Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-2988/2019

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 23. September 2019

Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Kosovo), vertreten durch Uka Shemsi, Rechtsanwalt, (Kosovo), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Einstellung der Invalidenrente wegen Wegzugs ins Ausland, Verfügung IVSTA vom 13. Mai 2019.

C-2988/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 13. Mai 2019 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente an A._______ wegen Wegzugs ins Ausland einstellte (BVGer act. 1/4),

dass der anwaltlich vertretene A._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juni 2019 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 (BVGer act. 5) zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. September 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 5. Juli 2019 an die von ihm bekanntgegebene Zustelladresse in der Schweiz (BVGer act. 3) zugestellt wurde (BVGer act. 7),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2988/2019

Regeste

Invalidenversicherung, Einstellung der Invalidenre... Invalidenversicherung, Einstellung der Invalidenrente wegen Wegzug ins Ausland, Verfügung IVSTA vom 13. Mai 2019

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2019; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.