Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-5163/2008

Finanzmarktaufsicht

Rubrum

Abteilung II {T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 12. Dezember 2008

Besetzung

Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Spori.

Parteien

X._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Michael Kunz, Kapellenstrasse 14, Postfach 7015, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufsicht über Kreditinstitute; vorsorgliche Massnahmen Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten) gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Personen die zuvor mit superprovisorischer Verfügung angeordneten Massnahmen bestätigte, das heisst unter anderem die Ernennung von zwei Untersuchungsbeauftragten, die Sperre von Kontoverbindungen der Verfügungsadressaten, die Ermächtigung der Untersuchungsbeauftragten, über Vermögenswerte auf gesperrten Konten zu verfügen und Kostenvorschüsse zu beziehen;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Datum vom 14. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich der Ziffern 2 – 9 soweit ihn selber betreffend aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es seien weitere vorsorgliche Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu treffen;

dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 19. September 2008 aufforderte, eine Vernehmlassung einzureichen;

dass sich die Vorinstanz am 10. Oktober vernehmen liess;

dass die Vorinstanz am 29. Oktober 2008 in gleicher Sache einen Entscheid betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/ kollektive Kapitalanlage/unerlaubter Effekten-handel/Werbeverbot fällte, worin sie unter anderem feststellte, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit gegen das Bankengesetz verstossen habe, dass er eine kollektive Kapitalanlage öffentlich anbiete und vertreibe und damit gegen das Kollektivanlagengesetz verstosse sowie dass er gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausübe und damit gegen das Börsengesetz verstosse;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht;

dass mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 das vorgängige Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);

dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. November 2008 aufforderungsgemäss zur Frage der Kostenverlegung äusserte;

dass diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben ist;

dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, bzw. - falls das Verfahren ohne Zutun der

Parteien

gegenstandslos geworden ist - die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass es sich, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, rechtfertigt, im Rahmen des nun hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 über die Kostenverlegung (Verfahrens- und Parteikosten) des abzuschreibenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, so dass sich eine Abschätzung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und damit der Prozessaussichten oder der Frage, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, im jetzigen Zeitpunkt erübrigt;

dass der vom Beschwerdeführer am 14. August 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- an den im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 zu zahlenden Kostenvorschuss angerechnet wird.

Regeste

Aufsicht über Kreditinstitute; vorsorgliche Massna... Aufsicht über Kreditinstitute; vorsorgliche Massna...

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. November 2008 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens entschieden.

4. Der vom Beschwerdeführer am 14. August 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird an den Kostenvorschuss angerechnet, welcher im mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zu bezahlen ist.

5. Dieser Entscheid geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 1)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 257/25354; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 12. Dezember 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2008; der Erlass wurde am 1. April 2010 erneut konsolidiert.