Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-6033/2020

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Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 23. Juli 2021

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Antidoping vom 11. November 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden auch: Vorinstanz) am 11. November 2020 einen Entscheid erlassen hat, mit welchem sie unter Auferlegung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte der an A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) adressierten Postsendung (1 Ampulle B._______ und 100 Tabletten C._______) verfügte,

dass der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. November 2020 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2020 beantragt hat,

dass er mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, bis zum 11. März 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2021 am 10. Februar 2021 zugestellt und somit eröffnet worden ist,

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Regeste

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verf... Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Antidoping vom 11. November 2020

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung, Art. 19 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.