Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-1094/2006

Reisedokumente für ausländische Personen

Rubrum

Abteilung III {T 0/2}

Urteil vom 14. August 2007

Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Rudolf Grun

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

betreffend Ausstellung eines Rückreisevisums.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, gelangte im Juni 2003 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisfrist bis 22. Februar 2005 angesetzt. Im Rahmen des anschliessend angehobenen Beschwerdeverfahrens kam das Bundesamt am 8. November 2005 teilweise auf seine Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. B. Am 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer über den Migrationsdienst des Kantons Bern unter Vorlage eines am 13. Februar 2006 ausgestellten neuen heimatlichen Reisepasses ein Rückreisevisum. Als Grund für die beabsichtigte Auslandreise brachte er vor, dass sein Vater im Jahre 2004 verstorben sei. Er sei seitens seiner Verwandten aus Rücksicht auf seine psychische Situation davon erst jetzt in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er nun in den Iran (Teheran) reisen wolle. C. Mit Verfügung vom 13. März 2006 verweigerte das BFM die Ausstellung eines Rückreisevisums. Ein solches Visum könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) erteilt werden. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zweck (Besuch der Verwandten im Iran) erfülle keinen der in besagter Verordnungsnorm festgelegten Reisegründe. D. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 26. März 2006 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Ausstellung eines Rückreisevisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung macht er geltend, er sei durch seine Mutter leider (zu) spät vom Tod seines Vaters informiert worden. Die späte Benachrichtigung über solche Ereignisse sei üblich im irakischen Kurdistan. Der Todesfall seines Vaters bedeute für ihn einen Schock und ein psychisches Trauma. Ein Treffen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester wegen des Todes seines Vaters bedeute für ihn sehr viel. Der Beschwerde beigelegt war das Original eines am 20. Oktober 2004

ausgestellten Todesscheines samt Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2006 lehnte die Instruktionsbehörde des EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Regeste

Rückreisevisum Rückreisevisum

Erwägungen

1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Rückreisevisums unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni 2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3.

3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RDV wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ein Identitätsausweis mit oder ohne Rückreisevisum ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzungen des Zielstaates erfüllt sind.

3.2 Abgesehen von dieser speziellen Konstellation wird dem gleichen Personenkreis (Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Asylsuchende) ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn Schriftenlosigkeit besteht und eine der unter Art. 5 Abs. 2 RDV abschliessend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehörige im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3 RDV). Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Abs. 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt. (Art. 5 Abs. 4 RDV).

3.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückreisevisums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem provisorischen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die dem Grundsatz nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren

Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von Anfang an als ein darauf ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzipiert sein. Solchen Konstellationen wurde jedoch in der RDV weder durch einen spezifischen Tatbestand, noch durch entsprechend weite, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermessensspielräume Rechnung getragen. Ein Rückreisevisum darf daher auch dem Personenkreis der vorläufig Aufgenommenen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 RDV erfüllt sind.

4. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines Rückreisevisums mit dem Wunsch, wegen des Todes seines Vaters seine Familienangehörigen (Mutter und Schwester) in Teheran zu besuchen.

4.1 Der angeführte Reisegrund kann offensichtlich unter keine der in Art. 5 Abs. 2 RDV abschliessend aufgezählten Abgabevoraussetzungen subsumiert werden: Weder liegt eine schwere Krankheit eines Familienangehörigen vor (Bst. a), noch kann die Ausstellung des gewünschten Rückreisevisums mit der Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten begründet werden (Bst. b). Letztere Bestimmung kann nicht als Auffangstatbestand für Verhältnisse dienen, in denen die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV nicht erfüllt sind. Unter wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen und damit vertretungsfeindlichen Angelegenheiten sind beispielsweise die Anmeldung eines Rentenanspruchs, der Abschluss eines Erbvertrages, das Ablegen bzw. Abnehmen einer Prüfung oder die Einvernahme als Zeuge zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1098/2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.2). Solche Angelegenheiten stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV wird zwar auch ein Rückreisevisum bei einem Todesfall eines Familienangehörigen erteilt. Diese Regelung erstreckt sich jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – insbesondere auf die Teilnahme am eigentlichen Begräbnis oder den Besuch des Grabes einige Zeit nach dem Todesfall. Ausnahmsweise gilt das auch für Zeremonien, die beispielsweise ein Jahr nach dem Todesfall stattfinden. Der Vater des Beschwerdeführers starb jedoch bereits im Oktober 2004 und ist im Irak begraben. Dem Beschwerdeführer geht es denn auch offensichtlich nicht um den Besuch des Grabes oder die Teilnahme an einer speziellen Verabschiedungszeremonie, wie dies im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des EJPD der Fall war (unpublizierter Entscheid des EJPD B3- 0420975 vom 20. Mai 2005).

4.2 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen nach längerer Zeit wieder einmal sehen möchte. Dennoch lässt Art. 5 Abs. 2 RDV keinen Raum für die Erteilung des gewünschten Rückreisevisums. Insbesondere haben der angeführte gute Leumund des Beschwerdeführers, seine Integration und seine angeblich schlechte psychische Verfassung aufgrund des Todes seines Vaters bei der Beurteilung der Ausstellung eines Rückreisevisums unbeachtlich zu bleiben, sind doch die Ausstellungsgründe in Art. 5 Abs. 2 RDV klar und abschliessend for- muliert und lassen keinen Raum für behördliches Ermessen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]).

Dispositiv Seite 6

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

  • dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Todesschein vom 20. Oktober 2004 samt Übersetzung, angefochtene Verfügung im Original)

  • der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. N ... ... zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Versand am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 12. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 15. Mai 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 1, Art. 31, Art. 37 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. März 2010, 1. Dezember 2012, 20. November 2015, 1. August 2016, 1. März 2017, 15. September 2018, 1. Juni 2019, 2. Februar 2020, 1. April 2020, 12. März 2022, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. November 2025 und 20. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 49 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.