Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-1232/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Rubrum

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 11.10.2018 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_613/2018)

Abteilung III

Nichteintretensentscheid vom 15. August 2018

Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Abfindungshöhe (Verzinsung); Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 13. September 2017 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2017 abgewiesen und die mit Verfügung vom 29. Mai 2017 festgelegte Abfindung in der Höhe von Fr 31‘870.– bestätigt hat,

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 23. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2018 (BVGer-act. 3) sowie vom 26. März 2018 (BVGer-act. 6) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mitgeteilt hat, weshalb der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2017 am 14. Februar 2018 wunschgemäss nochmals in Kopie zugestellt hat, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass ihm das Original nachweislich bereits am 20. September 2017 zugestellt worden ist (Beilage zu BVGer-act. 2), dass der online-Dienst „Sendungen verfolgen“ der schweizerischen Post (Beilage zu BVGer-act. 2) sowie die weiteren postalischen Abklärungen der Vorinstanz bei der serbischen Post (BVGer-act. 12) belegen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2017 dem Beschwerdeführer am 20. September 2017 um 13.56 Uhr in (…) zugestellt worden ist,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist entsprechend am 20. Oktober 2017 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),

dass der Beschwerdeführer somit seine am 23. Februar 2018 eingereichte Beschwerde verspätet beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2018 das rechtliche Gehör hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz zur Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids gewährt hat (BVGer-act. 13),

dass die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 am 26. Juni 2018 im Bundesblatt notifiziert worden ist (BVGer-act. 15),

dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz zur Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht hat,

dass die vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten infolge verspäteter Erhebung offensichtlich unzulässig war, womit auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Regeste

AHV, Abfindungshöhe (Verzinsung); Einspracheentsch... AHV, Abfindungshöhe (Verzinsung); Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2017. Nichteintreten BGer 9C_613/2018 vom 11.10.2018.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 85bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 20, Art. 21, Art. 50 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.