 1/10 – Verbandsausgleichskassen (Rz 1031–1044 und 2005–2024), – kantonale Ausgleichskassen (Rz 1046–1062 und 2001–2004), – Ausgleichskassen des Bundes (Rz 1063–1065).
Beitragspflichtige nach Rz 1001, die aus irgend einem Grunde keiner Ausgleichskasse angehören, sind gesetzlich verpflichtet (Art. 64 Abs. 5 AHVG), sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes resp. Sitzes oder, bei Fehlen eines solchen, ihres Erwerbsortes zu melden (vgl. auch Rz 2001).
Die kantonalen Ausgleichskassen machen durch periodische Veröffentlichungen auf diese Meldepflicht aufmerksam.
Anderseits sorgen die Ausgleichskassen von sich aus für die Erfassung aller Beitragspflichtigen, für die sie nach dieser Wegleitung zuständig sind. Dabei dürfen sie nicht für den Beitritt zu einem Gründerverband werben.
2. Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit
2.1 Grundsatz
Die unter Rz 1001 Genannten können nur einer Ausgleichskasse gleichzeitig angehören (Art. 117 Abs. 4 AHVV).
Der Anschluss einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers umfasst auch ihre bzw. seine betriebseigenen Vorsorgeeinrichtungen, selbst wenn diese rechtlich verselbstständigt sind (Stiftungen).
Gemeinsame Personalvorsorgeeinrichtungen mehrerer Arbeitgebender dagegen haben sich selbstständig einer Ausgleichskasse anzuschliessen. Dabei steht ihnen die Wahl unter jenen Ausgleichskassen frei, denen die betreffenden Arbeitgebenden angehören.
Zweigniederlassungen sind grundsätzlich der Ausgleichskasse des Hauptsitzes anzuschliessen (Art. 117 Abs. 3 erster Satz AHVV).
Als Zweigniederlassungen gelten die ausserhalb des Hauptsitzes gelegenen, rechtlich unselbstständigen Betriebe, jedoch mit eigener Organisation und Buchführung1.
19. Februar 1975 ZAK 1975 S. 303 BGE 101 V 31 16. Oktober 1990 ZAK 1991 S. 84 BGE 116 V 307
Betriebszweige oder -abteilungen am Ort des Hauptsitzes gelten nicht als Zweigniederlassungen.
2.2 Ausnahmen
2.2.1 Zweigniederlassungen
Auf Antrag der Arbeitgebenden können Hauptsitz und Zweigniederlassungen verschiedenen Ausgleichskassen angeschlossen werden. Der Antrag ist bei der Ausgleichskasse des Hauptsitzes zu stellen. Bei Uneinigkeit unter den Ausgleichskassen entscheidet das BSV nach Rz 3001 ff.
Das BSV entspricht einem Ausnahmegesuch nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (Art. 117 Abs. 3 zweiter Satz AHVV), z.B. bei ausreichender administrativer Selbstständigkeit der Zweigniederlassung 2. Die Bewilligung endet mit dem Wegfall der besonderen Verhältnisse.
2.2.2 Krankenkassen
Interkantonal tätige Krankenkassen können mit der für den Hauptsitz zuständigen Ausgleichskasse vereinbaren, dass dieser nur der Hauptsitz angehört und alle örtlichen Sektionen der Ausgleichskasse des Kantons ihres Sitzes angeschlossen werden, sofern diese damit einverstanden ist.
2.2.3 Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen
Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Organisationen, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen sind, gehören jedoch hinsichtlich der Beiträge
19. Februar 1975 ZAK 1975 S. 303 BGE 101 V 31 16. Oktober 1990 ZAK 1991 S. 84 BGE 116 V 307
von Arbeitnehmenden, deren Löhne der Beitragspflicht gemäss dem FLG unterliegen, der Ausgleichskasse des Kantons ihres Betriebssitzes an (Art. 120 Abs. 1 AHVV).
3. Kassenzugehörigkeit in Sonderfällen
3.1 Einfache Gesellschaften
3.1.1 Anschluss als Arbeitgebende
Führt nur eine Gesellschafterin bzw. nur ein Gesellschafter die Geschäfte, so wird die Gesellschaft ihrer bzw. seiner Ausgleichskasse angeschlossen.
Führen mehrere Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter als Mitglieder desselben Gründerverbandes die Geschäfte, so wird die Gesellschaft der Verbandsausgleichskasse der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter angeschlossen.
Gehört keine der Gesellschafterinnen bzw. keiner der Gesellschafter einem Gründerverband an, so hat die Abrechnung mit der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse zu erfolgen.
Sind nur einzelne Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter Mitglieder von Gründerverbänden, jedoch verschiedenen Ausgleichskassen (Verbands- oder kantonalen Ausgleichskassen) angeschlossen, so einigen sie sich über die Kassenzugehörigkeit der Gesellschaft. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Gesellschaft der Ausgleichskasse des Kantons angeschlossen, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit befindet.
3.1.2 Anschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Für den Kassenanschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Selbstständigerwerbende gelten die allgemeinen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit.
Die Ausgleichskasse, der die einfache Gesellschaft als Ar- 1/18 beitgeberin angehört, besorgt den Anschluss der ihr zugehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter und meldet die anderen der zuständigen Ausgleichskasse (Rz 1022 ff. finden sinngemäss Anwendung).
3.2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
3.2.1 Anschluss als Arbeitgeberin
Es gelten die allgemeinen Regeln.
3.2.2 Anschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Ist die Gesellschaft Mitglied eines Gründerverbandes, so gilt die Vermutung, dass auch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dem betreffenden Gründerverband angehören.
Wird diese Vermutung umgestossen – beispielsweise durch die schriftliche Erklärung einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters, dass sie bzw. er selbst nicht dem betreffenden Gründerverband angehöre – so erfolgt der Anschluss an die zuständige Ausgleichskasse nach den allgemeinen Regeln. Die Vermutung gilt als umgestossen, wenn die Statuten des Gründerverbandes nur die Mitgliedschaft der Gesellschaft, nicht aber die der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter zulassen.
Die Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter darf nur einer Ausgleichskasse angehören, auch wenn sie bzw. er z.B. Gesellschafterin bzw. Gesellschafter von zwei Kollektivgesellschaften ist, die verschiedenen Ausgleichskassen angeschlossen sind, oder wenn sie bzw. er neben der Tätigkeit als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter ein Gewerbe in Form einer Einzelfirma ausübt.
aufgehoben
3.3 Erbengemeinschaften und andere Personengesamtheiten mit wirtschaftlichem Zweck ohne juristische Persönlichkeit
Die Regelung für die einfache Gesellschaft findet sinngemäss Anwendung.
1/24 4. Zuständige Ausgleichskasse bei Sachverhalten mit Bezug zum Ausland
1/24 4.1 Erwerbstätigkeit für in der Schweiz nicht beitragspflichtige Arbeitgeber
Eine Person, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeit- 1/24 geber in der Schweiz erwerbstätig ist, bisher noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (andernfalls vgl. Rz 1051), wird der kantonalen Ausgleichskasse am Ort ihrer Erwerbstätigkeit resp. bei mehreren Tätigkeiten am Ort ihrer Haupttätigkeit angeschlossen.
1/24 4.2 Erwerbstätigkeit für in der Schweiz beitragspflichtige Arbeitgeber
Bei Anwendbarkeit des Abkommens mit der EU, dem 1/24 EFTA-Übereinkommen, dem Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich oder eines anderen Sozialversicherungsabkommens, das für Lokalpersonal einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder private Hausangestellte eine Beitragspflicht des Arbeitgebers in der Schweiz vorsieht, ist der Arbeitgeber in der Schweiz beitragspflichtig und somit auch einer Ausgleichskasse anzuschliessen. Welche Ausgleichskasse zuständig ist, bestimmt sich nach Rz 1029 ff.
Ein in der Schweiz beitragspflichtiger ausländischer Arbeit- 1/24 geber, der eine Person in der Schweiz beschäftigt, die bereits einer Ausgleichskasse angeschlossen ist (aufgrund der Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, als Selbstständigerwerbende oder aufgrund ihres Wohnsitzes), wird grundsätzlich dieser Ausgleichskasse angeschlossen. Ist die Person bereits bei mehreren Ausgleichskassen angeschlossen, wird diejenige zuständig, bei welcher sie zuerst angeschlossen wurde. Ist ein Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmitgliedschaft bei dieser Ausgleichskasse nicht möglich, kommt die Schlussfolgerung gemäss Rz 1030 analog zur Anwendung.
Ein in der Schweiz beitragspflichtiger ausländischer Arbeit- 1/24 geber, der eine Person in der Schweiz beschäftigt, die noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist, wird der Ausgleichskasse des Kantons ihres Wohnsitzes angeschlossen. Hat die Person in der Schweiz keinen Wohnsitz, wird sie der kantonalen Ausgleichskasse am Ort ihrer Erwerbstätigkeit resp. bei mehreren Tätigkeiten am Ort ihrer Haupttätigkeit angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig, die Statusfrage dieser Person vorab zu klären.
1030.1 Kommen für einen in der Schweiz beitragspflichtigen aus- 1/24 ländischen Arbeitgeber, der mehrere Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigt, für den Anschluss verschiedene Ausgleichskassen in Frage, so ist für alle Arbeitnehmenden diejenige Ausgleichskasse zuständig (auch für die vorgängige Abklärung der Statusfrage), bei welcher der Arbeitgeber zuerst angeschlossen wird. In Sonderfällen können die Ausgleichskassen einvernehmlich die Zuständigkeit einer anderen Ausgleichskasse vereinbaren. Finden sie keine Einigung, entscheidet das BSV (Art. 64 Abs. 6 AHVG).
1/25 4.3 Mehrfachtätige Personen, die gestützt auf das Abkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen in der Schweiz unterstellt sind
1030.2 Ist eine im Ausland selbstständig erwerbende Person ohne 1/26 Wohnsitz in der Schweiz, die gestützt auf das Abkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder das Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich dem schweizerischen Recht untersteht, bereits einer Ausgleichskasse angeschlossen (aufgrund der Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbende), wird sie dieser Ausgleichskasse auch für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit angeschlossen.
Beispiel: Ein Franzose mit Wohnsitz in Frankreich arbeitet für seinen Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich zu 60% in Genf und wird einer Verbandsausgleichskasse in Genf angeschlossen. Wenn er in Frankreich noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, wird er für diese ebenfalls dieser Ausgleichskasse angeschlossen, sofern eine fehlende Verbandsmitgliedschaft dies nicht ausschliesst (ansonsten vgl. Rz 1030.3).
1030.3 Ist der Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit- 1/24 gliedschaft bei dieser Ausgleichskasse nicht möglich, wird die selbstständigerwerbende Person der kantonalen Ausgleichskasse am Ort ihrer in der Schweiz ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit resp. bei mehreren Tätigkeiten am Ort ihrer Haupttätigkeit angeschlossen.
1030.4 Ist eine Person sowohl in der Schweiz als auch in einem bi- 1/26 lateralen Vertragsstaat (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) erwerbstätig, kann sie bei Wohnsitz in der Schweiz der Versicherung beitreten (vgl. Rz 4046 ff. WVP). Aufgrund der gesplitteten Unterstellung (Art. 1a Abs. 4 Bst. a AHVG) kann die Person der Versicherung nur für das im Ausland erzielte Einkommen beitreten; für das in der Schweiz erzielte ist sie bereits obligatorisch versichert. Entscheidet sich die Person für den Beitritt zur Versiche-
rung, so ist sie für den ausländischen Teil ihres Einkommens derjenigen Ausgleichskasse anzuschliessen, bei welcher sie für den Schweizer Teil bereits angeschlossen ist. Ist der Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmitgliedschaft nicht möglich, ist die Person der Ausgleichskasse des Kantons ihres Wohnsitzes anzuschliessen.
5. Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse
Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der entsprechenden Verbandsausgleichskasse an (Art. 64 Abs. 1 erster Satz AHVG).
5.1 Gründerverbände
Als Gründerverbände gelten – schweizerische Berufsverbände oder mehrere solcher Berufsverbände gemeinsam, – schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände oder mehrere solcher Verbände gemeinsam, wenn sie eine Ausgleichskasse errichten (Art. 53 Abs. 1 AHVG).
Der Gründerverband kann aus Einzel- oder Kollektivmitgliedern bestehen. Als Kollektivmitglieder gelten Unterverbände, Sektionen und Untersektionen des Gründerverbandes.
Gründerverband und Kollektivmitglieder müssen berufliche Vereinigungen sein. Diese Voraussetzungen erfüllt z.B. eine vom Gründerverband errichtete Familienausgleichskasse nicht. Die einer solchen angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden gelten daher nicht als Mitglieder des Gründerverbandes, sofern sie es nicht aus anderen Gründen sind.
5.2 Verbandsmitgliedschaft
Als Verbandsmitglieder gelten nach Massgabe der Statuten – die Aktivmitglieder; – die Passivmitglieder mit erheblichem Interesse an der Mitgliedschaft 3; – die Ehrenmitglieder, sofern mit dieser Mitgliedschaft die enge Verbindung an den Verband betont und aufrecht erhalten wird; – die „Freimitglieder“, die vorher Aktivmitglieder waren, nach den Statuten keine Beiträge entrichten müssen und ein erhebliches Interesse an der Zugehörigkeit zum Verband haben. Nicht die statutarische Bezeichnung der Mitgliedschaft, sondern das Interesse an der Zugehörigkeit zum Verband ist entscheidend4.
Die indirekte Mitgliedschaft infolge Zugehörigkeit nach 1/10 Rz 1035 zu einem dem Gründerverband angehörenden Unterverband, einer Sektion oder Untersektion (Kollektivmitglied), ist der direkten Mitgliedschaft beim Gründerverband gleichgestellt.
5.3 Verlust der Mitgliedschaft
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zum Gründerverband 1/19 endet auch die Zugehörigkeit des Beitragspflichtigen zur entsprechenden Verbandsausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Kassenzugehörigkeit besteht jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres fort (Art. 121 Abs. 5 AHVV). Für das Verfahren siehe die
ff.
Aus dem Gründerverband ausgeschlossene und von der Ausgleichskasse betriebene Beitragspflichtige bleiben der
30. November 1976 ZAK 1977 S. 319 BGE 102 V 213
30. November 1976 ZAK 1977 S. 319 BGE 102 V 213
Ausgleichskasse bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens angeschlossen, sofern – eine Nachlassstundung gewährt wurde oder – ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen oder der Konkurs eröffnet wurde.
Rz 1038 ist auf Unternehmen in Liquidation sinngemäss 1/10 anwendbar. Dies gilt namentlich, wenn bei einem bevorstehenden Kassenwechsel das Liquidationsverfahren bereits eröffnet oder mit Sicherheit zu erwarten ist.
5.4 Verbandsmitgliedschaft aus rein AHV-rechtlichem
Interesse
Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Gründerverband begründet keinen Anschluss an die betreffende Ausgleichskasse, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt und kein wesentliches sonstiges Interesse an der Mitgliedschaft nachgewiesen werden kann (Art. 121 Abs. 2 AHVV).
Bei Mitgliedschaft in einem dem Beruf oder Erwerbszweig 1/15 fremden Berufsverband oder einem zwischenberuflichen Verband hat die bzw. der Selbstständigerwerbende oder Arbeitgebende dieses wesentliche sonstige Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen5.
5.5 Anschluss des Personals von Gründerverbänden
und ihren Ausgleichskassen
Das Personal eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und der von ihm errichteten Ausgleichskasse wird dieser angeschlossen (Art. 119 Abs. 1 erster Satz AHVV).
10. September 1986 ZAK 1988 S. 34 – 12. Februar 2013 Auswahl des BSV – Nr. 41 BGE 139 V 58
5.6 Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Gründerverbänden
Mehreren Gründerverbänden angehörende Selbstständigerwerbende oder Arbeitgebende haben unter den entsprechenden Ausgleichskassen zu wählen (Art. 117 Abs. 1 AHVV).
Unerheblich ist, ob es sich bei den Gründerverbänden um Berufsverbände oder zwischenberufliche Verbände handelt.
5.7 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Art. 2 und 3 BGSA
Führt die Verbandsausgleichskasse einer Arbeitgeberin 1/09 bzw. eines Arbeitgebers, der im vereinfachten Verfahren nach Art. 2 und 3 BGSA abrechnet (vgl. die WBB), keine Familienausgleichskasse im Kanton, in welchem diese bzw. dieser seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat, so kann sie bzw. er in Abweichung von Rz 1031 der für die Familienzulagen zuständigen kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen werden.
6. Anschluss an eine kantonale Ausgleichskasse
6.1 Allgemeine Regel
Der kantonalen Ausgleichskasse sind alle Beitragspflichtigen nach Rz 1001 anzuschliessen, die keinem Gründerverband bzw. keiner Verbandsausgleichskasse angehören.
Im Einzelnen sind der kantonalen Ausgleichskasse anzu- 1/10 schliessen: – Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende, die keinem Gründerverband angehören; – Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende; – Nichterwerbstätige vorbehältlich Rz 1053 ff. und 1063; – Arbeitgebende von Hausdienstpersonal vorbehältlich
und 1062;
– Arbeitgebende, die sich in Ausübung eines Wahlrechtes nach Rz 1059 oder 1060 für eine kantonale Ausgleichskasse entschieden haben; – Arbeitgebende, die auf Löhnen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende Beiträge nach dem FLG zu entrichten haben.
6.2 Zuständige Ausgleichskasse
Für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende, die von Gesetzes wegen oder aufgrund eigener Wahl mit einer kantonalen Ausgleichskasse abzurechnen haben, ist grundsätzlich die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem sich ihr Wohnsitz, der rechtliche Sitz des Unternehmens oder der Ort der Verwaltung befindet (Art. 117 Abs. 2 AHVV).
Befinden sich der Wohnsitz, der rechtliche Sitz des Unternehmens oder der Ort der Verwaltung in verschiedenen Kantonen, so einigen sich die betroffenen Ausgleichskassen über den Anschluss. Bei Uneinigkeit ist der Entscheid des BSV anzurufen (Rz 3001 ff.).
Befinden sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz eines Verbandes nicht im gleichen Kanton, so ist die Ausgleichskasse im Kanton des Verwaltungssitzes zuständig, sofern sich hier zumindest alle für die AHV wesentlichen Unterlagen befinden.
Zuständig für in der Schweiz tätige Arbeitnehmende ohne 1/24 beitragspflichtige Arbeitgebende (z.B. wegen Sitzes im Ausland) ist die Ausgleichskasse des Kantons ihres Wohnsitzes. Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Rz 1027.
Für die Nichterwerbstätigen ist grundsätzlich die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zuständig.
Nichterwerbstätige Personen, die der Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG beitreten, gehören
der Ausgleichskasse ihrer Ehefrau, ihres Ehemannes, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners an.
Nichterwerbstätige bleiben ab dem Kalenderjahr, in wel- 1/16 chem sie das 58. Altersjahr zurückgelegt haben, der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie dieser schon bisher als Selbstständigerwerbende persönlich oder als Unselbstständigerwerbende über ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten (Art. 118 Abs. 2 AHVV).
aufgehoben
Waren vor Eintritt der Nichterwerbstätigkeit mehrere Aus- 1/12 gleichskassen für den Beitragsbezug vom Erwerbseinkommen zuständig, so steht der bzw. dem Versicherten das Recht zu, die zuständige Ausgleichskasse auszuwählen.
Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen erstreckt sich 1/12 auch auf die im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 5 AHVV vorzunehmenden Abklärungen (vgl. die WSN). Die Zuständigkeit bleibt selbst dann bestehen, wenn die versicherte Person zufolge der Beitragsleistungen ihrer Ehefrau, ihres Ehemannes, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners während eines oder mehrerer Kalenderjahre von der Beitragspflicht befreit ist.
1057.1 Die beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Ehegattinnen 1/23 und Ehegatten resp. eingetragenen Partnerinnen und Partner von Nichterwerbstätigen, die nach Erreichen des 58. Altersjahres bei ihrer bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen geblieben sind (s. Rz 1054), gehören derselben Ausgleichskasse an wie diese (Art. 118 Abs. 2 Satz 2 AHVV). Bei einem Ehepaar resp. eingetragenem Paar, welches gestaffelt in die frühzeitige Pensionierung geht, wird jeweils diejenige Ausgleichskasse für beide nichterwerbstätigen Ehegatten resp. eingetragenen Partnerinnen
oder Partner zuständig, bei welcher die zweitpensionierte Person zuletzt angeschlossen war.
1057.2 Die Regel gemäss Rz 1054 ist nur auf nichterwerbstätige 1/16 Versicherte anzuwenden, die nach dem 01. Januar 2012 als Nichterwerbstätige gelten. An vorher begründeten Kassenzugehörigkeiten ändert sich nichts.
Die Kassenzugehörigkeit folgender Beitragspflichtiger wird in der WSN geregelt: – nichterwerbstätige Studierende, – nichterwerbstätige Mitglieder religiöser Gemeinschaften, – nichterwerbstätige Inhaftierte und Internierte.
6.3 Wahlrecht einer bzw. eines Beitragspflichtigen
Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Organisationen, die einem Gründerverband angehören, können auch dann den Anschluss an eine kantonale Ausgleichskasse verlangen, wenn nur nebenberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne des FLG vorliegt. Für Löhne, von denen gemäss FLG Beiträge zu leisten sind, muss jedoch obligatorisch mit der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet werden (Art. 120 Abs. 1 AHVV; Rz 1014).
Kantonale und kommunale Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Mitglied eines Gründerverbands sind, können sich der kantonalen Ausgleichskasse anschliessen. Das Wahlrecht wird vom Kanton oder von der Gemeinde ausgeübt (Art. 120 Abs. 2 AHVV).
Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Rechnet diese bzw. dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann sie bzw. er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen (Art. 119 Abs. 2 AHVV).
Aus praktischen Gründen können die kantonalen Ausgleichskassen indessen davon ausgehen, dass die bzw. der einer Verbandsausgleichskasse angeschlossene Arbeitgebende auch für ihr bzw. sein Hausdienstpersonal mit dieser Ausgleichskasse abrechnet, sofern diese nicht ausdrücklich meldet, dass sie bzw. er dafür mit der kantonalen Ausgleichskasse abzurechnen wünscht.
7. Anschluss an eine Ausgleichskasse des Bundes
7.1 Eidgenössische Ausgleichskasse
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse gehören gemäss 1/12 Art. 111 AHVV an: – die Bundesverwaltung für das von ihr beschäftigte Personal; – die eidgenössischen Gerichte; – die Betriebe und Anstalten des Bundes (Post, SBB, SUVA, Nationalbank, ETH usw.). Weiter gehören ihr (vgl. Rz 1054 ff.) frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, vorzeitig pensionierte Versicherte als Nichterwerbstätige an, falls sie der Eidgenössischen Ausgleichskasse bereits bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten.
Ferner können ihr weitere Einrichtungen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstehen oder enge Beziehungen zu ihm haben (Art. 111 zweiter Satz AHVV). Streitigkeiten über solche Anschlussmöglichkeiten entscheidet das BSV nach Rz 3001 ff.
7.2 Schweizerische Ausgleichskasse
Ihr gehören die freiwillig bei der AHV/IV versicherten Schweizerinnen und Schweizer sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger im Ausland an.
Teil: Verfahren beim Anschluss an eine Ausgleichskasse
Ersterfassung durch eine Ausgleichskasse
Die Melde- und Anschlusspflicht nach Rz 1003 gilt auch für 1/24 Arbeitgebende, die im Zeitpunkt der Erfassung keine Löhne ausrichten, die der Beitragspflicht unterliegen.
2001.1 Alle juristischen Personen gelten aufgrund ihrer Organe als 1/24 Arbeitgeber und unterliegen der Melde- und Anschlusspflicht, auch wenn sie nicht beabsichtigen, Löhne auszubezahlen.
Jede Ausgleichskasse führt ein Register der ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen, die kantonale Ausgleichskasse ein solches für alle Beitragspflichtigen des Kantons. Für die Einzelheiten einschliesslich Zu- und Abgangsmeldungen sind die Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen massgebend.
Stellt die kantonale Ausgleichskasse fest, dass eine Beitragspflichtige bzw. ein Beitragspflichtiger noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist, so fordert sie sie bzw. ihn auf, innert zwei Monaten die Bestätigung einer Verbandsausgleichskasse vorzulegen, dass sie bzw. er einem Gründerverband angeschlossen ist und mit der betreffenden Verbandsausgleichskasse abrechnet. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen.
Die kantonale Ausgleichskasse kann die Ersterfassung einer bzw. eines Selbstständigerwerbenden oder Arbeitgebenden durch eine Verbandsausgleichskasse auch dann anerkennen, wenn das Beitrittsverfahren bei einem Gründerverband noch im Gange ist. Kommt der Beitritt jedoch nicht zustande, so veranlasst die Verbandsausgleichskasse die kantonale Ausgleichskasse zur Übernahme der bzw. des Beitragspflichtigen.
2. Kassenwechsel
Er wird ausgelöst durch: – den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft in einem Gründerverband; – die Ausübung eines Wahlrechts; – die Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton bei Zugehörigkeit zu einer kantonalen Ausgleichskasse. In solchen Fällen sind keine Fristen oder besonderen Verfahrensvorschriften zu beachten.
2005.1 Dem Kassenwechselbegehren folgt eine Mutationsmel- 1/19 dung. Die Mutationsmeldung dient nicht dazu, den Übertritt eines Beitragspflichtigen anzufordern (Rz 4010 WRB).
2.1 Erwerb der Mitgliedschaft in einem Gründerverband
Erwirbt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber oder eine 1/10 Selbstständigerwerbende bzw. ein Selbstständigerwerbender die direkte oder indirekte Mitgliedschaft (Rz 1035, 1036) eines Gründerverbandes oder wechselt sie bzw. er den Gründerverband (Austritt beim alten, Eintritt beim neuen), so hat sie bzw. er die bisherige Ausgleichskasse zu verlassen und sich der neuen Verbandsausgleichskasse anzuschliessen.
Der Kassenwechsel kann grundsätzlich nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 121 Abs. 5 erster Satz AHVV). Für die entsprechenden Meldungen siehe Rz 2009 und 2015.
Die betroffenen Ausgleichskassen können sich im Einvernehmen mit der bzw. dem Beitragspflichtigen auf einen anderen Zeitpunkt des Übertritts einigen.
Die anfordernde Ausgleichskasse stellt der bisherigen Aus- 1/25 gleichskasse das Übertrittsbegehren bis spätestens am
31. August des laufenden Kalenderjahres schriftlich. Massgebend ist das Datum des Poststempels oder die Übermittlung via Sedex.
Das Übertrittsbegehren ist ausdrücklich als solches zu bezeichnen. Bei mehreren Übertrittsbegehren ist eine Liste zu erstellen. Das Begehren hat folgende Angaben zu enthalten: – den Namen und den Vornamen der bzw. des Beitragspflichtigen bzw. die Firma der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers; – die genaue Adresse; – der Gründerverband, bei dem der Beitritt erklärt wurde; – das Datum der Aufnahme in den Verband. Die Angabe des Hauptsitzes des Unternehmens genügt. Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Zweigniederlassungen sind erst mit der endgültigen Zugangsmeldung bekanntzugeben. Über die Mutationsmeldung siehe Rz 2002.
Die bisherige Ausgleichskasse sendet der anfordernden Ausgleichskasse bis zum 31. Oktober eine Fotokopie des Übertrittsbegehrens zurück und vermerkt darauf bei jeder bzw. jedem Beitragspflichtigen ihre Stellungnahme. Ist sie mit dem Übertritt einer bzw. eines Beitragspflichtigen nicht einverstanden, so erhebt sie gleichzeitig brieflich Einspruch gegen das Übertrittsbegehren. Dieser Einspruch ist zu begründen und der anfordernden Ausgleichskasse sowie der bzw. dem Betroffenen bekanntzugeben. Er muss einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, innert 30 Tagen den Entscheid des BSV anzurufen (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Die Frist bis 31. Oktober hat Verwirkungscharakter. Nach deren Ablauf kann der Kassenwechsel nicht mehr durch Einspruch verhindert werden 6.
Erhält eine kantonale Ausgleichskasse für dieselbe Arbeitgeberin oder Selbstständigerwerbende bzw. denselben Ar-
31. August 2001 AHI 2001 S. 262 –
beitgeber oder Selbstständigerwerbenden Übertrittsbegehren von mehreren Verbandsausgleichskassen, so lädt sie diese bis zum 31. Oktober unter Orientierung der bzw. des Beitragspflichtigen ein, sich zu einigen. Bei Nichteinigung entscheidet das BSV auf Verlangen eines der Beteiligten.
Stellt die anfordernde Ausgleichskasse der bisherigen Ausgleichskasse das Übertrittsbegehren nach dem 31. August zu, so erfolgt der Übertritt erst auf den 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres.
Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend7.
2.2 Verlust der Mitgliedschaft in einem Gründerverband
Die Verbandsausgleichskasse hat der kantonalen Aus- 1/26 gleichskasse des Wohn- bzw. des Geschäftssitzes der bzw. des Beitragspflichtigen Austritte aus Gründerverbänden jeweils bis zum nächsten 31. August zu melden. Massgebend ist das Datum des Poststempels oder die Übermittlung via Sedex.
2015.1 Die Verbandsausgleichskasse bestätigt schriftlich, dass die 1/19 Voraussetzungen von Rz 1038 und Rz 1039 für einen Wechsel gegeben sind.
2015.2 Ist die kantonale Ausgleichskasse mit dem Wechsel einer 1/19 beitragspflichtigen Person oder eines Arbeitgebers nicht einverstanden, erhebt sie bis zum 31. Oktober Einspruch. Der Einspruch ist zu begründen und der Verbandsausgleichkasse sowie der bzw. dem Betroffenen bekanntzugeben. Er muss einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, innert 30 Tagen den Entscheid des BSV anzurufen (Art. 64 Abs. 6 AHVG).
Der Übertritt erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Kalen- 1/19 derjahres (Art. 121 Abs. 5 erster Satz AHVV). Wird das
30. November 1976 ZAK 1977 S. 319 BGE 102 V 213
Übertrittsbegehren erst nach dem 31. August gestellt, erfolgt der Kassenwechsel erst ein Jahr später.
2016.1 Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend.
Der 31. August ist nur für die Meldung des Verbandsaustrittes an die kantonale Ausgleichskasse massgebend. Der Austritt aus dem Gründerverband kann auch erst zwischen dem 31. August und dem 31. Dezember wirksam werden.
Bevor die kantonale Ausgleichskasse den Anschluss vornimmt, gibt sie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der bzw. dem Selbstständigerwerbenden die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zu einem anderen Gründerverband geltend zu machen. Trifft dies zu, so gibt sie es bis zum 31. Oktober der betreffenden Verbandsausgleichskasse und derjenigen bekannt, die den Austritt gemeldet hat.
2.3 Ausübung des Wahlrechtes
Die Wahl einer neuen Ausgleichskasse muss bis zum 1/19 31. August des Jahres erfolgen, in welchem die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechtes erfüllt sind. Die Wahl wirkt ab 1. Januar des folgenden Jahres, bei verspäteter Ausübung ein Jahr später.
2019.1 Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend.
Die bzw. der Beitragspflichtige hat ihre bzw. seine Wahl gegenüber der bisherigen Ausgleichskasse zu erklären. Diese gibt sie der gewählten Ausgleichskasse unverzüglich bekannt. Ist die bisherige Ausgleichskasse jedoch mit der Wahl nicht einverstanden, so teilt sie dies der gewählten Ausgleichskasse und der bzw. dem Wahlberechtigten mit unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Entscheid des BSV innert 30 Tagen seit Erhalt anzurufen (Art. 64 Abs. 6 AHVG).
Wird die Wahl abweichend von Rz 2020 gegenüber der gewählten Ausgleichskasse erklärt, so gibt diese der bisherigen Ausgleichskasse umgehend mit einem Übertrittsbegehren davon Kenntnis. Rz 2010 und 2011 gelten sinngemäss.
Wer einem weiteren Gründerverband beitritt, muss von sei- 1/10 nem Wahlrecht (Rz 1043) bis zum 31. August des Beitrittsjahres Gebrauch machen. Bei Fristüberschreitung gilt
sinngemäss.
Nach Ausübung des Wahlrechtes aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren Gründerverbänden kann eine erneute Wahl erst auf den gemäss Art. 99 und Art. 117 Abs. 1 AHVV nächstmöglichen Termin erfolgen (d.h. auf den 1. Januar 2026, 2031, 2036, usw.).
3. Beteiligung eines neuen Gründerverbandes an einer bestehenden Verbandsausgleichskasse
Der erste Abschnitt und die Rz 2001–2023 gelten sinngemäss.
3. Teil: Rechtspflege
1 Allgemeines
Kantonale Versicherungsgerichte können nicht über die Kassenzugehörigkeit entscheiden8. Hierfür ist das BSV zuständig (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Dessen Entscheid kann von der bzw. dem Beitragspflichtigen oder den beteiligten Ausgleichskassen angerufen werden.
Die Frist für die Anrufung des BSV beträgt 30 Tage seit Erhalt einer Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit. Der Einspruch nach Rz 2011 und 2020 gilt als derartige Mitteilung.
Die Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
2. Verfahren
Das BSV entscheidet nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), insbesondere hinsichtlich der Anhörung der Parteien und der Einsichtnahme in wesentliche Akten (Art. 26, Art. 29 und Art. 30 VwVG).
Gegen den Entscheid des BSV ist keine Einsprache mög- 1/16 lich. Es steht der Weg der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG)9.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 und Art. 86 BGG).
30. August 1966 ZAK 1966 S. 612 –
März 2015 Auswahl des BSV – Nr. 48 BGE 141 V 191
Teil: Übergabe der Akten und nachträgliche Massnahmen
Findet ein Kassenwechsel statt, so behält die bisherige Ausgleichskasse ihre Akten über die betreffende Beitragspflichtige bzw. den betreffenden Beitragspflichtigen bei sich. Sie hat jedoch bei Selbstständigerwerbenden der neuen Ausgleichskasse eine Kopie der letzten Beitragsverfügung und der Steuermeldung zu übermitteln. Ferner hat sie auf Verlangen die Akten, von denen die neue Ausgleichskasse notwendigerweise Kenntnis haben muss, zur Einsicht zu übermitteln oder ihr davon Kopien zuzustellen.
Allfällige Ansprüche auf Nachzahlung von Beiträgen sind in vollem Umfange von der Ausgleichskasse geltend zu machen, die in der Periode, für welche die Nachzahlung verlangt wird, zur Beitragserhebung zuständig war. Die Rückerstattung von Beiträgen ist von derjenigen Ausgleichskasse vorzunehmen, welche die zuviel bezahlten Beiträge erhoben hat.
Für die Beitragszeiten bis zum Kassenwechsel ist die bisher zuständige Ausgleichskasse für Arbeitgeberkontrollen verantwortlich. Sie übermittelt der neuen Ausgleichskasse eine Kopie des Berichtes über die letzte Kontrolle. Die neu zuständige Ausgleichskasse kann die Verpflichtungen der bisher zuständigen ganz oder teilweise übernehmen (s. auch das KS Arbeitgeberkontrollen).
1/12 5. Teil: aufgehoben