Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A-7574/2008

Mehrwertsteuer

Rubrum

Abteilung I {T 0/2}

Urteil vom 27. Januar 2009

Besetzung

Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien

X._______, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (Sicherstellungsverfügung).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 X._______ dazu verpflichtet hat, für fällige und laufende Mehrwertsteuerforderungen (inklusive Verzugszinsen, Verfahrenskosten und weitere Kosten) eine Sicherstellung von Fr. ... zu leisten,

dass die Sicherstellungsverfügung der ESTV vom 24. Oktober 2008 am 27. Oktober 2008 an X._______ an die von ihm angegebene Adresse (Postfach ...) zugestellt worden ist,

dass X._______ (Beschwerdeführer) diese Sicherstellungsverfügung mit Beschwerde vom 26. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 26. November 2008 das Postfach ... als seine Zustelladresse angegeben hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Sicherstellung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. ... bis zum 8. Januar 2009 an die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 ebenfalls aufgefordert wurde, binnen fünf Tagen seit der Zu- stellung die Beschwerde zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,

dass die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 am 10. Dezember 2008 an die angegebene Postfachadresse zugestellt worden ist ("Einschreiben mit Rückschein"),

dass Y._______ mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 (Postaufgabe) dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, sie hätte die Zwischenverfügung vom 2. Dezember im Empfang genommen, der Beschwerdeführer sei jedoch derzeit im Ausland (unter der Adresse ...) erreichbar und sie könne ihn nicht rechtzeitig vom Inhalt der Zwischenverfügung informieren,

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ("A-Post"), das an die angeführte Adresse im Ausland gerichtet war, mitgeteilt hat, dass Zustellungen an ihn weiterhin an die von ihm in der Beschwerde angegebene Postfachadresse vorgenommen werden, solange er kein anderes Zustelldomizil bekannt gibt,

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Eröffnung von Verfügungen eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung ist; dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen, mit anderen Worten der Zeitpunkt des Eintreffens in den Machtbereich des Adressaten massgebend ist; dass dies jedenfalls dann gilt, wenn angenommen werden kann, dass es bei der Postzustellung zu keinen Unregelmässigkeiten gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 429 E. 1; vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.114),

dass eine Partei mit der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der betreffenden Angelegenheit ihr Einverständnis bekundet, dass ihr Korrespondenzen bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.13),

dass der Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe der Postfachadresse ein Zustelldomizil in der Schweiz angezeigt hat, ihm das Vorliegen des Prozessrechtsverhältnisses bekannt war und er auch bei Ortsab- wesenheit durch geeignete organisatorische Massnahmen sicherzustellen hat, dass ihm Mitteilungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 92),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26. November 2008 nicht innert Frist verbessert hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. ... dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Regeste

Mehrwertsteuer (Sicherstellungsverfügung) Mehrwertsteuer (Sicherstellungsverfügung)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.