Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rente

Rubrum

Abteilung III C-8201/2025

Abschreibungsentscheid vom 5. Februar 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Serbien), vertreten durch Jeannette Nartey, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 19. September 2025.

C-8201/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. September 2025 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) betreffend Rentenberechnung abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract. 1 Beilage 2),

dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act 1),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Januar 2026 die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 zurückgezogen hat (BVGeract 8),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall indes keine Verfahrenskosten zu erheben sind

dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).).

C-8201/2025

Regeste

Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Ein... Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 19. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 5 und Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 15. Juni 2025; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.