Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-202/2009

Direktzahlungen und Ökobeiträge

Rubrum

Abteilung II {T 0/2}

Urteil vom 30. Januar 2009

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien

X._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Pius Koller, Beschwerdeführerin,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa), Vorinstanz.

Gegenstand

Direktzahlungen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa, Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 23./27. November 2006 mitteilte und am 16. April 2007 verfügte, dass ihr für das Jahr 2006 keine Direktzahlungen gewährt werden könnten, da auf ihrem Betrieb weniger als 50% der für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt würden und aus verschiedenen Gründen Beitragskürzungen zu erfolgen hätten;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid am 20. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und diese mit Eingabe vom 5. Juli 2007 ergänzte;

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2008 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 21. Mai 2008 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfocht;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008 die Beschwerde guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies;

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]);

dass es sich vorliegend aus den nachfolgenden Gründen rechtfertigt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren vor dem Bundesgericht alternativ beantragt hat;

dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, dass der Sachverhalt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über besondere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abgeklärt wird und diese das ihr zustehende Ermessen ausschöpft;

dass dadurch verhindert wird, dass der Rechtsmittelweg unzulässig verkürzt wird;

dass die Vorinstanz die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen hat (BGE 94 I 384 E. 2, BGE 117 V 237, BGE 122 I 250);

dass demnach die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Arbeitsvoranschlags neu zu beurteilen hat, ob die Voraussetzung nach Art. 26 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) erfüllt ist und die strittige Frage der Beitragskürzungen nochmals näher zu prüfen hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG);

dass somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden;

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Anwaltskosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass eine Parteientschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, sofern sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG);

dass bezüglich der Höhe der Parteientschädigung auf die vom Rechtsvertreter am 7. Februar 2008 eingereichte Kostennote abzustellen ist, worin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'841.70 geltend gemacht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE);

dass in Anbetracht der relativen Komplexität der Streitsache und des Umfangs des durchgeführten Schriftenwechsels weder der Stundenaufwand noch die Höhe der Kostennote zu beanstanden ist und der Beschwerdeführerin aufgerundet Fr. 5'842.- Parteientschädigung zuzusprechen sind.

Regeste

Direktzahlungen Direktzahlungen

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2008 gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 11. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 5'842.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 2342; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

und wird mitgeteilt: - dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 2. Februar 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. November 2016, 1. Januar 2017, 17. Januar 2017, 7. Februar 2017, 26. September 2017, 14. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 18. August 2020, 1. Januar 2021, 5. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 14. März 2023, 1. Januar 2024, 30. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 61, Art. 63 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2008; der Erlass wurde am 1. April 2010 erneut konsolidiert.