Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-5361/2016

Rentenanspruch

Rubrum

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 13.03.2017 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (8C_152/2017)

Abteilung III

Urteil vom 4. Januar 2017

Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

B._______, (Deutschland), Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Kinderrente zur Rente des Vaters; Verfügung IVSTA vom 9. August 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. August 2016 für den Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2010 die Ausrichtung von zwei ordentlichen Kinderrenten für den Sohn C._______ (geb. 1992) von Fr. 31.- monatlich sowie für die Tochter D._______ (geb. 1994) von Fr. 31.- monatlich zur mit Verfügung vom 18. November 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente des Vaters A._______ (Beschwerdeführer) von Fr. 73.- monatlich festgesetzt hat, welche an die Kindesmutter B._______ (Beschwerdegegnerin) auszubezahlen sei,

dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Dezember 2016 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Österreich geschickt wurde,

dass die Zwischenverfügung gemäss Track & Trace-Auszug nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung) und die Sendung nach einem zweiten Zustellversuch am 12. Dezember 2016 als unzustellbar erklärt und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,

dass die Zwischenverfügung am 28. Dezember 2016 mit dem Vermerk „nicht behoben“ bzw. „unclaimed“ (nicht abgeholt) dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,

dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Zustellungsadressat mit der Zustellung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer C-180/2014 vom 29. Januar 2016 E. 1.3.1 m.H.),

dass folglich, im vorliegenden Fall, die siebentägige Frist abgelaufen ist und die Zwischenverfügung vom 18. November 2016 als zugestellt (Zustellungsfiktion) gilt,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 4

Regeste

Nichteintreten BGer,8C_152/2017 vom 13.03.2017. I... Nichteintreten BGer,8C_152/2017 vom 13.03.2017. Invalidenversicherung, Kinderrente zur Rente des Vaters; Verfügung IVSTA vom 9. August 2016.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 38 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.