Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-3747/2024

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 16. September 2024

Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Serbien) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Nichteintretensentscheid vom 16. Mai 2024).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Mai 2024 auf die Neuanmeldung von A._______ vom 15. August 2023 nicht eingetreten ist (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Postaufgabe) dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1, 4),

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 6. September 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6 Ziff. 1 und 2),

dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss der den Erhalt bestätigenden Unterschrift am 9. Juli 2024 an der angegebenen Zustelladresse eröffnet wurde (vgl. Empfangsbestätigung, BVGer-act. 7, 5), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 8),

dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintrete... Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensentscheid vom 16. Mai 2024)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.