Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-1517/2008

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV {T 0/2}

Urteil vom 11. März 2008

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Partei A.___ Nigeria, alias B.___ Nigeria,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom D.____

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter der Identität E.____Nigeria, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 3. Dezember 2007 unter anderem angab, weder einer Ethnie noch einer Religion anzugehören, von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Bundesstaat Delta gelebt zu haben und keine Verwandten mehr zu haben,

dass er im Alter von vierzehn Jahren eine sexuelle Beziehung mit dem Sohn eines Häuptlings gehabt habe, wovon der Häuptling erfahren habe,

dass sich die Dorfbevölkerung gegen den Beschwerdeführer gewandt habe, weshalb er nach Benin City geflohen sei,

dass er schliesslich mit zirka einundzwanzig Jahren seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Marokko gelangt sei, wo er acht Monate verbracht habe,

dass er danach mit einem Schlauchboot nach Europa weitergereist sei, wo er sich in unbekannten Ländern - ohne Kontakt mit den Behörden - zirka drei Jahre aufgehalten habe, bevor er im Juli 2007 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,

dass er nie Identitätspapiere besessen habe und an keiner Grenze kontrolliert worden sei,

dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter anderen Identitäten, unter anderem aufgrund der Einreichung eines Asylgesuches, erfasst worden war,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. A 25/3) die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses des BFM bestritt (vgl.

dass das BFM mit - am 25. Februar 2008 eröffnetem - Entscheid vom 21. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 an das BFM gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass das BFM die Beschwerdeeingabe am 6. März 2008 dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung überwies,

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Erwägungen

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass die Angaben des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, seinem familiären Umfeld und seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend und realitätsfremd und teils tatsachenwidrig ausgefallen sind,

dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzureichen,

dass im Weiteren das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten, vom Beschwerdeführer trotz klarer Beweislage stets bestritten, dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt und den Schluss verstärkt, der Beschwerdeführer sei nicht willens, korrekte Angaben zu Herkunft und Identität zu machen,

dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, zu befürchten, in seinem Heimatstaat wegen einer sexuellen Beziehung zum Sohn eines Häuptlings Übergriffen seitens der Dorfbevölkerung ausgesetzt zu werden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, teils widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen sind,

dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift lediglich allgemeine, teils sachfremde Ausführungen macht, ohne auf die vorinstanzlichen Ausführungen näher einzugehen,

dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 6. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere, einer rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c),

dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte, mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann,

dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen herbeiführen, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung in Zweifel zu ziehen sei,

dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. e AsylG notwendig erscheinen,

dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM mit den Vorakten (...)

  • (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Merkli

Versand am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 29, Art. 32, Art. 44, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 52, Art. 53, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.