Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-1607/2010

Finanzmarktaufsicht

Rubrum

Abteilung II B-1607/2010/sce/sem/san {T 0/2}

Urteil vom 21. Juni 2010

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Freigabe von Mitteln,

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2009 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die superprovisorische Verfügung der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) vom 11. November 2009 nicht eingetreten ist,

dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2009 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben hat mit den Rechts - begehren, das Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die superprovisorische Anordnung der Vollstreckbarkeit von Dispositiv Ziffern 7 lit. a und 8 der Verfügung der Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.– aufgefordert hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 8. Februar 2010 die Vorinstanz ersucht hat, die Freigabe dieser Summe aus den von der Vorinstanz gesperrten Geldern zu veranlassen,

dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2010 abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 15. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 15. März 2010 beantragt,

dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2010 unaufgefordert eine Replik eingereicht hat,

dass die Vorinstanz dazu mit Duplik vom 27. Mai 2010 Stellung ge - nommen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG] SR 956.1, i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32, und Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG),

dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass für die Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfahren einen Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuchten Gesellschaft freizugeben hat, zu berücksichtigen ist, dass durch die Sperrung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Ausgaben verhindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögensverminderung im Interesse der Gläubiger vermieden werden soll,

dass die Abwägung zwischen den Interessen der untersuchten Gesellschaft an der Prozessführung einerseits und den Interessen der Gläubiger andererseits daher analog zu den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung vorzunehmen ist (Urteil des Bundes -

dass bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Prozessführung gegeben sind, primär zu prüfen ist, ob zumindest minimale Erfolgschancen bestehen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, ihre Prozessbegehren im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht seien nicht aussichtslos, sondern es bestünden durchaus minimale Erfolgsaussichten,

dass diese Erfolgsaussichten indessen angesichts des Streitgegenstandes und angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur direkten Anfechtbarkeit von superprovisorischen Verfügungen als äusserst gering erscheinen,

dass die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde im vorliegenden Fall indessen letztlich offen bleiben kann, da sie für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens um Freigabe der Mittel für den Kostenvorschuss nicht entscheidend ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nämlich nicht nur minimale Erfolgsaussichten vorausgesetzt werden, sondern zusätzlich auch, dass die betroffene Partei durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und der Prozess für sie als notwendig erscheint

dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt,

dass sie dies auch selbst bereits in ihrer Beschwerdeschrift ans Bundesgericht darlegte,

dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich geltend macht, sie habe am gleichen Ort auch überzeugend dargetan, dass auf ihre Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten sei, weil eine Frage zu beurteilen sei, deren Klärung präventive Wirkung im Hinblick auf künftiges gesetzeskonformes Verwaltungshandeln entfalte,

dass sie indessen nicht aufzeigt, inwiefern sie selbst von dieser Frage im Sinne der vorzitierten Gerichtspraxis zur unentgeltlichen Prozess - führung unmittelbar betroffen ist (vgl. BGE 121 I 314 E. 4b) oder auch nur künftig erneut betroffen sein könnte,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass die Beschwerdeführerin heute über keine nennenswerten Aktiven mehr verfüge und überschuldet sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik bestreitet, überschuldet zu sein,

dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz indessen übereinstimmend ausführen, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei zur Zeit nicht restlos klar,

dass die Güterabwägung zwischen den Interessen der Gläubiger, zu deren Gunsten die Mittel der Beschwerdeführerin zur Zeit gesperrt sind, und ihren eigenen Interessen nicht zum Ergebnis führen kann, dass die Mittel, die zur vollen Befriedigung der Gläubiger möglicherweise nicht ausreichen könnten, teilweise freizugeben sind, damit die

Beschwerdeführerin einen Prozess finanzieren kann, an dem sie ihrerseits gar kein aktuelles, praktisches Interesse hat,

dass vielmehr die Interessen der Gläubiger an der Wahrung des Gesellschaftsvermögens höher zu werten sind (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG] vom 8. November 1934, SR 952.0),

dass die Vorinstanz die Mittelfreigabe daher zu Recht verweigert hat,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Regeste

Freigabe von Mitteln Freigabe von Mitteln

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

3. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 21. Juni 2010

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 20. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 63 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.