Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-2573/2018

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 31. Mai 2018

Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahme und Invalidenrente, Neuanmeldung, Verfügungen IVSTA beide vom 26. März 2018.

C-2573/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügungen, beide vom 26. März 2018, den Anspruch von A._______ (Beschwerdeführerin) auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben, beide vom 6. April 2018, eine Verlängerung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz beantragt hat,

dass die Vorinstanz diese Eingaben mit Schreiben vom 30. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2018 die Fristerstreckungsgesuche abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat mitzuteilen, ob sie gegen diese Verfügungen der Vorinstanz Beschwerde erheben will, und bejahendenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln einzureichen, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde,

dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess und auch keine rechtskonforme Beschwerdeschrift einreichte,

dass unter diesen Umständen die Eingaben der Versicherten vom 6. April 2018 kein Rechtsmittel darstellen, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, sodass auf die Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2573/2018

Regeste

Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Mas... Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahme und Invalidenrente, Neuanmeldung, Verfügungen IVSTA beide vom 26. März 2018

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingaben von A._______, beide vom 6. April 2018, wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.