Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A-6742/2015

Verfahrenskosten

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 27. Oktober 2015

Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold, Rappold & Partner Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach 2720, 8022 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Heer (Schweizer Armee), Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Neuverlegung der Kosten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2014 im Verfahren A-1401/2014 die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gutgeheissen und den Entscheid des Heer (Schweizer Armee; nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Februar 2014 aufgehoben hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht im obengenannten Urteil unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten erhoben hat, da das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos ist (Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]),

dass die Vorinstanz im obengenannten Urteil verpflichtet wurde, dem obsiegenden Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten,

dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat VBS, gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat,

dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 8C_33/2015 vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-6742/2015 wieder aufgenommen hat,

dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unterlegen zu gelten hat,

dass wie erwähnt in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben werden, weshalb sich bezüglich der Verfahrenskosten keine Änderung ergibt,

dass – dem neuen Ausgang gemäss – dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario),

dass für den vorliegenden Kostenentscheid entsprechend ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Regeste

Neuverlegung der Kosten Neuverlegung der Kosten

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Verfahren A-1401/2014 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (z. H. der beschwerdeberechtigten Instanz; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 83, Art. 85, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundespersonalgesetz, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 9. April 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2021, 23. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.