Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-1335/2020

Urheberrecht

Rubrum

Abteilung II

Urteil vom 12. März 2020

Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Generaldirektion / Generalsekretariat, Rechtsdienst, Giacomettistrasse 1, Postfach 570, 3000 Bern 31, Beschwerdeführerin A und Beschwerdegegnerin B,

gegen

SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte, Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Ernst W. Brem, Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil, Beschwerdeführerin B und Beschwerdegegnerin A

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Schwanengasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017]; Beschluss vom 18. Dezember 2015 – Kostenregelung.

B-1335/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin A gegen das Urteil B-3812/2016 vom 22. Oktober 2018 teilweise gutgeheissen, dieses Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens B-3812/ 2016 neu zu regeln sind, wofür es betreffend die Kostenfolge angemessen erscheint, beiden Seiten die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen,

dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE), vorliegend aber das Bundesgericht die Parteikosten wettgeschlagen hat und eine analoge Regelung für das bundesverwaltungsrechtliche Verfahren gerechtfertigt erscheint,

dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen sind.

Regeste

Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017]; Besc... Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017]; Beschluss vom 18. Dezember 2015 - Kostenregelung

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ziffer 3 und 4 des Urteils B-3812/2016 vom 22. Oktober 2018 werden wie folgt neu gefasst:

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 13'000.– werden je hälftig den Beschwerdeführerinnen A und B auferlegt.

Die Kosten werden im Umfang von je Fr. 6'500.– den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'500.– wird der Beschwerdeführerin A und der Restbetrag von Fr. 3'500.– wird der Beschwerdeführerin B nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

B-1335/2020

3. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin A (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdeführerin B (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das IGE (nach Eintritt der Rechtskraft; Art. 66a URG) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 19. März 2020

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 66a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.