Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A-4057/2008

Arbeitnehmerschutz

Rubrum

Abteilung I {T 0/2}

Urteil vom 18. August 2008

Besetzung

Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Silja Hofer.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Häner, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Festsetzung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) am 6. Juni 2006 die Exmatrikulation von X. verfügte und am 26. Juni 2006 die fristlose Entlassung aussprach,

dass die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von X. gegen die Exmatrikulationsverfügung mit Urteil vom 14. Dezember 2006 abwies,

dass die ETH-Beschwerdekommission den Antrag der ETHZ auf Feststellung der Gültigkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses guthiess, den Antrag von X. auf Leistung einer Ferienabgeltung abwies, die ETHZ im Gegenzug jedoch zur Zahlung eines Überstunden- bzw. Überzeitentgelts in der Höhe von 254 Arbeitsstunden und einer reduzierten Parteientschädigung zugunsten von X. verpflichtete,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X. (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 20. August 2007 teilweise guthiess, im Übrigen abwies, soweit darauf einzutreten war, den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission bezüglich der fristlosen Kündigung aufhob und die fristlose Kündigung vom 26. Juni 2006 für nichtig erklärte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die ETHZ verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine Lohnzahlung von Fr. 53'375.-- brutto für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 zu bezahlen, unter Anrechnung des neuen Einkommens des Beschwerdeführers von monatlich 1'323 Euro seit 1. Oktober 2006 und die ETHZ zu einer Entschädigungszahlung an den Beschwerdeführer in der Höhe eines Monatslohns (Fr. 3'538.35 netto) verurteilte,

dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. Juni 2008 Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 aufhob, soweit damit dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung für den Verfahrensabschnitt vor der ETH-Beschwerdekommission verweigert wurde und die Sache zu deren Festsetzung an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission als teilweise obsiegend zu gelten hat,

dass gemäss Kostennoten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2007 aus der Beschwerdeführung vor der ETH-Beschwerdekommission Kosten in der Höhe von Fr. 14'352.25 entstanden sind (Kostennoten 2 und 3),

dass die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten von Fr. 8'877.35 (Kostennote 1) hingegen nicht zu berücksichtigen sind,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass für die Festsetzung der Parteientschädigung die Art. 8 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss anwendbar sind (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV, SR 172.041.0]), wobei die Parteientschädigung bei bloss teilweisem Obsiegen verhältnismässig zu kürzen ist (Art. 8 Abs. 6 VwKV),

dass gemessen am teilweisen Obsiegen vor der Vorinstanz und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht beantragt hat, es sei ihm mindestens ein Drittel der Kosten im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission zuzusprechen, eine Parteientschädigung von Fr. 4'784.-- als angemessen erscheint,

dass diese Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG),

dass für das vorliegende Verfahren weder Verfahrenskosten zu erheben noch – mangels entstandenem Aufwand beim Beschwerdeführer – eine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 63 und 64 VwVG).

Regeste

Festsetzung einer Parteientschädigung für das Verf... Festsetzung einer Parteientschädigung für das Verf...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die ETH-Zürich hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'784.-- zu bezahlen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 3106; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Silja Hofer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann, soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2008; der Erlass wurde am 1. April 2010 erneut konsolidiert.