Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-4679/2011

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Rubrum

Abteilung II

Abschreibungsentscheid vom 15. September 2011

Besetzung

Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E­Mail vom 23. November 2010 das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung (nachfolgend: Vorinstanz), um Eintragung bzw. Verlinkung seiner Online­Plattform (…) in der Liste der Online­Notariate auf dem KMU­Portal des SECO ersucht hat,

dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 erneut um Verlinkung seiner Online­Plattform ersucht hat,

dass die Vorinstanz mit E­Mail vom 20. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer die Zulassungskriterien mitgeteilt hat,

dass sich der Beschwerdeführer sodann telefonisch bei der Vorinstanz nach den notwendigen Verbesserungen seiner Online­Plattform erkundigt hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2011 ein förmliches Gesuch um Verlinkung seiner inzwischen den Zulassungskriterien entsprechenden Online­Plattform (…) gestellt hat,

dass sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand der Bearbeitung seines Gesuchs erkundigt hat und im Falle einer Abweisung seines Gesuchs eine begründete Verfügung verlangt hat,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mitgeteilt hat, sein Gesuch erscheine "Prima Vista ok" und die zuständige Person werde sich nach ihrer Rückkehr aus den Ferien mit dem Anliegen des Beschwerdeführers befassen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung eingereicht und beantragt hat, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch vom 20. April 2011 betreffend Online­Notariat unverzüglich zu behandeln,

dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann

(Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre,

dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],

dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1),

dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung bzw. die entsprechende Verlinkung auf dem KMU­Portal/Online­Notariat des SECO vorgenommen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2011 darüber informiert hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass dem sich selbst vertretenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 15 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Regeste

Rechtsverzögerung Rechtsverzögerung

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 5, Art. 23 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.