Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-2431/2019

Übriges

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 17. Juli 2019

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Produktesicherheit, Massnahme und Gebühr, Verfügung der bfu vom 3. April 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen eines Kontrollverfahrens mit Verfügung vom 3. April 2019 feststellte, das Produkt B._______ entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (BVGer act. 1, Beilage 2),

dass die Vorinstanz unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle Auflagen für das Inverkehrbringen des Produkts in der Schweiz verfügte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren auferlegte (BVGer act. 1, Beilage 2),

dass die A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam (nachfolgend: Beschwerdeführerin), diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Produktesicherheit vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- bis zum 17. Juni 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),

dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. und 12. Juni 2019 auf deren telefonische Anfragen hin im Wesentlichen mitteilte, der verfügte Betrag von Fr. 5'000.- entspreche dem im Regelfall verlangten Kostenvorschuss; es liege keine Ausnahmekonstellation vor, die eine Reduktion des verfügten Betrags erlauben würde (BVGer act. 7, 8, 9, 10),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019 um eine Verlängerung der Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss bis am 5. Juli 2019 ersuchte (BVGer act. 11, 13), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni 2019 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss bis zum 5. Juli 2019 erstreckte (BVGer act. 12),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist bis am 5. Juli 2019 nicht geleistet hat (BVGer act. 14),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Regeste

Produktesicherheit, Massnahme und Gebühr, Verfügun... Produktesicherheit, Massnahme und Gebühr, Verfügung der bfu vom 3. April 2019,

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Reg-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) – Kopie an: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Produktesicherheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2019; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.