Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-1466/2008

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Rubrum

Abteilung IV {T 0/2}

Urteil vom 7. März 2008

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz) mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (Adresse) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM vom 25. Februar 2008 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. Februar 2008 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton B._______ zuwies und dabei erwog, dass aus der Abklärung im Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Zuweisung in den Kanton Bern beantragte,

dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden,

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen je ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2008 sowie seines Bruders und seiner Schwägerin vom 4. März 2008 in Kopie zu den Akten reichte,

dass darauf sowie auf die Beschwerdebegründung in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen sein wird,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 32 VGG e contrario),

dass für die Behandlung von Beschwerden, welche sich gegen einen Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richten, die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind (Art. 16 Abs. 4 und 5 i.V.m. Ziff 4 Abs. 1 und 3 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),

dass der in casu selbständig anfechtbare Zuweisungsentscheid indes nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG),

dass der Beschwerdeführer vorliegend den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten hat, sein Bruder lebe im Kanton C._______, weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle, und die eingereichte Beschwerde deshalb zulässig ist,

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Kantonszuteilung den schützenswerten Interessen der Kantone und des Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat,

dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das entsprechende Schreiben der Rechtsvertreterin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe das BFM am 15. Januar 2008 mit der Begründung, sein Bruder sei als anerkannter Flüchtling zusammen mit der Ehefrau in (Ort) wohnhaft, um Zuweisung an den Kanton C._______ gebeten,

dass in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden sei, dass Bruder und Ehefrau bereit wären, den Beschwerdeführer bei sich unterzubringen und für die anfallenden Kosten aufzukommen, was ihm Schreiben der beiden genannte Verwandtenvom 4. März 2008 bestätigt wird,

dass gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV1 das BFM die Asylsuchenden insbesondere "unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger" möglichst gleichmässig auf die Kantone verteile, und mithin die AsylV1 nicht so weit gehe, von einer Verletzung der Einheit der Familie auszugehen, sondern sich lediglich auf in der Schweiz lebende Familienangehörige stütze, was mithin einen Bruder einschliesse,

dass eine Unterbringung des volljährigen Beschwerdeführers bei seinem Bruder sinnvoll wäre und verschiedene Vorteile bringen würde,

dass damit finanzielle Einsparungen für das BFM erzielt würden, dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem verständlichen Bedürfnis, in der Nähe des Bruders zu leben sowie der "Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger" gemäss AsylV1 Rechnung getragen würde und durch die Unterbringung beim Bruder davon ausgegangen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer schneller in der Schweiz zurechtfinden und sich von der schwierigen Zeit in der Türkei besser erholen könnte (vgl. Beschwerde, S. 2-3),

dass zwar im Falle einer in caus indes nicht greifenden Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 AsylV1 der Zuweisungsentscheid des BFM schwer verständlich erscheint, insbesondere in Anbetracht des erwähnten, bereits vor der Kantonszuweisung an das BFM gerichteten Schreibens der Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2008, dass sich jedoch aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S. 42 ff.),

dass es beim Zuweisungsentscheid des BFM im Übrigen einzig um die Zuweisung an einen bestimmten Kanton - und nicht an einen bestimmten Ort innerhalb eines Kantons - geht,

dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers, insoweit sie mit finanziellen Einsparungen für das BFM, sowie dem Bedürfnis, in der Nähe des Bruders zu leben und der damit erhofften positiven Auswirkungen für den Beschwerdeführer begründet werden, demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar sind, weshalb auf die Beschwerde vom 4. März 2008 insoweit nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer sodann die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt, ohne jedoch diese Rüge näher zu begründen,

dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Prinzip der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist,

dass im Asylrecht unter dem Familienbegriff in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu verstehen sind (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV1),

dass sodann in Anlehnung an Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV1 andere Angehörige wie Geschwister dann vom Grundsatz der Einheit der Familie geschützt sein können, wenn zum Beispiel wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen ein dauerndes Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bejaht werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24)

dass der Familienbegriff in Art. 27 Abs. 3 AsylG in Weiterführung der bisherigen Praxis - zumal die Gesetzesgrundlage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat - diesem grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff entspricht (vgl. dazu auch Amtl. Bull. SR 1997 1202 f., sowie MARKUS RAESS / SUSANNE RAESS-EICHENBERGER, Das aktuelle schweizerische Ausländerrecht, Zürich 1995/2000, Teil 10, Kapitel 6.2.1.1.),

dass vorliegend ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem seit Langem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer und seinem Bruder weder geltend gemacht wird noch aus den Akten hervorgeht,

dass insbesondere auch die schwierige Situation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit der Kultur des Gaststaates vertraut sind, kein solches zwingendes Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen vermag,

dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,

dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM... Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

  • (kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 6, Art. 16, Art. 27, Art. 51, Art. 105, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 52, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.