Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-265/2018

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Rubrum

Abteilung II

Urteil vom 3. April 2018

Besetzung

Einzelrichter Ronald Flury, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien

R._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Juristischer Dienst, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung von Schlechtwetterentschädigung.

B-265/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mit Einspracheentscheid vom 24. November 2017 die Einsprache von R._______ vom 17. November 2017 gegen die Revisionsverfügung AGK […] vom 10. Oktober 2017 abgewiesen hat,

dass R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde mit Poststempel vom 10. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückforderung von Versicherungsleistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 u. Art. 33 Bst. d VGG des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Februar 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass er ein Erlassgesuch bei der kantonalen Amtsstelle am Sitz des Betriebs eingereicht habe,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

B-265/2018

dass es sich vorliegend in Anbetracht des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sowie des geringen Verfahrensaufwands ausnahmsweise rechtfertigt, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Regeste

Rückforderung von Schlechtwetterentschädigung Rückforderung von Schlechtwetterentschädigung

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK […]; Gerichtsurkunde).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury David Roth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 3. April 2018

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.