Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-4968/2013

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 22. Oktober 2013

Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch.

C-4968/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 29. Juli 2013 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2013 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, welche von der IVSTA am 30. August 2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Oktober 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die Zwischenverfügung gemäss Rückschein der Beschwerdeführerin am 16. September 2013 zugestellt worden ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2013 mitgeteilt hat, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen werde,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4968/2013

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Regeste

Rentengesuch Rentengesuch

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 6, Art. 23, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.