Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-5683/2013

Höhere Fachprüfung

Rubrum

Abteilung II

Urteil vom 10. Januar 2014

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz,

ICT-Berufsbildung Schweiz, Aarbergergasse 30, 3011 Bern, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die ICT-Berufsbildung Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Prüfungsentscheid vom (…) mitgeteilt hat, er habe die Höhere Fachprüfung für Informatiker nicht bestanden,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 12. August 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben hat,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. September 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung seine Beschwerde nicht verbessert und keine Beschwerde mit Unterschrift eingereicht,

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG),

dass der Entscheid der Vorinstanz vom 20. September 2013 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann,

dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde offensichtlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist den Kostenvorschuss bezahlt hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Sachverhaltsausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten hat,

dass sich auch aus den Akten ergibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der Erstinstanz nicht mit einer Unterschrift versehen war,

dass die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters Voraussetzung dafür ist, dass auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG),

dass, falls die Unterschrift fehlt, die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen hat mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass aktenkundig erstellt und unbestritten ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt hat, unter Androhung des Nichteintretens,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Beschwerde nicht innert dieser Frist verbessert hat,

dass die Vorinstanz unter diesen Umständen offensichtlich zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass das einzige Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte trotz des Formfehlers auf seine Beschwerde eintreten müssen, angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich unbehelflich ist,

dass sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal er nicht vertreten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE),

dass der Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Regeste

Höhere Fachprüfung Höhere Fachprüfung

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 4124; Einschreiben; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Versand: 10. Januar 2014

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 50, Art. 52, Art. 63 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.