Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-8422/2007

Einreise

Rubrum

Abteilung III {T 0/2}

Urteil vom 23. Oktober 2008

Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

M._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephen Stulz, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisesperre.

Regeste

Einreiseverbot Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Am 13. November 2007 reiste der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) von Italien her kommend, ohne über einen gültigen Reisepass und ein Visum zu verfügen, in die Schweiz ein. Am 14. November 2007 wurde er in Zürich verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2007).

B. Mit Verfügung vom 16. November 2007 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre gültig vom 18. November 2007 bis 17. November 2009. Zur Begründung verwies sie auf grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegale Einreise ohne Pass und Visum).

C. Mit Beschwerde vom 22. November 2007 (Postaufgabe 12. Dezember 2007) beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der Einreisesperre. Die Einreisesperre verunmögliche es dem Beschwerdeführer, seine Verlobte, die in der Schweiz lebe, zu besuchen und die Hochzeit hier durchzuführen. Auch lebe seine Schwester in der Schweiz, die er ebenfalls während zweier Jahre nicht besuchen könne. Die zweijährige Einreisesperre sei angesichts der persönlichen Verhältnisse (keine Vorstrafen) und des bereits erlassenen Strafbefehls unverhältnismässig.

D. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Erlass einer zweijährigen Einreisesperre stehe, angesichts des nicht bestrittenen Sachverhaltes, im Einklang mit der ständigen Praxis.

E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 stellt der Rechtsvertreter den Eventualantrag, die Dauer der Einreisesperre sei angemessen zu reduzieren.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichende Bestimmung vorsieht (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 16. November 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März

2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustellen.

4.

4.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ANAG).

4.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung – unabhängig vom Verschulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise und illegaler Aufenthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 5.2).

5. Der Beschwerdeführer bestreitet den der angefochtene Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht, wonach er illegal in die Schweiz eingereist sei und sich bis zu seiner Verhaftung am darauffolgenden Tag hier illegal aufgehalten habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes besteht der Vorwurf der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen zu recht.

6.

6.1 Sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre als solche und von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und dem von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interesse des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 7).

6.2 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Der Beschwerdeführer führt dagegen als privates Interesse an, er könne während der zweijährigen Dauer der Einreisesperre seine Schwester und seine Verlobte, welche beide in der Schweiz lebten, nicht besuchen; zudem könne er in dieser Zeit nicht in der Schweiz heiraten. Diese Vorbringen vermögen das dargelegte öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Die Beziehungen zur Schwester und zur Verlobten können durch Besuche der beiden Frauen im Ausland und durch mündliche oder schriftliche Kontakte aufrecht erhalten werden. Was die geplante Eheschliessung anbelangt, so geht aus den Akten nicht hervor, dass bereits konkrete Schritte unternommen wurden. Zudem muss der Beschwerdeführer für das Ehevorbereitungsverfahren nicht oder nur in einem späten Stadium in die Schweiz reisen können. Liegt ein konkretes Datum für eine vom Beschwerdeführer notwendigerweise in der Schweiz vorzunehmende Handlung vor, so kann bei der verfügenden Behörde um die vorübergehende Aufhebung der Einreisesperre (heute Einreiseverbot) ersucht werden (Art. 13 Abs. 1 ANAG; Art. 67 Abs. 4 AuG). Auch der Einwand bezüglich der persönlichen Verhältnisse (keine Vorstrafen) und des bereits erlassenen Strafbefehls vermag das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, da strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen des Ausländerrechts unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb von einander unabhängig sind.

Eine wertende Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen führt deshalb zum Schluss, dass die auf zwei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv S. 7)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 1. Januar 2015, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 1. September 2015, 15. Oktober 2015, 1. Januar 2016, 16. Mai 2016, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 12. März 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 32, Art. 33, Art. 34 und Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 49, Art. 62 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.